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Autor Thema: BGH, 26.04.2016, Az.: VIII ZR 76/13 - Nichtvorlage i.S.v. Art. 267 AEUV  (Gelesen 14224 mal)

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Offline tangocharly

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BGH, 26.04.2016, Az.: VIII ZR 76/13

Die "ergänzende Vertragsauslegung" i.S.d. 8. ZS-BGH stellt lediglich eine, in den Entscheidungen des Gerichtshofs von 2013 u. 2014 angesprochene, Ausgleichung der wechselseitigen Interessen dar und wird auch vom EuGH so gewünscht.
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Offline tangocharly

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Wie der Spielraum des nationalen Gerichts bei der Auslegung der nationalen Bestimmungen aussieht, wurde nun schon mehrfach in Entscheidungen des Gerichtshofes beleuchtet.
Grundlegend ist dies mit der Entscheidung EuGH,  10.04.1984, RS C-79/83 Harz vers. Deutsche Tradax geschehen. Auch hieraus wird deutlich, dass der 8. ZS-BGH mit seiner Auffassung zur Nichtvorlage rein willkürlich handelt.
Zitat
26
Allerdings ist klarzustellen, daß die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen,
sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag ( * ) , alle zur
Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie 76/207 erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag ( ** ) genannte Ziel zu erreichen.
27
Dagegen begründet die Richtlinie, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, hinsichtlich der Sanktionen für eine etwaige Diskriminierung keine unbedingte und hinreichend bestimmte Verpflichtung, auf die sich ein einzelner mangels rechtzeitig erlassener Durchführungsmaßnahmen berufen könnte, um aufgrund der Richtlinie eine bestimmte Wiedergutmachung zu erlangen, wenn eine solche Rechtsfolge nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen oder zugelassen ist.
28
Es muß aber dem nationalen Gericht gegenüber betont werden, daß die
Richtlinie 76/207 es zwar den Mitgliedstaaten überläßt, die Sanktion für
einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen
Möglichkeiten auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie
geeignet sind
; entscheidet sich ein Mitgliedstaat jedoch dafür, als Sanktion
für einen Verstoß gegen dieses Verbot eine Entschädigung zu gewähren, so
muß diese jedenfalls, damit ihre Wirksamkeit und ihre abschreckende Wirkung gewährleistet sind, in einem angemessenen Verhältnis zu dem erlittenen
Schaden stehen und somit über einen rein symbolischen Schadensersatz wie
etwa die bloße Erstattung der Bewerbungskosten hinausgehen. Es ist Sache
des nationalen Gerichts, das zur Durchführung der Richtlinie erlassene
Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das
nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden
.

( * )    jetzt: Art 4 Abs. 3 EUV
( ** )  jetzt : Art. 288 AEUV
« Letzte Änderung: 24. Mai 2016, 15:41:42 von tangocharly »
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Offline uwes

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In dieser Sache wird ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline tangocharly

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@uwes
Danke für den Hinweis. Bitte Aktenzeichen noch nachreichen. Ich denke, die beiden Verfahren werden nicht alleine bleiben.

Der BGH zitiert ja in seinen neueren Entscheidunngen zu dieser Problematik auch seine eigene "Quelle-Entscheidung" (BGH, 13.04.2011, VIII ZR 220/10), welche auf Grund der Vorlageentscheidung des EuGH ergangen war (EuGH, Urteil vom 17. 4. 2008 – C-404/06).

Der EuGH hat sich damit seinerzeit beschäftigt, in welchen Grenzen sich der nationale Gesetzgeber mit dem vom Unionsgesetzgeber installierten hohen Verbraucherschutz bewegen kann. Dabei handelt es sich um keine Problematik der direkten (sonst abgelehnten) horizontalen Wirkung von Richtlinien, sondern um die Problematik, ob und wie der gesetzgeberische Wille des Unionsgesetzgebers in der nationalen Rechtsordnung zur Wirkung zu bringen ist. Es handelt sich folglich um grundsätzliche Fragen, ob und wie inländische Leerläufe unionsrechtlicher Grundsätze verhindert werden müssen.
Zitat
35     Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie seinem Willen Ausdruck verliehen hat, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat nämlich die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist, sondern auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen.

