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Autor Thema: Vertragsinhaberin vor Vertragsbeginn verstorben – 3 unterschiedliche Aussagen  (Gelesen 16969 mal)

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Offline jordon

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Hallo,
ich hoffe ich bin im richtigen Thema.
Habe Probleme mit den Anbieter eprimo.
Ich schloss für meine Oma mittels notarieller Vollmacht im Januar einen Vertrag mit eprimo ab, Vertragsbeginn war der 1.3.3016.
Am 17.2.2016 ist leider meine Oma Verstorben, dem Stromlieferanten teilte ich dies am 7.3.2016 mit.
Als Antwort erhielt ich, das ich den Vertrag kündigen müsste, darauf erwiderte ich, das ich doch den Vertrag mithilfe der Vollmacht, die über den Tod hinaus geht weiterlaufen lassen kann und Sie nur die Bankverbindung ändern müssten, da ich in der selben Wohnung wie meine Oma wohne.
Darauf bekam ich die Antwort, das die Bankverbindung geändert wurde, den Vertrag könnte ich aber nicht fortsetzen.
Das lief alles via E.- Mail.

Ich rufe daraufhin bei eprimo an, dort sagte mit der Herr, da meine Oma vor Vertragsbeginn verstorben ist, ist der Vertrag gar nicht zu Stande gekommen.
Nun sah ich heute auf das Konto meiner Oma und bemerkte einen vorgemerkten Umsatz, es war die Monatliche Abschlagszahlung an eprimo, ich habe dann erneut angerufen und bekam die Auskunft, das der Vertrag weiterhin läuft und ich von eprimo mit Strom beliefert werde.

Das sind nun 3 Unterschiedliche Aussagen, könnt Ihr mir vielleicht weiterhelfen, welche davon eher der Wahrheit entspricht?
Ich möchte gerne wenn möglich den Vertrag bis zum Vertragsende am 28.2.2017 mithilfe der Vollmacht weiterführen, da die Konditionen günstig sind, der neue Vertrag den ich auf meinen Namen abschließen sollte ist nicht mehr so günstig.
Es wüsste im vorhanden Vertrag nur die Monatliche Abschlagszahlung angepasst werden.

Offline Didakt

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Re: Vertragsinhaberin vor Vertragsbeginn verstorben
« Antwort #1 am: 10. März 2016, 18:45:52 »
@ jordon,

wo ist das Problem? Empfehlungen:

1. Sie sollten mit dem Versorger schriftlich korrespondieren und nicht telefonisch über die Hotline. Am besten per Brief; Abdruck davon können Sie ja zwecks Beschleunigung der Sache vorab per E-Mail-Anhang im PDF-Format an den Versorger senden.

2. Aufgrund des Todesfalles könnten Sie den Liefervertrag sofort unter Beifügung einer Sterbeurkunde aufheben lassen/sonderkündigen. Der ab 01.03.2016 verbrauchte Strom wird mit Ihnen durch eine Schlussrechnung abgerechnet. Zweckmäßig wäre es, mit dem Versorger den Termin für die Beendigung des Vertrages einvernehmlich festzulegen, so dass Ihnen noch ein genügender Zeitraum für den Versorgerwechsel bleibt.

3. Da Sie die Fortsetzung des Vertrages unter Ihrem Namen wünschen, sollten Sie dem Versorger eine Vertragsänderung antragen. Die einvernehmliche Vertragsänderung ist jedenfalls grundsätzlich problemlos möglich, wenn alle Parteien die Vertragsänderung vereinbaren. In diesen Fällen liegt ein sog. Änderungsvertrag (auch: Abänderungsvertrag) vor. Als Besonderheit käme hierbei evtl. in Frage, dass dieser
Änderungsvertrag formbedürftig ist. Dies ist er insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der ursprüngliche Vertrag formbedürftig war.
Fazit: Durch Vertragsübernahme kann eine Vertragspartei ausgewechselt werden. Ebenso kann vereinbart werden, dass eine weitere Person hinzutreten soll (Schuldbeitritt, Vertragsbeitritt).


Offline jordon

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Hallo,
eprimo möchte den Vertag nicht Umschreiben, via E- Mail hat mir eprimo mitgeteilt:
Zitat
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.03.2016. Sie teilen uns mit, dass Frau ... verstorben ist und bitten uns, den Vertrag auf Sie umzuschreiben.

 

...

Gerne erteilen wir Ihnen folgende Auskunft:

Wir dürfen Verträge (aufgrund des Vertragsrechts) nicht umschreiben. Sie können also den Vertrag nicht übernehmen. Wenn sich etwas so grundlegendes wie der Vertragsinhaber ändert, muss der Vertrag komplett neu gemacht werden.

 
Die Bankverbindung haben wir wie gewünscht geändert. Hierfür erhalten Sie separat noch Bescheid.

Auf nochmalige Nachfrage zur Vertragsübernahme erhielt ich dann folgende Antwort:
Zitat
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08.03.2016. Sie würden den Vertrag Ihrer Ur-Oma gerne weiter führen.

In unserem Schreiben wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Vertrag Ihrer Ur-Grüßmutter beendet werden muss. Sie können ihn also nicht weiter führen.
 

Ich muß also den Vertrag kündigen?

Offline Didakt

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Re: Vertragsinhaberin vor Vertragsbeginn verstorben
« Antwort #3 am: 10. März 2016, 20:06:06 »
Nun, die einvernehmliche Vertragsänderung ist nur möglich, wenn beide Parteien diese Änderung vereinbaren. Da der Versorger dazu nicht bereit ist, bleibt Ihnen nur die Aufhebung/außerordentliche Kündigung des Liefervertrages übrig.

