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Autor Thema: §315 BGB und die Grundversorgung  (Gelesen 26507 mal)

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Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #15 am: 01. Februar 2017, 08:08:57 »
@alle
Frage lt. bolli
Und warum können das die hochgebildeten Richter des VIII. Senats nicht erkennen ?

Einfache Antwort, bereits mehrfach behandelt:
WEIL DIE HOCHGEBILDETEN RICHTER MIT ANDEREN DINGEN, z.B. Vorträgen etc., ZU SEHR BESCHÄFTIGT SIND, UM SICH DEM BAUM DER ERKENNTNIS ZU NÄHERN:

Und abschließend:  das übliche Lamentieren bringt betroffene Energiepreisabgezockte und vor Gerichten Gestrandete keinen Deut weiter. Jeder nicht Betroffene glaubt es geahnt zu haben oder besser zu wissen. Und was ist mit denen, die dem Theoretisieren aus den Jahren ab 2004 gefolgt sind und die nicht wenigen "Aufsätze" und "fachkundigen" Ratschläge -auch hier in div. Foren- befolgt und danach gehandelt haben?   

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #16 am: 01. Februar 2017, 10:42:58 »
Mir ist nicht bekannt, dass der VIII. Zivilsenat bereits mit diesen Argumenten konfrontiert wurde, insbesondere mit den Ausführungen des Kartellsenats im genannten Beschluss v. 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff..

Auch wenn man die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises vertritt, bleibt das Problem, dass der EuGH höhere Anforderungen an eine Preisänderungsregelung stellt, der eine einfache einseitige Leistungsbestimmung nicht genügen kann.

@h.terbeck

Zuweilen wurden (grundversorgte) Tarifkunden erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt. In der Berufung kann sich das Blatt wieder wenden. Viele Berufungsverfahren waren zwischenzeitlich über Jahre ausgesetzt, um die weitere  Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats abzuwarten, die zuletzt  im April 2016 erfolgte.

Hiernach wurden solche Verfahren wieder aufgerufen.

So hat jetzt etwa die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH, nachdem der Kunde erstinstanzlich vom AG Jena zur vollständigen Zahlung verurteilt wurde, im Berufungsverfahren vor dem LG Gera  den vollständigen Verzicht auf die Klageforderung erklärt, weil ihr nach eigenem Bekunden der Begründungsaufwand nach der aktuellen BGH- Rechtsprechung zu hoch erschien. Gegen einen solchen Verzicht ist kein Kraut gewachsen.

Das LG Gera hat deshalb die Klage im Wege eines Verzichtsurteils vollständig abgewiesen. Die Stadtwerke haben die Verfahsrenkosten beider Instanzen zu tragen.... So hat sich der betroffene Kunde mit langem Atem auch diese Preiserhöhungen erspart. Der Streit und das Gerichtsverfahren zogen sich freilich über die langen Jahre.   
« Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 10:49:21 von RR-E-ft »

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #17 am: 01. Februar 2017, 10:58:02 »
@RR-E-ft

"Zuweilen wurden (grundversorgte) Tarifkunden erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt. In der Berufung kann sich das Blatt wieder wenden. Viele Berufungsverfahren waren zwischenzeitlich über Jahre ausgesetzt, um die weitere  Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats abzuwarten, die zuletzt  im April 2016 erfolgte."

Wie wahr, ZUWEILEN, aber nicht nur in erster Instanz, sondern auch bei der nächsten.  Aber es mag ja tröstlich sein, dass es bei dem einen oder anderen LG sog. Erleuchtete gibt. Im diesbezüglichen Fall war dort die Stromversorgung anscheinend, wie auch bei meinem sog. Rechtsvertreter, zeitweise unterbrochen, so dass kein Leuchtmittel verfügbar war.   Und mit dem Thema hatte ja auch mein Thread begonnen, der dann mit einem neuen Betreff geändert wurde, vermutlich weil so mancher Kommentator überaus wichtige Erklärungen von sich geben musste.



Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #18 am: 01. Februar 2017, 11:08:57 »
@h.terbeck

In dem von mir vertretenen und berichteten aktuellen Fall LG Gera Az. 1 S 216/14 ist bei den Stadtwerken selbst die Erkenntnis gereift, dass sie die vom BGH verlangten Darlegungen im Verfahren nicht leisten können und wollen und deshalb beser den Klageverzicht erklären. So war es in der Berufungserwiderung zu lesen.

