Wenn es um die Frage geht, welche Regelung § 116 EnWG enthält, so ist auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen.
Der Gesetzgeber wollte, dass es für bisherige Tarifkunden, die keine Haushaltskunden sind, bis zur Änderung oder Beendigung des Vertrages bei der Weitergeltung der Versorgungspflicht aus § 10 EnWG 1998 verbleibt.
Mit diesem Willen des Gesetzgebers, der den bisherigen Tarifkunden ersichtlich einen Schutz gewähren sollte, wäre schwerlich vereinbar, dass sich der Versorger einseitig, etwa durch durch eine einseitige Änderung des Tarifpreises durch öffentliche Bekanntgabe gem. § 4 AVBGasV, seiner gesetzlichen Versorgungspflicht aus dem weitergeltenden § 10 EnWG 1998 so einfach wie wenig elegant entziehen kann.
Dem trägt der Senat Rechnung.
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Ohne, dass es darauf ankäme:
Es gab etwa Möbelhäuser und Gärtnereien, die als Tarifkunden beliefert wurden, denen man den Vertrag nach Preiswiderspruch und Rechnungskürzung frühzeitig gekündigt hatte und die deshalb große Sorge hatten, von der Belieferung vollständig ausgeschlossen zu werden, wenn sich der Versorger ihnen gegenüber auf Vertragsfreiheit berufen konnte, andere Lieferanten jedoch (mangels geregelter Durchleitung) noch nicht zur Verfügung standen.
Diese Kunden konnten auf die Versorgungspflicht des Versorgers verweisen und darauf, dass die einseitigen Preiserhöhungen, denen sie rechtzeitig widersprochen hatten, der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, so dass erst für den Versorger unvermeidbar gestiegene Kosten nachgewiesen werden mussten, bevor Zahlung der erhöhten Beträge verlangt werden kann.
Der Gesetzgeber hatte allen Grund zur Regelung des § 116 EnWG, um die Nicht-Haushalts- Tarifkunden zu schützen.