36    Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll. Wie sich aus ihrem Art. 8 Abs. 2 ergibt, sieht die Richtlinie einen Mindestschutz vor, und die Mitgliedstaaten können zwar strengere Bestimmungen erlassen, dürfen aber nicht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen.

Der Gerichtshof hat aber mit seinen Entscheidungen (23. 10. 2014 – C-359/11 u. 400/11), was den hohen Verbraucherschutz anlangt, klare Kante gezeigt:
Zitat
45
Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betrifft, müssen die Mitgliedstaaten – wie in Rn. 45 des Urteils RWE Vertrieb (C 92/11, EU:C:2013:180) zur Richtlinie 2003/55 festgestellt worden ist – nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten. Diese Feststellung gilt auch für Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54.
46      Den Kunden müsste neben ihrem in Anhang A Buchst. b beider Richtlinien verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen.
47      Unter den in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils angeführten Bedingungen müssten die Kunden, um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
48      Folglich genügt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet, dass einem Haushaltskunden die in der vorstehenden Randnummer angeführte Information rechtzeitig übermittelt wird, nicht den in den Richtlinien 2003/54 und 2003/55 aufgestellten Anforderungen.

Wenn es dem BGH in seinen jüngeren Entscheidungen ab dem 28.10.2015 um den hohen Verbraucherschutz geht und er diesen darin gewährleistet sieht, dass dem Versorger jedenfalls ein einseitiges Preisänderungsrecht im Wege der "ergänzenden Vertragsauslegung" zuzugestehen ist, weil ansonsten die Grundversorgung mit Energie gefährdet sein kann, dann ist das Ziel der Richtlinie nicht erkannt bzw. blieb unberücksichtigt. Darum ging es in diesem Punkt dem Gerichtshof ja auch überhaupt nicht, auch wenn dieses Problem gleichwohl gesehen und beleuchtet wurde. Worum es dem Gerichtshof hierbei ging, ergibt sich klar und deutlich aus den Tz.47, 48.

Der 8.ZS-BGH hätte wohl schon in seinen jüngeren Entscheidungen klar zu erkennen geben müssen, warum er sich hierbei hinter die Ansichten des Generalanwalts Wahl mittels seiner Schlussanträge gestellt hat.

Der GA Wahl war nämlich der Meinung, dass die Energie-RiLien, entgegen der Verbraucherrichtlinie (93/13/EWG), lediglich der Liberalisierung des Energiemarktes gedient haben sollen und dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung ein weiter Spielraum belassen geblieben sei. Beide Richtlinienziele seien nicht in ein einheitliches System zu bringen.

Wie bereits ausgeführt, hat diesem Ansinnen seitens des GA Wahl der Gerichtshof eine Abfuhr erteilt und sich deutlich auf den Verbraucherschutz orientiert.

Der 8.ZS-BGH glaubt allerdings, ohne diesen Schutz auskommen zu können. Dass dieses RiLi-Ziel mit der nationalen Rechtsordnung in Einklang zu bringen ist (entgegen der Auffassung des BGH), hätte der 8.ZS-BGH schon deshalb erkennen können, wenn er seine eigenen Grundsätze, welche er selbst mittels Quelle-Entscheidung (VIII ZR 220/10) entwickelt hat, berücksichtigt hätte.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2016, 15:51:31 von tangocharly »
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Offline uwes

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Re: BGH, 26.04.2016, Az.: VIII ZR 76/13 - Nichtvorlage i.S.v. Art. 267 AEUV
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2016, 18:07:32 »
In dem gegen die zurückweisende Entscheidung des BGH gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der 2. Senat vielleicht eine andere Auffassung als der 1. Senat des BVerfG.  In einem heute zugestellten Schreiben teilt der Berichterstatter des BverfG mit:
Zitat
die oben genannte Verfassungsbeschwerde habe ich dem Bundesministerium der Justiz und für  Verbraucherschutz und der Beklagten des Ausgangsverfahrens zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2017 gegeben. Zugleich wurden die Verfahrensakten angefordert. Hier eingehende Äußerungen werden Ihnen zur Kenntnis gebracht werden.