Auf den Verzicht auf die Klageforderung (welchem der beklagte Kunde - anders als bei einer Klagerücknahme nach Beginn der  mündlichen Verhandlung - nicht widersprechen kann), blieb dem Landgericht Gera gar nichts anderes übrig als ein Verzichtsurteil zu erlassen und am 06.01.17 in der Berufung die Klage auf Kosten der Klägerin vollständig abzuweisen.

Der betroffene Kunde war über die vielen Jahre  nie von einer Versorgungseinstellung betroffen.

« Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 12:11:40 von RR-E-ft »

Offline Didakt

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #19 am: 01. Februar 2017, 16:45:51 »
Zitat von: @ berghaus in Antwort #11 am: 31. January 2017, 11:44:54
Könnte dieser hochwertigen Diskussion…

Sie ist Schnee von gestern!

Die vorstehenden, inzwischen in eine völlig akademische Diskussion abgerutschten Beiträge über die Fragwürdigkeiten der Preisbildung und –anpassung in der Grundversorgung verstummt spätestens angesichts derer, denen wohl gar nichts anderes als die Grundversorgung übrig bleibt oder die sich dort noch immer in Massen – aus welchen Gründen auch immer – am besten aufgehoben fühlen. Bleibt schließlich die akademische Frage, ob eine Lösung des hier diskutierten Problems für diesen Personenkreis überhaupt (noch) eine praktische Relevanz hat.

Viel Glück jedenfalls all den verbliebenen vermeintlichen Preisrebellen, die nach den rückliegenden rechtlichen Verwirrungen und mannigfaltigen fragwürdigen Rechtsprechungen/Urteilen in dieser Sache den „Schuss noch nicht gehört“, sondern noch den Mut, die Zeit und den „Kies“ dafür haben, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Grundversorger einen Nutzen für sich zu suchen.

Wer sich gegenwärtig preisgünstig mit Energie versorgen lassen will, ist gut beraten, den Empfehlungen des Users @ bolli in diesem Beitrag zu folgen.

Offline Black

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #20 am: 01. Februar 2017, 17:20:16 »

5,  Es gab auch keinen Gerichtstermin, sondern einen Beschluss des Gerichts, der erst sechs Wochen nach seiner Geburt verlautbart wurde.


War das ein Beschluss, mit dem Ihre Berufung nach § 522 ZPO vom Gericht verworfen wurde?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #21 am: 01. Februar 2017, 17:50:49 »
@Black
Ja, ein Beschluss

Offline berghaus

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #22 am: 01. Februar 2017, 20:15:44 »
...
 
§ 522 Zivilprozessordnung
     
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
1.   die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.  ...
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

War es so?
Worin bestand den nun die Anwaltsschlamperei?

Und was hätte man tun können, um dem Gericht deutlich zu machen, dass es (zunächst) gar nicht um den § 315 BGB ging, sondern um einen Sondervertrag von 1990 und die Frage, ob der Zugang eines zweiten Widerspruchsschreibens in einem Umschlag dadurch zu beweisen war, dass die Gegenseite in ihrem Antwortschreiben Worte gewählt hatte, die den Schluss zuließen, dass auch das zweite Schreiben eingegangen war.

berghaus 01.02.17
« Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 20:27:18 von berghaus »

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #23 am: 01. Februar 2017, 21:04:59 »
Hier wurde vom Thread- Eröffner wohl incident  die Frage aufgeworfen, inwieweit § 315 BGB in einem Zahlungsklageverfahren nach Preiswiderspruch eines Kunden Relevanz hat. Denn nur wenn der Norm im Streitfall überhaupt Relevanz zukommt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser im Rahmen der Verteidigung gegen eine Zahlungklage des Versorgers.

Dabei ist zu unterscheiden:

1.

Bei einem Sondervertragskunden hat § 315 BGB in der Regel keine Relevanz, wenn nicht ausdrücklich (und ggf. AGB-rechtlich wirksam) vereinbart wurde, dass der Lieferant den Preis nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen soll.

2.

Bei Tarifkunden außerhalb der Grundversorgung (Nicht- Hauhaltskunden) findet laut BGH die Billigkeitskontrolle auf eine einseitige Preisänderung Anwendung, wenn dieser rechtzeitig widersprochen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12).

3.

