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Autor Thema: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter  (Gelesen 16722 mal)

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Offline Castagir

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Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« am: 21. März 2016, 13:17:16 »
Hallo,

durch die Schlamperei meines WG-Mitbewohners ist eine gigantische Menge Strom/Gasschulden aufgelaufen. Der Versorger will sperren.

Nachdem ich das mitbekommen habe, habe ich sofort einen Wechsel zu einem andere Anbieter gemacht, der in ca. 4 Wochen "übernimmt".

Der Grundversorger will aber jetzt (in drei Tagen) sperren.

Ich habe versucht, eine Verhandlungslösung zu finden, aber der Grundversorger lehnt das ab.

Welche realistischen Möglichkeiten habe ich, die Sperre abzuwehren...?

DANKE!

Offline bolli

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #1 am: 21. März 2016, 13:37:54 »
Da Sie bisher einen Liefervertrag in der Grundversorgung haben, gilt die GasGVV bzw. StromGVV. Hier schreibt § 19 der GasGVV bzw. StromGVV das Procedere vor. Bei Zahlungsverzug ist zunächst eine 4-Wochen-Frist zu setzen (die Ihnen für den Wechsel ja reichen würde) und dann mindestens 3 Tage vorher der konkrete Termin zu benennen.

Sollte diese Androhung der Sperrung bereits erfolgt sein, wird es schwieriger. Da müsste dem Mitarbeiter des Netzbetreibers (diese führen die Sperrung auf Aufforderung des Lieferanten für diesen aus) der Zutritt zum Haus bzw. zur Zählerstelle/Übergabestelle im Haus verweigert werden. Das kann aber nur der Eigentümer der Immobilie machen.
Dann müsste der Lieferant erst ein gerichtliches Zutrittsrecht beantragen, was auch etwas Zeit braucht. Ob diese dann reichen würde, hängt vom zuständigen Gericht ab.

Offline Castagir

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #2 am: 21. März 2016, 15:11:54 »
Danke für diese erste Auskunft.

Zutritt verweigern, also sowas wie ein Hausverbot verhängen? Muss das nicht schriftlich erfolgen oder so ähnlich?

Ein gerichtliches Zutrittsrecht muss der Grundversorger dann also erwirken - kann der das, obwohl ein Nachfolgelieferant da ist?
Gibt es da wg. der Dauer Erfahrungwerte?

Offline wechselprofi

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #3 am: 21. März 2016, 19:58:09 »
@Castagir
Zu Ihrem Problem habe ich zwei Hinweise:
1. Ein ähnlicher Fall wurde unter
DEW21 - Dortmunder Energie und Wasserversorgung / Re: Stromsperre trotz Anbieterwechsels immer noch Vorhanden
ausführlich diskutiert.

2. Grundsätzlich darf der Netzbetreiber im Namen des Grundversorgers die Sperre/ Sperrandrohung nicht weiter aufrecht erhalten, wenn Sie ein neues Lieferverhältnis von einem neuen Lieferanten bestätigt bekommen. Bei der Sperre/ Sperrandrohung ist der die Sperre ausführende Verteilnetzbetreiber nur Erfüllungsgehilfe des bisherigen Lieferanten. Diese "Erfüllung" ist nur solange rechtens, wie ein Lieferverhältnis zwischen Ihnen und dem "Altlieferanten" besteht.   


Offline bolli

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #4 am: 22. März 2016, 07:57:40 »
Zu 2. möchte ich allerdings 2 Dinge einwenden:
1. Ich habe Zweifel daran, ob es ausreicht, dass ein zukünftiges Lieferverhältnis bestätigt ist oder ob nicht die Lieferung bereits begonnen haben muss, da der Altlieferant ja argumentieren könnte, dass immer noch weitere Rückstände auflaufen bis zum Ende der Vertragslaufzeit, was ja mit der Sperre verhindert werden soll.

