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Ein Stromanbieter muss seinen Kunden verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten und darf sie nicht allein auf die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren verpflichten....Das Landgericht Köln folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer. Der Stromversorger verstößt damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz. Danach müssen den Verbrauchern vor Vertragsabschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Lastschriftverfahren reicht allein nicht aus.LG Köln, Urteil vom 16. 8. 2016, 33 O 2/16
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