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Autor Thema: Bedingungen für Boni in AGB  (Gelesen 42179 mal)

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Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #30 am: 13. Juli 2017, 15:50:30 »
Das wäre doch negative Schleichwerbung!

Aber sicher haben weder das EVU noch stromio das böse gemeint.  ;)

Gibt es überhaupt Fälle, in denen wegen der nicht genauen Beschreibung des Vertragsbeginns einen zweites Lieferjahr nicht vermieden werden konnte?

berghaus 13.07.17

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #31 am: 13. Juli 2017, 16:27:45 »
Zitat von: unter Antwort #30
…Gibt es überhaupt Fälle, in denen wegen der nicht genauen Beschreibung des Vertragsbeginns einen zweites Lieferjahr nicht vermieden werden konnte?
Das hängt von der Bestimmung Ihres Kündigungstermins ab. Kündigen Sie zum Ablauf der einjährigen Lieferzeit und liegt der Beginn der Vertragslaufzeit vor dem Lieferbeginn, dann sind Sie automatisch we-gen nicht fristgerechter Kündigung im 2. Vertragsjahr. Kündigen Sie in einem solchen Fall fristgerecht zum Ablauf der einjährigen Vertragslaufzeit, dann ist der Bonus futsch, weil Sie nicht ununterbrochen 12 Monate beliefert wurden.  ;)

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #32 am: 13. Juli 2017, 17:43:59 »
@ Didakt

Ich nehme an, das haben Sie (noch mal) denen erklärt, die hier neu mitlesen.

Mir ging es darum, ob Ihnen oder anderen Fälle bekannt sind, in denen entweder der (Treue)Bonus verweigert wurde, weil das erste Vertragsjahr vor dem Ende des Lieferjahres durch Kündigung des Kunden beendet wurde, oder die Boni  auf zwei Jahre verteilt (gerechnet) werden mussten.

Zitat
aus meinem Beitrag #15
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand: 01.10.2016
§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.

Hier ergibt sich z.B. die Frage, ob an einem bestimmten Tag ein Vertrag zustande kommen kann,  der erst später beginnt und dann eine Laufzeit von einem Jahr hat.


Mir fehlt gerade die Zeit zum Suchen und es wäre schön, wenn die schwarzen Schafe gleich genannt würden.

berghaus 13.07.17
« Letzte Änderung: 13. Juli 2017, 22:37:05 von berghaus »

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #33 am: 13. Juli 2017, 18:08:09 »
@ berghaus

Ja, mir sind solche Fälle bekannt. Sie werden sie aber hier im Forum nicht erörtert finden. Nochmal: Ein-schlägige AGB sind augenscheinlich gezielt darauf angelegt. In Ihrem Beispiel fehlt mir die saubere For-mulierung in gleichem Maße wie auch in den AGB, die ich gemäß Antwort #27 zum Anlass für eine Klarstellung durch den Versorger nahm.

Offline bolli

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #34 am: 14. Juli 2017, 08:05:58 »
Es hat im Rahmen der 365 AG und ich meine auch Flexstrom schon in der Vergangenheit darüber Diskussionen gegeben. Letztlich wird wohl die Prüfung der individuellen Klausel notwendig sein, um die Transparenz für den normal verständigen Verbraucher zu prüfen.
Pauschal wird man dieses kaum beantworten können.
Ob die von @Berghaus genannte Klausel von Stromio z.B. dieses Erfordernis erfüllt, da ich als Verbraucher ja keinen Einluss auf das konkrete Vertragsbeginndatum habe (denn der Versorger entscheidet, wann er mir die Bestätigung schickt und somit den vertragsbeginn "definiert" oder ob er vielleicht gar keine schickt (wobei ich mich frage, ob dann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist) und dann die 2. Alternative greift, dass mit Lieferbeginn auch die Vertragslaufzeit beginnt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber glasklar erscheint sie mir nicht.

Noch etwas zum für das 2. Vertragsjahr immer wieder als Mantra genannten Fall, dass in diesem 2. Vertragsjahr dann die Preise exorbitant erhöht werden: Auch hier wird es maßgeblich darauf ankommen, worauf sich die Preisgarantie bezieht, ob auf die Vertragslaufzeit oder den Zeitraum des ersten Lieferjahres. Auch hier könnten textliche Missverständnisse für den Verbraucher dazu führen, dass eine solche Klausel nicht wirksam ist bzw. zu Gunsten des Verbrauchers (also das Lieferjahr) ausgelegt wird. Dann wäre eine bonusunschädliche (Sonder-) Kündigung auch quasi nach Ablauf des ersten Lieferjahres möglich.