2. Recht haben ist der eine Teil, in der Praxis jedoch "das Schlimmste verhindern" kann möglicherweise etwas anderes sein. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine einmal durchgeführte Sperre oft nur mit erheblichem Aufwand und Kosten (die zunächst vom Verbraucher vorzulegen sind) durch den Netzbetreiber rückgängig gemacht werden kann. Daher ist dringend zu empfehlen, bereits vorher zu versuchen, eine solche Sperre zu verhindern. Ob diese nun rechtmäßig wäre oder nicht, muss im Zweifel nämlich aufwendig hinterher geklärt werden. Und während dieser Zeit bleibt dann die Küche kalt und ggf. nicht nur diese. Daher sollte man sich nicht darauf verlassen, dass der Netzbetreiber seine gesetzlichen Befugnisse kennt sondern ihn ggf. daran zu hindern versuchen, diese (möglicherweise auch unwissend) zu überschreiten.
Ggf. weiß die für die Sperrung zuständige Abteilung gar nichts vom neuen Lieferverhältnis, welches von einer anderen bearbeitet wird.

Sollten Sie, @Castagir, die Möglichkeit haben, auf das Zutrittsrecht Einfluss nehmen zu können, würde ich dem Netzbetreiber schriftlich (per Einschreiben/Einwurf) ein Zutrittsverbot zum Zwecke der Sperrung erteilen und diesem gleichzeitig mitteilen, dass ein neuer Versorger ab ... Energie liefert. Gleichzeitig sollten aber auch alle Hausbewohner informiert werden, dass man niemanden im Auftrag des Netzbetreibers ins Haus lassen möge. Auch hier sind schon kuriose Dinge passiert.

Offline wechselprofi

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #5 am: 22. März 2016, 11:11:19 »
Die Schlüsselfragen sind, ob man
- das bisher bestehende Lieferverhältnis regulär kurzfristig kündigen kann (z.B. Grundversorgung) oder durch Auszug des bisherigen Vertragsnehmers ohnehin obsolet ist.
- ein neuer Lieferant die Belieferung aufnehmen will.

Behindert dann der Netzbetreiber die Anmeldung zur Netznutzung durch den Neulieferanten, so sind die eigenen Waffen gegen den Netzbetreiber sehr scharf, da m.E. eine weitere Aufrechterhaltung einer Liefersperre als Behinderung des freien Netzzuganges gewertet werden kann (muss?)!

Vielleicht könnte einer der Juristen hier im Forum die Rechtslage verständlich und abschließend erläutern!   

Offline Castagir

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #6 am: 22. März 2016, 12:32:39 »
Zunächst herzlichen Dank für die weiteren Antworten.

Zur Sperre ist zu sagen, daß der Auftraggeber der Sperre den Netzbetreiber angewiesen hat, die Sperre zu vollziehen. Das wird so ab dem 24.März. passieren, da Ostern ist wird vor dem 29.März. kein Mitarbeiter kommen.

Die Neubelieferung erfolgt bei Gas ab 19.4. und bei Strom ab 14.4. Das ist schriftlich von den neuen Lieferanten bestätigt und ebenso vom Grundversorger bestätigt.

Wechselprofi schrieb:

2. Grundsätzlich darf der Netzbetreiber im Namen des Grundversorgers die Sperre/ Sperrandrohung nicht weiter aufrecht erhalten, wenn Sie ein neues Lieferverhältnis von einem neuen Lieferanten bestätigt bekommen. Bei der Sperre/ Sperrandrohung ist der die Sperre ausführende Verteilnetzbetreiber nur Erfüllungsgehilfe des bisherigen Lieferanten. Diese "Erfüllung" ist nur solange rechtens, wie ein Lieferverhältnis zwischen Ihnen und dem "Altlieferanten" besteht.   


Das neue Lieferverhältnis ist zwar bestätigt, aber der Termin liegt noch in der Zukunft. Ist eine Ablehnung der Sperrung so zu begründen? Vor allem rechtlich so, daß ich ein entsprechendes Schreiben an Grundversorger und Netzbetreiber aufsetzen kann?
« Letzte Änderung: 22. März 2016, 18:03:30 von Castagir »

Offline wechselprofi

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #7 am: 23. März 2016, 09:19:42 »
Zunächst gilt die Aufhebung der Sperre erst ab dem Beginn der Lieferung durch den/ die Lieferanten. Falls Sie tatsächlich Vertragspartner des Altlieferanten waren (und nicht Ihr Mitbewohner), so sollten Sie schnellstens mit diesem vor dem Sperren einen Ratenplan  für die Tilgung der Schulden aushandeln. Sonst laufen für Sie weitere Kosten auf. Außerdem droht ein Schufa-Eintrag, der für alle Ihre weiteren Rechtsgeschäfte unangenehm werden kann.

