Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten  (Gelesen 34889 mal)

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Offline Erdferkel

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Bin auf jeden Fall gespannt wies weitergeht, ich persönlich glaube nicht an ein Einlenken des Versorgers, aber Harry01 wird sicherlich wissen ob und wann er mit Hausverbot und Schutzschrift nachlegen muss. Der hier investierten Zeit und Energie zolle ich auf jeden Fall Respekt!

Offline Harry01

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Bis jetzt ist noch nichts passiert. Aber einen Tag ist ja noch Zeit.

Ein damals erteiltes Hausverbot im langjährigen Verfahren um die Gaspreiskürzungen hatte ich bereits sein Hausverbot erteilt. Dies wurde nie zurückgenommen. Muß ich das überhaupt nochmal nachlegen?

Offline Didakt

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Das Hausverbot wird an sich ja auf einen konkreten Sachverhalt hin vorsorglich und bis auf Widerruf erteilt.

Ihr damaliger Fall scheint ja verjährt zu sein. In vorliegender Sache empfiehlt es sich deshalb sicherheitshalber, falls der Versorger nicht einlenkt, ein erneutes Hausverbot auszusprechen.

Offline Harry01

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Das Hausverbot wurde zur Verhinderung der Einrichtung einer Versorgungsunterbrechung erteilt. Demnach ist das egal. Widerrufen wurde es nie.

Aber ich kann ja mit einer Zeile nochmal an dieses Hausverbot erinnern, falls man es vergessen hat.

Offline berghaus

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Das Theater mit der Androhung der Versorgungssperre (Gas) habe ich als Sonderkunde, den die RWE durch die berühmte Änderungskündigung (2010) und weitere Kündigungen in die Grundversorgung versetzt zu haben glaubte, 2011 und 2013 insgesamt dreimal erlebt bis hin zu ‚gelben‘ Zetteln der RWE Vertrieb-AG, die durch Mitarbeiter von Fremdfirmen in meinen Briefkasten geworfen wurden. Sie enthielten den Hinweis: „Sollte der Betrag nicht bis zu einem Tag 7 Tage nach dem Datum des Schreibens 8:00 Uhr eingegangen sein, werden wir die Energieversorgung auch in Ihrer Abwesenheit ohne erneute Benachrichtigung einstellen lassen bzw. uns auf gerichtlichem Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen.“
Ob dies nun wirklich schon die Benachrichtigung (mindestens?) drei Tage vor der Sperrung war, weiß ich nicht.
Jedenfalls ist es zum Äußersten aus verschiedenen zum Teil unbekannten Gründen nie gekommen.
Ich hatte in meinen Widersprüchen immer auf die Unverhältnismäßigkeit der Sperrung und auf meine Zahlungsbereitschaft für die zuletzt bis zu 12.000 €  (angespart im Zuge der Rebellion von 2006 bis 2013) verwiesen und darauf, dass auch Kinder und Mieter betroffen sein würden. Ich wollte nur gerichtlich geklärt haben, inwieweit die Forderungen zu Recht bestanden. Tatsächlich haben die Gerichte letztendlich die Hälfte der Summe dem Versorger zugesprochen.

Ich hatte auch Hausverbote erteilt und Schutzbriefe beim AG hinterlegt, war mir aber nie sicher, ob der Schutzbrief auch wirkt und ob es zu einem Gerichtstermin kommt und was dabei herausgekommen wäre.

Für wichtig hielt ich es, dafür zu sorgen, dass nicht irgendwelche Personen, die mit oder ohne Kenntnis des Hausverbots mit der Sperrung beauftragt sind, zufällig durch Hausbewohner Zugang zu dem Zähler mit Sperrhahn bekommen. Selbst, wenn das als Hausfriedensbruch bestraft wird, wollten ich und meine Mitbewohner nicht gerne ohne Heizung und Warmwasser auskommen und darüber nachdenken müssen, wie man nun die Schadensersatzforderungen berechnet und was man unternehmen muss, um die Sperrung wieder aufzuheben.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hausverbot

