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Autor Thema: Entwurf Mieterstromgesetz  (Gelesen 7125 mal)

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Offline Wolfgang_AW

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Entwurf Mieterstromgesetz
« am: 27. März 2017, 14:40:22 »
BMWi legt Entwurf zum Mieterstromgesetz vor

Zitat
Die Bundesregierung will Mieter stärker als bisher an der Energiewende beteiligen und dazu Möglichkeiten schaffen, wie sie lokal erzeugten Strom aus Photovoltaik(PV)-Anlagen nutzen können. Dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nun den Entwurf für ein eigenes Gesetz vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline Netznutzer

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Re: Entwurf Mieterstromgesetz
« Antwort #1 am: 27. März 2017, 21:55:57 »
Spitze, nicht?

Subvention, Subvention, Subvention.

Es lebe der Ökosozialismus. Der Bau der Solaranlage wird subventioniert, wenn ein Speicher dazu kommt. Der Strom an die Mieter wird subventioniert mit einer verringerten EEG-Vergütung-Bezuschussung, neben dem Wegfall aller anderen Abgaben und Umlagen, die nun wieder vom Rest der Stromverbraucher ZUSÄTZLICH geschultert werden müssen, bei denen z.B. ein Vermieter keine Mieter-Anlage baut. Echt sozial, von unserer sozialen Wirtschaftsministerin und unserer sozialen Umweltministerin. Der verkaufte Strom wird mit der Subventionzahlung belastet, indem man ihn mit der EEG-Umlage beschwert. Wow! Natürlich muss weiterhin alles testiert werden, für die wichtige Veröffentlichung gegenüber der EU, und dem Parisabkommen und natürlich der ganzen Welt, um zu zeigen wie toll man hier ist.
Es lebe der Subventionswahnsinn und natürlich

die Erfolgsstory EEG, immer dran denken!

Gruß

NN

Offline Wolfgang_AW

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Das Mieterstromgesetz ist beschlossen
« Antwort #2 am: 16. Juli 2017, 23:23:58 »
BBH Energieblog - Das Mieterstromgesetz ist beschlossen

Zitat
Das Mieterstromgesetz (wir berichteten) kann in Kraft treten. Am 29.6.2017 hat es den Bundestag passiert, und nun am vergangenen Freitag (7.7.2017) auch den Bundesrat. Damit hat das Gesetz alle Hürden genommen. In den nächsten Wochen wird es im Bundesgesetzblatt verkündet, ab dann gilt es.

Einige wesentliche Bestimmungen des Regierungsentwurfs hatten wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 28.4.2017 dargestellt. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber aber noch einmal an einigen Stellschrauben gedreht. Die wesentlichen Änderungen sollen hier kurz dargestellt werden.

...

Nun wurde der räumliche Anwendungsbereich erweitert: Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag kann auch bestehen, wenn der Strom in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird. Damit sollen zukünftig in begrenztem Rahmen auch sog. Quartierlösungen möglich sein.

...

Die Höhe des Mieterstromzuschlags berechnet sich auf der Grundlage der gesetzlichen EEG-Förderung und wird anhand des anzulegenden Werts abzüglich eines festen Wertes von 8,5 ct/kWh berechnet. Zusätzlich verringert sich der Mieterstromzuschlag künftig um die Vermarktungskosten in Höhe von 0,4 ct/ kWh. Diese erst im parlamentarischen Verfahren eingefügte Änderung wird damit begründet, dass die Vermarktungskosten auch von dem anzulegenden Wert für Anlagen in der Veräußerungsform der Einspeisevergütung abgezogen werden und der Mieterstromzuschlag sich an der Höhe der Einspeisevergütung orientieren soll.
...

Änderung des EnWG zur Lieferung von Mieterstrom

Der neue § 42a EnWG enthält zahlreiche Bestimmungen zum Schutz des Mieters bei Abschluss eines Mieterstromvertrages. Hier wurden die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot – also das Verbot einer Verknüpfung des Mieterstromvertrags mit dem Mietvertrag – erheblich verschärft. In diesem Fall ist der Mieterstromvertrag nichtig, und der Wertersatz, den der Mieter dem Vermieter zu leisten hat, ist auf 75 Prozent des Grundversorgungstarifs gedeckelt. Grundsätzlich liegt die Preisobergrenze bei 90 Prozent des Grundversorgungstarifs. Zudem hat der Bundestag die bisher vorgesehene Vergleichsrechnung in der Jahresabrechnung wieder gestrichen. Es ist also nicht mehr erforderlich, in jeder Rechnung den Vergleich zwischen Mieterstromtarif und Grundversorgungstarif auszuweisen.
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Regelungen zur Messung in Kundenanlagen

Die neuen Vorgaben in § 20 Abs. 1d EnWG zur Bereitstellung von Zählpunkten, zur Gewährung von Netzzugang für Unterzähler und zur Anwendbarkeit des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf bilanzierungsrelevante Zähler innerhalb von Kundenanlagen haben sich im Vergleich zum Regierungsentwurf nicht geändert.
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Änderung des KWKG

Die Verklammerungsregelung im KWKG wird im Rahmen des Mieterstromgesetzes ebenfalls abgeändert. (...)

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

 

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