Insgesamt also viele Unbekannte in der Rechnung. Wer das nicht will, sollte sich nicht von dem "Geiz ist Geil"-Gedanken verleiten lassen und lieber einen Lieferanten mit klareren AGB wählen.

Offline Energietourist

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #35 am: 14. Juli 2017, 10:25:55 »
@didakt
sind sie denn der Meinung, dass es rechtens ist, wenn der Versorger den Treuebonus einbehält,
weil Vertragsbeginn vor Lieferbeginn ist?
Das ganze Thema erledigt sich sowieso, wenn der Versorger ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung einräumt, dann kann man getrost bis zum Ende des 1. Lieferjahres
Kunde bleiben und der Versorger hat keine Handhabe mehr, den Bonus zu verweigern.
Wäre ihnen den so eine Formulierung in den AGBs auch zu schwammig?
"Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags."

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #36 am: 14. Juli 2017, 11:48:59 »
Zitat
von Energietourist
"Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags."

Ausgedacht? oder welcher Versorger hat diese Formulierung in seinen AGB?

Ich glaube, wir sollten hier mal einen Thread starten, in dem diesbezügliche Formulierungen gesammelt werden.
Wir können ja mit diesen hier anfangen;
http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/unserioese-stromanbieter-meiden/

berghaus 14.07.17
« Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 11:53:14 von berghaus »

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #37 am: 14. Juli 2017, 12:48:25 »
@ Energietourist

In der ganzen Diskussion geht es nur darum, die „Fallen“ für Bonusausschlüsse zu erkennen, die über fragwürdige Formulierungen zum möglichen Nachteil der Verbraucher teilweise in den AGB und Ver-tragsbestätigungen mancher EVU ausgelegt sind und ihnen durch zielbewusste Vorkehrungen/Kündigungen zu entgehen.
Nochmal: Wenn der Vertragsbeginn/der Beginn der Vertragslaufzeit vor dem Lieferbeginn liegt, kann der Treuebonus gefährdet sein. Siehe hierzu Antwort #31.
Im Übrigen d’accord.

@ berghaus

Zitat von: von Ihnen unter Antwort #36
Ausgedacht? oder welcher Versorger hat diese Formulierung in sei-nen AGB?

Warum ausgedacht? Es gibt vielfältige Formulierungen, die nicht unter einen einzigen Hut zu bringen sind. Sie müssen in jedem Einzelfall vom Verbraucher auf die besagten Kernaussagen geprüft werden.
Beispiel für die akzeptablen Strom-AGB der EnBW (auszugsweise) in Verbindung mit der Vertragsbestä-tigung (auszugsweise):
Zitat
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem die EnBW ODR Ihren Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). (2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt Ihre Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Den Lieferbeginn teilt Ihnen die EnBW ODR mit. […]
Zitat
Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten, gerechnet ab Lieferbeginn. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern er nicht gemäß Punkt 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bestimmungen gekündigt wird. Den nächstmöglichen Lieferbeginn teilt mir die EnBW schnellstmöglich mit.[…]

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #38 am: 14. Juli 2017, 18:04:16 »
Zu den AGB der EnBW:
M.E. sind die Vertragsbestimmungen in Ordnung , auch ohne die Vertragsbestätigung?


 Meine Frage von vorher: Gibt es überhaupt Beispiele für die böswillige Anwendung, verfeinert gefragt, bei halbwegs seriösen Anbieter.

berghaus 14.07.17
« Letzte Änderung: 16. Juli 2017, 16:46:12 von berghaus »

Offline Energietourist

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #39 am: 15. Juli 2017, 08:35:37 »
@Berghaus
Strogon hat solche AGB

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #40 am: 16. Juli 2017, 16:49:28 »
Ich meine, dass die Bestimmungen in den AGB von Strogon zu der hier diskutieren Frage, des möglichen Auseinanderfallens von Vertrags- und Lieferbeginn in Ordnung sind.

berghaus 16.07.17

Offline bolli

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #41 am: 17. Juli 2017, 13:44:37 »
@didakt
sind sie denn der Meinung, dass es rechtens ist, wenn der Versorger den Treuebonus einbehält,
weil Vertragsbeginn vor Lieferbeginn ist?
Das ganze Thema erledigt sich sowieso, wenn der Versorger ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung einräumt, dann kann man getrost bis zum Ende des 1. Lieferjahres
Kunde bleiben und der Versorger hat keine Handhabe mehr, den Bonus zu verweigern.