Bei grundversorgten Haushaltskunden wendet der VIII. Zivilsenat des BGH jedenfalls für Preisänderungen in der  Zeit vom 01.07.04 bis zur Neuregelung des § 5 GVV zum 30.10.14 wegen der Entscheidung des EuGH anstelle der Billigkeitskontrolle seine umstrittene ergänzende Vertragsauslegung an (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.16 Az. VIII ZR 324/12).

4.

Für Preisänderungen auf der Grundlage von § 5 GVV in der seit 30.1014 gültigen Fassung wird wohl wieder die Billigkeitskontrolle auf die Preisänderung angewendet, wenn der Preisänderung rechtzeitig wiedersprochen wurde.

Voraussetzung ist, dass die Preisänderungsregelung in § 5 GVV 2014 den Anforderungen genügt, die sich laut EuGH aus den EU- Richtlinien ergeben, weil es andernfalls weiter an einer wirksamen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen fehlt....

Warum das für grundversorgte Kunden keine praktische Relevanz mehr haben soll, ist nicht ersichtlich.

Gerade für Menschen, denen nur die Möglichkeit der Grundversorgung bleibt, weil andere Lieferanten sie ablehnen, hat die Frage doch große Relevanz.

Kunden, welche Preisänderungen widersprochen haben und sich deshalb im Streit mit ihrem Energielieferanten befinden, können wegen dieses Streits nach einer erfolglosen Verbraucherbeschwerde gem. § 111a EnWG  auch die Schlichtungsstelle Energie anrufen. Solche Schlichtungsverfahren sind für Verbraucher kostengünstig.

=====

Wenn es einen Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 ZPO gab, sollte sich schon aus dem vorherigen Hinweis eine Begründung ergeben haben.

Eine Berufung hat zum Beispiel dann offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat eingelegt wurde oder wenn sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.

Grund für eine solche Fristversäumung kann auch ein Stromausfall sein (etwa bei sog. Mitternachts- Fax).

Nicht jede Fristversäumung ist vom Anwalt verschuldet und muss sich die vertretene Partei deshalb zurechnen lassen. Dann kommt es auf einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Notfrist von zwei Wochen an. 
   
« Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 21:57:45 von RR-E-ft »

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #24 am: 02. Februar 2017, 07:58:23 »
@berghaus   @RR-E-ft
"Worin bestand den nun die Anwaltsschlamperei?"
"Und was hätte man tun können, um dem Gericht deutlich zu machen, dass es (zunächst) gar nicht um den § 315 BGB ging, sondern um einen Sondervertrag von 1990 und die Frage, ob der Zugang eines zweiten Widerspruchsschreibens in einem Umschlag dadurch zu beweisen war, dass die Gegenseite in ihrem Antwortschreiben Worte gewählt hatte, die den Schluss zuließen, dass auch das zweite Schreiben eingegangen war."


Diese hier und jetzt gestellten Fragen erhielten doch wohl -hoffentlich erinnerlich- ausführlich und umfassend Stellungnahmen und Antworten in unseren PM´s vom 22. bis 24. Aug. 2016, so dass eine erneute Beantwortung außerhalb des privaten Mail-Verkehrs entbehrlich sein dürfte.
Fakt ist, dass der sog. Fachanwalt in seiner Berufungsbegründung zum Thema Grundversorgung Strom mit keinem Wort auf den § 315 BGB eingegangen ist, obwohl er mit offensichtlichem Brustton der Überzeugung darauf zuvor noch hingewiesen und auch mit Stolz verkündet hatte, dass dies in meinem Falle zweifelsfrei Bestand habe.
Gleiches gilt für die Argumentation des Zuganges des zweiten Schreibens.  Auch dies fand keine Erwähnung in seiner Berufungsschrift, die -und ich wiederhole es hier noch einmal- von ihm augenscheinlich im Rausch anderer Tätigkeiten nebenher und schlampig verfasst und dem LG zugeleitet wurde. Meine Kopie zur gfl. Kenntnisnahme erhielt ich mehrere Tage später per Mail und auch meine an den Fachanwalt gerichtete Stellungnahme mit deutlich lesbaren Hinweisen auf die tatsächlichen Sachverhalte nebst Beweismitteln blieb unbeantwortet.  Was also sollte noch getan werden?
Seine Reaktion bestand lediglich darin, mich für den Fall der weiteren Bearbeitung zu einer Vorschuss-Zahlung von 1 TSD Euro zu "nötigen".

