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Autor Thema: OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln  (Gelesen 9113 mal)

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Offline tangocharly

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OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln
« am: 07. Juli 2016, 10:41:57 »
Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline uwes

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Re: OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln
« Antwort #1 am: 08. Juli 2016, 16:18:11 »
Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Auch eine Preisanpassungsklausel, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet und dem Kunden sein gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, ist danach  (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016, AZ: I-20 U 11/16) unwirksam.

M.E. sind allerdings schon die Preisklauseln, bei denen eine Anpassung der Energiepreise innerhalb des laufenden Sondervertrages allein wegen zusätzlicher Abgaben, Steuern oder Umlagen möglich ist, unwirksam, da in der Konsequenz eine Preiserhöhung wegen gestiegener Umlagen auch dann möglich ist, wenn sich die Kosten des Unternehmens in anderen Bereichen günstig entwickelt haben und aus wirtschaftlichen Gründen eine Anpassung unternehmerisch nicht zwingend erforderlich ist (- Gewinnmaximierung!).
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline ronnyjahn

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Re: OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln
« Antwort #2 am: 10. Juli 2017, 09:08:51 »
Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh


Offline EviSell

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Re: OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln
« Antwort #3 am: 10. August 2017, 12:44:31 »
Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh

Das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16) ist inzwischen im Volltext veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2017-7&Sort=1&Seite=1&nr=79159&pos=30&anz=124

Zitat aus dem Leitsatz
Zitat
...
Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm  versorgten  Letztverbraucher  gemäß  § 43  Abs.  3  Satz 1  EnWG  rechtzeitig, in  jedem  Fall  jedoch  vor  Ablauf  der normalen  Abrechnungsperiode  sowie  auf transparente  und  verständliche  Weise  über  eine  beabsichtigte  Änderung  der Vertragsbedingungen  und  über  ihre  Rücktrittsrechte  zu  unterrichten  hat,  gilt dies  auch  für  Entgeltänderungen,  die  lediglich  auf  einer  Weiterbelastung  von neu  eingeführten,  weggefallenen  oder  geänderten  Steuern,  Abgaben  oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen.
...
[Fett Hervorhebung von mir]

« Letzte Änderung: 10. August 2017, 13:02:04 von EviSell »
„Zwei Wahrheiten können sich nie widersprechen.“ - Galileo Galilei

„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ - Mahatma Gandhi

Offline zickenalarm

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Re: OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln
« Antwort #4 am: 24. August 2017, 18:00:26 »
Hallo - Stromio hatte auch uns sowohl einen Zahlungsbefehl als auch einen Mahnbescheid ins Haus geschickt.
Die Firma hat die Klage jedoch zurück gezogen. Ich hoffe, dass der Albtraum damit endlich vorbei ist.
Ich weiß nur nicht, ob die das ganze Elend auch an die Schufa gemeldet hatten - muss Stromio die Rücknahme/Löschung eines solchen Eintrages unaufgefordert beantragen/vornehmen?

Offline bolli

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Re: OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln
« Antwort #5 am: 25. August 2017, 08:36:11 »
Der Erlass eines Mahnbescheides beinhaltet nicht automatisch einen Eintrag bei der Schufa. Übermitteln tut diese Daten an die Auskunfteien der Gläubiger aufgrund der sogenannten Schufa-Klausel, die meist in den AGB der Verträge enthalten ist. Klar ist aber auch, die Meldungen dürfen nur bei rechtskräftigen (unbestrittenen) Forderungen erfolgen. Ich empfehle sowieso, regelmäßig von seinem kostenlosen Auskunftsrecht bei der Schufa und anderen Auskunfteien Gebrauch zu machen. (siehe u.a. auch hier ).

Passen Sie aber dabei auf, dass Sie auch tatsächlich bei der kostenlosen Selbstauskunft gem. § 34 BDSG landen. Die Schufa versucht nämlich, Sie auf die Bezahlversion der Auskunft zu locken. Siehe auch hier:http://www.t-online.de/finanzen/geldanlage/id_62394750/schufa-auskunft-kostenlos-anfordern-so-geht-s.html.

Sollten Sie dann einen nicht gerechtfertigten Eintrag sehen, wenden Sie sich an denjenigen, der den Eintrag veranlasst hat, denn nur dieser kann auch die Löschung veranlassen. Was anderes ist es, wenn noch zu löschende "Altdaten" vo0rhanden sind. Deren Löschung können Sie bei der Schufa beantragen.

Zu beachten ist noch, dass es neben der Schufa noch einige andere Auskunfteien gibt, die Daten über die Bonität sammeln. Da meist nicht genau steht, an wen der Vertragspartner die Daten weitergibt empfiehlt sich eine Abfrage bei ALLEN Auskunfteien. Der Datenschutzbeauftragte hat dazu auf seiner Internetseite Musterbriefe (siehe hier ). Denken Sie bitte an Ihre Ausweiskopie, sonst erhalten Sie keine Auskünfte.

 

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