Nicht zweckmäßig ist es wohl, gleichzeitig mit dem Hausverbot vorsorglich eine eigene ‚Einstweilige Verfügung‘ zu erwirken, die dem Versorger verbietet, die Sperrung durchzuführen, wie es Didakt in seinem Beitrag #4 anklingen lässt. Mit diesem Vorgehen ist ein Kunde in der zweiten Instanz gescheitert, indem das Landgericht einen Grund für die EV verneinte, weil das Hausverbot schon ausreichend schütze. Den Hinweis, dass Versorgungsunternehmen auch schon mal die Straße außerhalb des Grundstücks aufgegraben hätten, mochte das Gericht nicht gelten lassen.

berghaus 23.06.17
« Letzte Änderung: 24. Juni 2017, 00:10:31 von berghaus »

Offline Didakt

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Zitat von: berghaus am Heute um 03:15:55
Nicht zweckmäßig ist es gleichzeitig mit dem Hausverbot vor-sorglich eine eigene ‚Einstweilige Verfügung‘ zu erwirken, die dem Versorger verbietet, die Sperrung durchzuführen, wie es Didakt in seinem Beitrag #4 anklingen lässt. Mit diesem Vorgehen ist h.terbeck in der zweiten Instanz gescheitert, indem das Gericht einen Grund für die EV verneinte, weil das Hausverbot schon ausreichend schütze. Den Hinweis, dass Versorgungsunternehmen auch schon mal die Straße au-ßerhalb des Grundstücks aufgegraben hätten, mochte das Gericht nicht gelten lassen.

Ihr unerschüttlicher Glaube an die gleichgeschaltete Beurteilung von Sachverhalten und daraus folgende übereinstimmende Urteile durch verschiedene Instanzgerichte sei Ihnen unbenommen.  :)

Meine Empfehlung ist nicht allein »auf meinem Mist« gewachsen. Zum besseren Verständnis siehe folgendes Zitat aus einer Empfehlung des BdEV. Autorin ist m.E. eine RA’in.

Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Ein Beispiel für eine solche Verfügung ist beigefügt. Dafür sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Bisher sind solche Verfügungen stets erlassen worden. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dabei stets dem Versorger auferlegt worden. Weigert sich das Amtsgericht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, dann legen Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Gericht ein.

Anmerkung: Wie das erwähnte Beispiel zeigt, lässt sich der Antrag auch ohne RA bewerkstelligen. Man muss sich halt nur selbst ein wenig zutrauen! ;)
« Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 12:58:42 von Didakt »

Offline berghaus

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Hier noch mal das wunderschöne Urteil des Amtsgerichts, warum eine Sperre in dem Fall nicht zulässig war.
Hierzu findet man auch ähnliche Urteile im Forum.

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.msg115493.html#msg115493

Das Landgericht hat dann auf Berufung des Versorgers die Ausführungen des Amtsgerichts auch nicht in Frage gestellt oder anders geurteilt, sondern lediglich festgestellt, dass kein Verfügungsgrund bestand, weil der Kunde durch das Hausverbot ausreichend geschützt sei.

'Unerschütterlicher Glaube', dass alle Gerichte so urteilen würden, besteht bei mir nicht. Ich wollte nur noch mal warnend darauf hinweisen. Denn so ganz ohne Logik ist das LG-Urteil wohl nicht.

Für die 'eigene Einstweilige Verfügung' besteht ja nach Aussprechen des Hausverbots keine Eile, weil der Versorger zur Aufhebung des Hausverbots Klage erheben muss und das Gericht bei gleichem Sachverhalt die Sperrung verbieten sollte.

berghaus 23.06.17

Offline Harry01

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@Didakt

Warum bitte haben Sie denn jetzt Ihren Mustertext gelöscht? Damit hatte ich nicht gerechnet und habe ihn mir auch nicht kopiert. Können Sie das bitte nochmals einstellen, insbesondere den Text zur Schutzschrift?

Vielen Dank.

Offline Didakt

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@ Harry01,

aus guten Gründen lösche ich meine Vorschläge grundsätzlich, nachdem der Adressat sie zur Kenntnis genommen hat.

Meine gesamte Ausarbeitung zur Thematik habe ich Ihnen per PM zugesandt. Ich hoffe, Sie können damit etwas anfangen.

MfG

Offline Didakt

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Zitat von: berghaus am Heute um 13:11:05
Für die 'eigene Einstweilige Verfügung' besteht ja nach Aus-sprechen des Hausverbots keine Eile, weil der Versorger zur Aufhebung des Hausverbots Klage erheben muss […].