Wie anders als mit dem Begriff der Anwaltsschlamperei ist denn wohl Vorgefallenes darzustellen, wo Sie doch das von mir Geschilderte als "UNGLAUBLICH" definiert haben?

Offline bolli

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #25 am: 02. Februar 2017, 08:46:58 »
Mir ist nicht bekannt, dass der VIII. Zivilsenat bereits mit diesen Argumenten konfrontiert wurde, insbesondere mit den Ausführungen des Kartellsenats im genannten Beschluss v. 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff..
Es kann ja sein, dass ich da auf der falschen Fährte bin, aber ich habe meine Zweifel, ob die in dem Verfahren gestellten Fragen für die (bisherige) Problemstellung des VIII. Senats von Bedeutung sind, denn der VIII. Senat bezweifelt ja nicht die generelle Anwendbarkeit des § 315 BGB sondern hat lediglich festgestellt, dass es sich bei dem Preissockel zu Vertragsbeginn um einen vereinbarten Preis handelt und dieser insofern nicht mit dem Billigkeitseinwand angegriffen werden kann. Gegen die folgenden Preisanpassungen (mittels einseitiger Leistungsbestimmung) lässt er dann den Billigkeitseinwand ja wieder zu. 

Auch wenn man die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises vertritt, bleibt das Problem, dass der EuGH höhere Anforderungen an eine Preisänderungsregelung stellt, der eine einfache einseitige Leistungsbestimmung nicht genügen kann.
Fettformatierung durch @bolli

Damit würde man aber die ursprüngliche Problematik des Preissockels immer noch nicht beantworten sondern nur die Anwendbarkeit des § 315 BGB aushebeln. Welche Grundlage der VIII. Senat dann aus der Kiste zaubert, bzw. wie er dann zu beantwortende Fragen bewertet bliebe abzuwarten

In dem von mir vertretenen und berichteten aktuellen Fall LG Gera Az. 1 S 216/14 ist bei den Stadtwerken selbst die Erkenntnis gereift, dass sie die vom BGH verlangten Darlegungen im Verfahren nicht leisten können und wollen und deshalb beser den Klageverzicht erklären. So war es in der Berufungserwiderung zu lesen.
Liege ich mit meiner Vermutung richtig, dass es in dem Verfahren NUR um Preiserhöhungen seit 2004 ging und der Preissockel (Preis zu Vertragsbeginn bei der Grundversorgung) keine Rolle in dem Verfahren spielte ? Gleichwohl auch das natürlich ein schöner Erfolg ist, zumal in so einem Fall natürlich ein großer Teil des heutigen Preises davon betroffen sein dürfte. Nur hilft dieses eben heutigen neuen Kunden in der GV nicht weiter, da sie die früheren Preisanpassungen als Preissockel wie Mühlsteine um den Hals tragen.

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #26 am: 02. Februar 2017, 10:33:09 »
@h.terbeck

Warum eröffnen Sie diesen Thread mit der Fragestellung, wenn Sie alles bereits per PM er- und geklärt haben wollen? 

Welche Begründung enthielt denn nun der Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 ZPO, wenn es einen solchen gegeben haben soll?

Es käme hauptsächlich darauf an, ob Tatsachenvortrag und Beweisangebote bzw. Bestreiten rechtzeitig in der ersten Instanz erfolgten, weil diese in der Berufung regelmäßig schon verspätet sind.

Dann kam es sicher auf die Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung  in der Berufungsbegründung an.

Das Gericht kennt das Gesetz und die Rechtslage (iura novit curia/ da mihi factum, dabo tibi ius), weshalb rechtliche Ausführungen eigentlich nie verspätet sind und auch noch in einer Stellungnahme auf den Hinweis der beabsichtigten Zurückweisung im Beschlusswege gem. § 522 ZPO angebracht werden konnten.



*********

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes nehmen Grundversorger in ihrer Funktion als Grundversorger eine Monopolstellung im jeweiligen Netzgebiet ein.

Der VIII.Zivilsenat des BGH hat die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises neuerdings  auch bei einer Monopolstellung des Versorgers mit dem Argument abgelehnt, es würde sich dabei gegen den Willen des Gesetzgebers um eine staatliche Preisregulierung handeln.