Ein Problem könnte aber entstehen, wenn der Versorger den Preis NICHT erhöht, denn dann haben Sie kein Sonderkündigungsrecht und sind ein weiteres Jahr an den Versorger gebunden, allerdings jetzt ohne Boni und damit oft zu deutlich unattraktiveren (Preis-)Bedingungen.

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #42 am: 17. Juli 2017, 18:06:32 »
Zitat von: bolli Heute um 13:44:37
Zitat von: Energietourist am 14. July 2017, 10:25:55
@didakt
sind sie denn der Meinung, dass es rechtens ist, wenn der Versorger den Treuebonus einbehält, weil Ver-tragsbeginn vor Lieferbeginn ist?
Das ganze Thema erledigt sich sowieso, wenn der Versorger ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirk-samwerden der Preiserhöhung einräumt, dann kann man getrost bis zum Ende des 1. Lieferjahres
Kunde bleiben und der Versorger hat keine Handhabe mehr, den Bonus zu verweigern.
Zitat
Ein Problem könnte aber entstehen, wenn der Versorger den Preis NICHT erhöht, denn dann haben Sie kein Sonderkündigungsrecht und sind ein weiteres Jahr an den Versorger gebunden, allerdings jetzt ohne Boni und damit oft zu deutlich unattraktiveren (Preis-)Bedingungen.
Da ist theoretisch möglich, aber wenig wahrscheinlich. Dann gibt es eben nur den Bonus für die ersten 12 Liefermonate.

Wem der jährliche Wechsel zu lästig ist und ohne Risiko Planungssicherheit über ein Jahr hinaus wünscht, wählt hat gleich einen Bonustarif mit 24 Monate Preisgarantie. Diese Tarife werden mit einem nur gering-fügig höheren Verbrauchspreis gegenüber den Tarifen mit 12 Monaten Preisgarantie angeboten.

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #43 am: 18. Juli 2017, 11:45:54 »
Zitat
....,wählt gleich einen Bonustarif mit 24 Monate Preisgarantie.

Dann verteilen sich die Boni (Sofort und Treue) auf zwei Jahre, wenn man zwei Jahre dabei bleibt, was man ja nicht muss.

Ich war und bin bis zu einer Prüfung der Meinung, dass die Tarifbestandteile (AP und GP) in Bonustarifen überteuert sind und sich ein zweites Lieferjahr im Vergleich zu Tarifen ohne Boni nicht lohnt.

berghaus 18.07.17

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #44 am: 18. Juli 2017, 20:26:42 »
Zitat von: berghaus am Heute um 11:45:54
Dann verteilen sich die Boni (Sofort und Treue) auf zwei Jahre, wenn man zwei Jahre dabei bleibt, was man ja nicht muss. […]
1. Ausschlaggebend sind die für den jeweiligen Vertrag geltenden AGB. Allgemein gilt bei seriösen EVU: Der Sofort-Bonus wird spätestens 6 Wochen nach Lieferbeginn ausgezahlt. Der Treue-Bonus wird nach Ablauf von 12 Monaten Lieferzeit mit der ersten darauf folgenden Jahresrechnung gutgeschrieben und verrechnet.

2. Was muss man nicht? Kleine humorige Einlage von Ihnen, woll? ;)  Es ist doch selbstverständlich, dass ein Vertrag mit einem Tarif, für den eine zweijährige Mindestvertragslaufzeit vereinbart wird, ordnungsgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist erst zum Ablauf dieser Laufzeit gekündigt werden kann oder sich sonst automatisch um weitere 12 Monate verlängert.

Zitat von: Ihnen zudem noch
Ich war und bin bis zu einer Prüfung der Meinung, dass die Tarifbestandteile (AP und GP) in Bonustarifen überteuert sind und sich ein zweites Lieferjahr im Vergleich zu Tarifen ohne Boni nicht lohnt.
Nö! Bis zu welcher und wessen Prüfung denn? Die Tarife sind relativ zu sehen. Die jeweilige Tarifwahl bleibt letztlich der individuellen Entscheidung/den spezifischen Wünschen eines jeden einzelnen Verbrauchers überlassen.


 

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