So, So! Da bin ich – auch hinweisend auf die entsprechenden einschlägigen Empfehlungen des BdEV – ganz anderer Meinung.
Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiliegen Ver-fügung.

Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag an das Amtsgericht nebst anschließender eingehender Begründung:
„Ich beantrage, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- EUR zu unterlassen, dem Antragsteller aufgrund der angeblich nicht beglichenen Abschlagszahlung für den Gasbezug für den Verbrauchszeitraum … die Lieferung von Gas für die Ver-brauchsstelle (Anschrift) einzustellen. Begründung: […]

Offline Erdferkel

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Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiliegen Ver-fügung.

Ahh Ha, so läuft das also: Wenn ich Kunde des Versorgers 235Ag wäre verschafft der sich also Zutrittsrecht und baut dann den Zähler des Netzbetreibers Aon aus?

Also ich hätte das Hausverbot gegenüber dem Netzbetreiber ausgesprochen, ich glaube dass der für die Unterbrechung der Versorgung zuständig sein könnte...

Offline Didakt

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@ Erdferkel, verkomplizieren Sie die Dinge nicht auch noch. Nur für Sie: Der Versorger bewirkt die Einstellung seiner Versorgung, der Netzbetreiber vollzieht auf Veranlassung des Versorgers die begründete Sperrung (z. B. Zählerausbau).

Offline Erdferkel

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@ Erdferkel, verkomplizieren Sie die Dinge nicht auch noch. Nur für Sie: Der Versorger bewirkt die Einstellung seiner Versorgung, der Netzbetreiber vollzieht auf Veranlassung des Versorgers die begründete Sperrung (z. B. Zählerausbau).

Ächt jetz? Ist also ein Hausverbot an den Versorger nutzlos... Der beantragt dann auch keine einstweilige Verfügung um diese Massnahme auszuhebeln, wie unter Antwort#6 behauptet, sondern auch das wäre im Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers?
Da gräbt auch kein Versorgungsunternehmen (Antwort #19) ausserhalb vom Grundstück die Strasse auf, denn auch das wäre Baustelle des Netzbetreibers...
Zutrittsverbot also gegenüber dem Netzbetreiber sowie von diesem beauftragten Personen aussprechen.
Wäre also hilfreich, insbesondere für neue User, präzise zu benennen was gegen wen unternommen werden muss, sonst kann es ziemlich unangenehm werden wenn von irgendwelchen Autodidakten erstellte Musterschreiben ungeprüft und vorbehaltlos übernommen werden, im Zweifelsfall fachkundige Beratung in Anspruch nehmen...
@ Didakt: werde ihre Kurzzeitpostings zukünftig im Webarchiv dokumentieren, dann haben alle was davon.

Offline berghaus

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Webarchiv? - weiß ich gar nicht was das ist.

Aber gute Idee! Um die meist wertvollen Beiträge für spätere Zeiten zu erhalten, könnte man Sie auch jedesmal schnell kopieren und sogleich in eine Antwort einbauen.

Irgendwie sollte man zu dem stehen, was man hier von sich gibt.

Die eigene Unsicherheit könnte man mi dem Wörtchen 'wohl' zu Ausdruck bringen.

Auch die Hintergrundarbeit über PN scheint mir nicht das Gelbe vom Ei zu sein, sagte ich aber schon vor Zeiten.

Immerhin besteht bei offenem Posting die Möglichkeit, dass Besserwissende Fehler aufdecken.

Deshalb diskutieren wir hier offen.

berghaus 24.06.17

Offline berghaus

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Zitat
von Didakt in Antwort #24
Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag an das Amtsgericht nebst anschließender eingehender Begründung:

Zugegeben: Das Wort Klage war von mir nicht richtig gewählt.

Ich meinte, dass der Schutzbrief ja dazu führen sollte, dass das Gericht den Betroffenen vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung zugunsten des Versorgers betreffend die Aufhebung des Hausverbots anhört.

Zitat:   "....... Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag....."

Woher weiß ich denn, dass der Versorger, nachdem ich das Hausverbot ausgesprochen habe (natürlich schriftlich), sein Ziel, zu sperren, weiter verfolgt.

berghaus 24.06.17

 

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