« Letzte Änderung: 23. März 2016, 09:23:34 von wechselprofi »

Offline Castagir

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #8 am: 23. März 2016, 09:38:45 »
Also bleibt nichts anderes, als dem Sperr-Beauftragten ein Hausverbot auszusprechen und mit diesem Zeitgewinn Gas, Strom und Handlungszeitrum zu erlangen, dazu mit einer teilweisen Zahlung guten Willen zu zeigen und weiter zu verhandeln.

Offline Castagir

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #9 am: 23. März 2016, 16:08:24 »
Es stellt sich nun die Frage, wie der Grundversorger reagiert. Von der Gesamtforderung habe ich soeben ein Viertel angewiesen.

Offline bolli

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #10 am: 24. März 2016, 07:20:06 »
Sie sollten zusätzlich zur Anweisung mit dem Grundversorger Kontakt aufnehmen. Denn ohne verhandeln wird dieser auf die gesamte Summe zur sofortigen Zahlung bestehen. Schließlich ist sie seiner Meinung nach fällig. Nur mit persönlichem Verhandeln (aufgrund der knappen Zeit zunächst telefonisch, im Nachgang schriftlich) ist eine Aufschiebung zu erreichen. Nur mit zuwarten wird das nichts werden!

Übrigens muss nach dem Androhen einer Versorgungssperre (4 Wochenfrist) 3 Tage vor Sperrung der konkrete Termin der Sperrung schriftlich mitgeteilt werden. Aber da ja nur der Lieferant die Aufhebung der Sperre veranlassen kann, dieses beim und mit dem Netzbetreiber noch kommuniziert werden muss, sollte man unverzüglich zur Tat schreiten und nicht bis nach Ostern warten.

Offline Heike

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #11 am: 02. April 2016, 07:21:12 »
Ich würde sagen, dass zwingend eine Gespräch stattfinden muss. Zumal ja nun ein Teil angewiesen ist. Hinzu kommt noch, dass ich mir gar nicht sicher bin, ob etwas wo zu der Grundversorgung gehört einfach so verweigert werden kann. Aber zunächst sollte das Gespräch erfolgen.

Offline bolli

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #12 am: 04. April 2016, 08:49:42 »
Hinzu kommt noch, dass ich mir gar nicht sicher bin, ob etwas wo zu der Grundversorgung gehört einfach so verweigert werden kann.
Es kann ! 
§ 19 Abs. 2 GasGVV/StromGVV
Zitat
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
Früher stand an dieser Stelle noch der Betrag von 100,- EUR. Dieser wurde aber inzwischen entfernt, weil letztlich eine Individualabwägung zwischen den Rechten des Versorgers und den Folgen für den Verbraucher stattfinden muss. Da spielen viele Faktoren mit. Aber möglich ist es sehr wohl.

Edit:
Sorry, hatte den alten § 19 Abs. 2 Strom-/GasGVV kopiert. Die 100,- EUR-Grenze ist natürlich im aktuellen drin
Zitat
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
« Letzte Änderung: 05. April 2016, 08:17:34 von bolli »

Offline Castagir

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #13 am: 04. April 2016, 13:38:21 »
So, etwas konkreter gehts weiter.

Bei einem Gespräch mit dem Versorger zeigte der sich unwillig. Inzwischen ist vom sog. "Sperrfähigen Betrag" -lt. Angestellter 1509,- E.- 1.000,- E bezahlt.

Dennoch stand wohl heute morgen der Sperrbeauftragte vor der Tür und hat seine Telefonnummer hinterlassen.
Ich werden morgen nochmal zum Versorger fahren -persönlich- und bei negativer Entscheidung anschliessend zum Amtsgericht fahren und einen Beratungsschein holen.
Dann werde ich dem Sperrbeauftragten schriftlich per FAX Hausverbot erteilen und zum Anwalt tigern und eine Einstweilige Verfügung gegen die Sperre erlassen.

Zudem ist es so, daß in 10 bzw. 14 Tagen der neue Belieferer antritt. Vielleicht will der Versorger deshalb mit aller Gewalt sich durchsetzen?
« Letzte Änderung: 04. April 2016, 13:44:05 von Castagir »

Offline Castagir

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Re: Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter
« Antwort #14 am: 04. April 2016, 16:05:25 »
Ach, und ich vergass.... Sind Mahnkosten des Versorgers denn Sperr-relevant?

Gelten Energie- Rechnungen nur für den, dessen Name auf der Rechnung steht, oder sind Mitbewohner automatisch hier mit in der Haftung?

 

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