Az.: des BverfG 2 BvR 1131/16

Anm.: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 26.4.2016 VIII ZR 76/13 wurde allerdings bislang noch nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Erinnerung:
Der legendäre Instanzenzug: Klage 2005, Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 04.08.2006 - Az.: 4A C 4063/06 (IV), Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 29.11.2007 (nach Zurückweisung durch BGH) und 14.02.2013 - Az.: 9 S 574/06 , Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2009 - Az.: VIII ZR 314/07, Hinweisbeschluss BGH vom 15.12.2015, Beschluss über die Zurückweisung der Revision vom 26.04.2016 - Az.: VIII ZR 76/13
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline energienetz

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Bundesverfassungsgericht hat entschieden.
« Antwort #5 am: 05. Januar 2018, 11:55:41 »
Auch der zweite Senat des Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtvorlage beim EuGH nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 17.11.2017, 2 BvR 1131/16)http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/11/rk20171117_2bvr113116.html


Eine Kurzstellungnahme dazu hat Prof. Kurt  Markert verfasst:

Positiv an dem Beschluss sind trotz des für die Beschwerde führenden Gaskunden enttäuschenden Ergebnisses der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde immerhin zwei Aspekte: Erstens hat das BVerfG seine Entscheidung diesmal – anders als bei seiner früheren im Parallelfall Brüninghaus (Beschluss vom. 17.9.2016, 1 BvR 2971/15) – auch ausführlich begründet und nicht wie damals die Beschwerde ohne Begründung kurzerhand „abgeschmiert“. Anlass zu Kritik gibt allerdings das Ergebnis in der zentralen Streitfrage des Verfahrens, ob der VIII. Zivilsenat des BGH mit seiner Weigerung, die Vereinbarkeit des von ihm als Ersatz für das europarechtswidrige „alte“ gesetzliche Preisanpassungsrechts in der Gasgrundversorgung mittels ergänzender Vertragsauslegung inhaltsgleich neu erschaffene vertragliche Anpassungsrecht mit den europarechtlichen Vorgaben der Transparenzanforderungen der EU-Gasrichtlinie 2003/55/EG vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat (zu 1.). Zweitens hat das BVerfG festgestellt, dass der BGH bei seiner Entscheidung zur Frage der Direktanwendung dieser Anforderungen auf Kommunalunternehmen den unstreitigen Vortrag der beklagten Gaskunden zum vollständigen Kommunaleigentum des klagenden Versorgers nicht berücksichtigt und insoweit durch Verweigerung rechtlichen Gehörs gegen Art 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, was allerdings nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde führte, weil die Beschwerdeführer ausdrücklich auf die erforderliche Rüge verzichtet hatten (zu 2.).