Die Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte ist keine staatliche Preisregulierung sagt hingegen der Kartellsenat des BGH in seinem zitierten Beschluss vom 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff..

Es käme also darauf an, was daraus folgt, dass der Grundversorger im Bereich der Grundversorgung eine Monopolstellung einnimmt und die gerichtliche Billigkeitskontrolle der von ihm festgesetzten Entgelte keine staatliche Preisregulierung darstellt. In diesem Fall lässt sich die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises mit der gegebenen Begründung wohl nicht mehr ablehnen.

Damit dies zum Tragen kommen kann, sollte man den Gesamtpreis bestehend aus Grund- und Arbeitspreis so frühzeitig wie möglich als unbillig rügen. Den sog. Preissockel sollte man hiernach nur unter Vorbehalt zahlen, so dass die Darelgungs- und Beweislast für die Billigkeit insgesamt beim Versorger verbleibt.   
« Letzte Änderung: 02. Februar 2017, 11:01:51 von RR-E-ft »

Offline Black

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #27 am: 02. Februar 2017, 12:17:35 »

Fakt ist, dass der sog. Fachanwalt in seiner Berufungsbegründung zum Thema Grundversorgung Strom mit keinem Wort auf den § 315 BGB eingegangen ist, obwohl er mit offensichtlichem Brustton der Überzeugung darauf zuvor noch hingewiesen und auch mit Stolz verkündet hatte, dass dies in meinem Falle zweifelsfrei Bestand habe.
Gleiches gilt für die Argumentation des Zuganges des zweiten Schreibens.  Auch dies fand keine Erwähnung in seiner Berufungsschrift, die -und ich wiederhole es hier noch einmal- von ihm augenscheinlich im Rausch anderer Tätigkeiten nebenher und schlampig verfasst und dem LG zugeleitet wurde.

Da es sich um eine Berufung handelt, wurde offenbar schon eine erste Instanz verloren. Wer hat denn das Verfahren in der 1. Instanz geführt? Hier bestand ja offenbar schon die Möglichkeit umfassend vorzutragen.

Eine Anwaltshaftung würde nur dann in Betracht kommen, wenn Sie belegen können, dass der Anwalt erstens einen Fehler begangen hat und - was noch wichtiger ist - dass Sie das Verfahren ohne diesen Anwaltsfehler tatsächlich gewonnen hätten.

Dass ein Anwalt Schriftsätze einreicht, die er nicht mit seinem Mandanten abstimmt ist erst einmal ein Fall von schlechter Kommunikation, da der Mandant dann gar nicht weiss, warum der Anwalt bestimmte Dinge schreibt oder nicht schreibt. Andererseits ist ein Anwalt nicht verpflichtet seine Schriftsätze vom Mandanten "abnehmen" zu lassen oder auf Anweisung des Mandanten zu schreiben. Der Anwalt ist hier nicht weisungsgebunden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Erdferkel

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #28 am: 03. Februar 2017, 08:12:36 »
...ist ein Anwalt nicht verpflichtet seine Schriftsätze vom Mandanten "abnehmen" zu lassen oder auf Anweisung des Mandanten zu schreiben. Der Anwalt ist hier nicht weisungsgebunden.
Und dafür hat man doch eine Vollmacht erteilt...? Ohne macht mein Anwalt wenig.

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #29 am: 03. Februar 2017, 10:21:58 »
@Erdferkel
Man erteilt (s)einem Anwalt doch wohl die Vollmacht, ihn (seinen Mandanten) nach bestem Wissen und Gewissen fachlich qualifiziert zu beraten bzw. zu vertreten. Da dürfte man doch wohl erwarten, dass der Anwalt diesem Grundsatz folgt und nicht (offenbar so nebenher) irgendetwas zu Papier bringt, das diametral den Interessen seines Mandanten entgegenläuft.  Und wenn der Anwalt seine Aufgabe ernst nimmt (undeigentlich kein Zeitdruck besteht) sollte man ihm unterstellen können/dürfen, dass er seine schriftlichen Gedankengänge, die er in seiner vermeintlichen Berufungsschrift formuliert hat, seinem Mandanten zum aufmerksamen Lesen per e-Mail zukommen lässt und ggf. bittet, in einem bestimmten Zeitraum Stellung zu beziehen oder mit Stillschweigen seine Zustimmung abgibt. So zumindest würde ich die ethischen Grundsätze dieser Profession erwarten dürfen.

 

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