1. Aus der Beschlussbegründung (Rdn. 25-29) ergibt sich zunächst, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die Verletzung der Vorlagepflicht letztinstanzlich entscheidender deutscher Gerichte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, die nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann nicht gilt, wenn die Auslegung der im Einzelfall entscheidungserheblichen Unionsrechtsnorm „derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftiger Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt,“ nur stark eingeschränkt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, nämlich nur dann, wenn die Nichtvorlage „bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist“ (Rdn. 25). Dies wird vom BVerfG nur dann angenommen, wenn das nationale Gericht entweder seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkennt (Rdn. 26) oder bewusst von der Rechtsprechung des EuGH abweicht (Rdn. 27) oder willkürlich annimmt, die Frage sei bereits im Sinne eines „acte clair“ oder „acte éclairé“ geklärt (Rdn. 28). Die beiden ersten Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor (zutreffend Rdn. 31.32). Dafür, dass nach Ansicht des BVerfG auch die dritte Voraussetzung hier nicht vorliegt, überzeugen hingegen auch seine längeren Ausführungen dazu in Rdn. 33-41 nicht. Denn sie begründen im Wesentlichen nur die Feststellung des BVerfG, der BGH sei vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der hier streitgegenständliche Liefervertrag unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften der AVBGasV keine Regelung für Preisänderungen durch den Versorger enthält (Rdn. 40). Diese offensichtlich nur das vom BGH als europarechtswidrig kassierte gesetzliche Preisanpassungsrecht des Versorgers betreffende Feststellung ist jedoch nur die Voraussetzung für die vom BGH vorgenommene Ausfüllung der dadurch entstandenen Vertragslücke mittels ergänzender Vertragsauslegung durch Ersetzung des kassierten gesetzlichen Preisbestimmungsrechts durch ein ebenso intransparentes und inhaltgleiches vertragliches Anpassungsrecht. Die sich erst anschließend stellende Frage, ob auch dieses Recht europarechtlich nicht anders beurteilt werden kann als das kassierte gesetzliche Anpassungsrecht und die Ansicht des BGH zutrifft, die Vereinbarkeit jenes Rechts mit dem Europarecht sei durch die Rechtsprechung des EuGH bereits im Sinne eines „acte éclairé“ als jeden vernünftigen Zweifel ausschließend geklärt anzusehen, hat das BVerfG jedoch mit der Feststellung umgangen, dies sei allein eine Frage des einer Auslegung durch den EuGH nicht zugänglichen nationalen Rechts (Rdn. 34 und 41). Zwar ist es, wie das BVerfG in Rdn. 36 ausführt, nach Art. 288 Abs. 3 AEUV den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten überlassen, Form und Mittel zur Verwirklichung des Ziels einer Richtlinie zu wählen, weist aber zutreffend auf die Verpflichtung hin, dabei den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, und dessen volle Wirksamkeit sicherzustellen. Daran fehlt es aber ganz offensichtlich, wenn wie hier ein die Kunden belastendes europarechtswidriges gesetzliches Preisanpassungsrecht vom BGH mittels ergänzender Vertragsauslegung durch ein vertragliches Anpassungsrecht ersetzt wird, das sogar die Kunden noch stärker belastet als das gesetzliche, weil es anders als dieses den Versorger nicht nur zur Weitergabe notwendiger Kosten, sondern darüber hinaus nach Maßgabe der „Dreijahreslösung“ des BGH auch noch zu gewinnsteigernden Preiserhöhungen berechtigt. Der auf einen stärkeren Verbraucherschutz abzielende Zweck der Richtlinie 2003/55/EG wird durch diese Art, nach nationalem Recht die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Richtlinie zu gestalten, offensichtlich verfehlt, da sie den Verstoß gänzlich sanktionslos lässt und die Kunden damit nicht nur so stellt, als hätte es diesen Verstoß nicht gegeben, sondern sie sogar noch darüber hinaus mit einem noch weitergehenden Anpassungsrecht des Versorgers belastet. Die den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumte  Kompetenz, auch die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Richtlinienvorgaben zu bestimmen, schließt zwar neben der Anwendung der allgemeinen nationalen Verjährungs- und Verwirkungsregelungen auf Kundenansprüche auch die Ausfüllung entstandener Vertragslücken mittels ergänzender Vertragsauslegung mit ein, muss aber ihre europarechtliche Grenze dort finden, wo die Lückenfüllung wie hier den Zweck („effet utile“) der Richtlinienvorgaben im Kern verfehlt. Dies hat das BVerfG mit seiner Einordnung der hier zur Beurteilung stehenden ergänzenden Vertragsauslegung des BGH als ausschließliche Frage des nationalen Rechts verkannt. Die Ansicht des BGH, die Europarechtskonformität seiner ergänzenden Vertragsauslegung sei ein jeden vernünftigen Zweifel ausschließender „acte éclairé“, erweist sich danach als willkürlich und daher nach dem Maßstab des BVerfG (Rdn. 25) als offensichtlich unhaltbar. Sein Hinweis in Rdn. 42, dass das für europarechtswidrige allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Anpassungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie 93/13/EWG hier nicht anwendbar ist, trifft zwar formalrechtlich zu, macht aber jedenfalls deutlich, dass es nicht dem Zweck der für Unternehmen verbindlichen europarechtlichen Vorgaben entsprechen kann, Verstöße dagegen gänzlich sanktionslos zu lassen und die betroffenen Verbraucher damit schutzlos zu stellen. Dies widerspricht auch den vom BVerfG in Rdn. 25 zitierten „das Grundgesetz bestimmenden Gedanken“ (vgl. z. B. Art. 19 Abs. 4 GG). In Rdn. 50 hat das BVerfG die ergänzende Vertragsauslegung des BGH zwar als „rechtsfehlerhaft“ bezeichnet, was jedoch in klarem Widerspruch zu seinen Ausführungen dazu in den Rdn. 25-42 steht.

2. Zur Frage der Direktanwendung der hier maßgeblichen Richtlinienbestimmungen hat das BVerfG in Rdn. 39 mit Ausnahme des in Rdn. 43 ff. aufgezeigten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur allgemein erklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, also insoweit auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt. Letzteres trifft m. E. auch zu. Denn die Frage, ob nicht rechtzeitig von einem Mitgliedstaat umgesetzte EU-Richtlinienbestimmungen von in deren Schutzbereich fallenden Verbrauchern nicht nur dem Staat selbst, sondern auch den staatlicher Aufsicht unterliegenden Kommunalunternehmen entgegengehalten werden können, ist durch die vom BVerfG in Rdn. 39 zitierte EuGH-Rechtsprechung geklärt („acte éclairé“). Die Vorfrage, ob die jeweils in Betracht stehende Richtlinienregelung als Voraussetzung für ihre direkte Anwendbarkeit hinreichend bestimmt ist, ist keine vom EuGH im Verfahren nach Art. 267 AEUV zu klärende Auslegungsfrage, sondern im Einzelfall durch die nationalen Gerichte zu entscheiden. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hätte deshalb nur bewirken können, dass die Frage der Bestimmtheit von den zuständigen Tatsacheninstanzen erneut hätte entschieden werden müssen. Dabei sind zwei Zeiträume zu unterscheiden. Bis zum Inkrafttreten der GasGVV am 8.11.2006 enthielt das bis dahin aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gefolgerte gesetzliche Preisanpassungsrecht der Versorger von Tarifkunden keinerlei Pflicht, die Kunden vorzeitig über beabsichtige Preisanpassungen zu informieren. Im Anhang A der Gasrichtlinie 2003/55/EG war jedoch klar bestimmt, dass die Kunden rechtzeitig über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen unterrichtet werden müssen, also jedenfalls vor deren Inkrafttreten. Insoweit kann über die hinreichende Bestimmtheit der Richtlinie kein vernünftiger Zweifel bestehen. Dass diese Vorabinformation der Kunden auch den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der jeweils geplanten Änderung einschließen muss, ergibt sich demgegenüber ausdrücklich erst aus dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 2 GasGVV, der eine sechswöchige Vorabinformation zum jeweiligen Monatsende als Wirksamkeitsvoraussetzung für die beabsichtigte Änderung vorschreibt, ist deshalb die Frage der Bestimmtheit der Richtlinie schwieriger zu beantworten, bleibt aber auch insoweit eine im Revisionsverfahren nur begrenzt kontrollierbare Tatfrage.

3. Mit seinem Beschluss hat das BVerfG nur entschieden, dass seiner Ansicht nach der VIII. Zivilsenat des BGH mit seiner Weigerung, die Frage, ob seine ergänzende Vertragsauslegung mit den Transparenzanforderungen der Gasrichtlinie 2003/55/EG vereinbar ist, dem EuGH vorzulegen, nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat. Er hat aber damit nicht auch festgestellt, dass diese Auslegung europarechtskonform ist. Ebenso wenig hat er entschieden, dass diese Anforderungen als Voraussetzung für ihre Direktanwendung auf kommunale Versorger nicht hinreichend bestimmt sind oder diese Versorger jedenfalls nicht zu den Organisationen oder Einrichtungen gehören, denen gegenüber sich die Kunden nach den Voraussetzungen der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar auf diese Anforderungen berufen können. Den Instanzgerichten steht es daher nach wie vor frei, bei nicht von vornherein unvernünftigen Zweifeln an der Europarechtskonformität der ergänzenden Vertragsauslegung des VIII. Zivilsenats des BGH diese Frage dem EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ebenso können sie die Frage der Direktanwendung der genannten Transparenzanforderungen auf Kommunalunternehmen auch ohne Vorlage an den EuGH selbst entscheiden.
« Letzte Änderung: 05. Januar 2018, 12:25:31 von energienetz »

 

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