Offline jordon

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Danke.
Was passiert denn wenn ich nicht kündige?
Kündigt dann der Versorger?

Offline bolli

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Re: Vertragsinhaberin vor Vertragsbeginn verstorben
« Antwort #5 am: 11. März 2016, 08:31:41 »
In der Zeit, in der Sie nun hin und her abwägen, ob, wann, unter welchen Bedingungen, und was weiß ich noch der Vertrag weiter geführt werden kann, hätten Sie schon lange gekündigt und einen eigenen neuen Vertrag abschließen können. Da der Vertrag auch gerade erst zu Laufen begonnen hat, sind größere Verluste (z.B. von Boni) ja auch noch nicht zu erwarten.

Also, die saubere Lösung ist: Kündigen und Neuabschluß !

Offline Didakt

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Re: Vertragsinhaberin vor Vertragsbeginn verstorben
« Antwort #6 am: 11. März 2016, 11:29:03 »
... Was passiert denn wenn ich nicht kündige? Kündigt dann der Versorger?

Berechtigte Frage. Lassen Sie es darauf ankommen, wenn es Ihnen wichtig erscheint!  ;)

Es stellt sich hier naturgemäß die Frage, ob Verträge nach dem Tod fortgelten.

Gemäß § 1922 BGB gehen mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dem Grunde nach bedeutet dies, dass der/die Erbe(n) als so genannte(r) Rechtsnachfolger in sämtliche Vertragsverhältnisse eintritt/eintreten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte.

Deshalb gehen auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag prinzipiell auf die Erben über. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es kommt auf den jeweiligen Vertrag an, ob er nach dem Tod fortbestehen bleibt oder nicht.
Energielieferverträge sind Dauerschuldverträge. Dauerschuldverhältnisse laufen auch nach dem Tod an sich weiter. In der Regel besteht allgemein kein Sonderkündigungsrecht der Erben, es sei denn, die AGB enthalten dazu dezidierte Bestimmungen. Allgemein könnten solche Verträge nur ordentlich/fristgemäß gekündigt werden.

Offline jordon

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Hallo,
wichtig, na ja, der Vertrag ist eben günstig und si wollte ich wenigstens Versuchen den Vertrag weiterlaufen zu lassen, aber ich erhalte jetzt keine Antwort mehr von eprimo.
Mal sehen was ich mache, aber eine andre Lösung außer die Kündigung scheint von eprimo nicht gewillt zu sein.

Offline jordon

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Hallo,
am 22.3 habe ich nun die Kündigung zum 31.3 erhalten.
Einen neuen Anbieter würde ich aber erst ab dem 1.5 bekommen, das würde einen Monat in der teuren Grundversorgung bedeuten.

Ich rief bei einen neuen Anbieter an und fragte was man da machen könne.
Als Antwort bekam ich, das die Regelung mit den Neueinzug greifen würde, da der vorherige Vertrag auf jemand anders lief und ich einen neuer Erstvertrag abschließe.
Daher wird mich der neue Anbieter wenn alles klappt ab dem 1.4 mit Strom beliefern.

Stimmt denn die Aussage, das auf mich auf die Regelung mit den Neueinzug greift wirklich?
Ich wohne nämlich schon seit 2008 in der Wohnung.
Nicht das es irgendwann ein böses Erwachen gibt.

Offline berghaus

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Man könnte den Neuabschluss auch dazu nutzen, einen Tarif mit Boni zu wählen, muss oder sollte dann allerdings rechtzeitig zum Ablauf des ersten Lieferjahres kündigen und dann wieder zu einem anderen Versorger mit Boni wechseln.
Wie das geht?:  siehe z.B.  www.bezahlbare-energie.de

berghaus 24.03.16

Offline wechselprofi

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Stimmt denn die Aussage, das auf mich auf die Regelung mit den Neueinzug greift wirklich?
Ich wohne nämlich schon seit 2008 in der Wohnung.
Der Begriff "Einzug" ist nicht im physischen Sinn zu verstehen, vielmehr kommt es aus Sicht des Lieferanten auf den Wechsel des Vertragsnehmers an und der ändert sich für ihn. Damit ist es aus seiner Sicht ein "Einzug".

Offline jordon

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besten Dank.
Dann dürfte in diese Sache wohl alles korrekt ablaufen.
Ich bin ein vorsichtiger Mensch und traue Aussagen am Telefon nicht so recht, nicht das mir nach Monaten noch Probleme mit dem Wechsel gemacht werden, da man herausgefunden hat, das ich doch schon länger in der Wohnung wohne.

Offline bolli

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Re: Vertragsinhaberin vor Vertragsbeginn verstorben
« Antwort #12 am: 30. März 2016, 02:26:15 »
Ich bin ein vorsichtiger Mensch und traue Aussagen am Telefon nicht so recht,
Da tun Sie sicher grundsätzlich auch gut dran.  ;)

nicht das mir nach Monaten noch Probleme mit dem Wechsel gemacht werden, da man herausgefunden hat, das ich doch schon länger in der Wohnung wohne.
Zwischen "in einer Wohnung wohnen" und "Vertragspartner des Vermieters bzw. Energielieferanten sein" gibt's halt nen Unterschied. Also keine Sorge.

Offline jordon

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besten Dank.

In der Zwischenzeit habe ich mir die Kündigung von eprimp genau angesehen, dort heißt es, das ich gekündigt habe, was nicht der Fall ist.
Zitat
Sie haben uns mitgeteilt, dass unser Kunde ... verstorben
ist. Wir sprechen Ihnen zu Ihrem Verlust unsere Anteilnahme
und unser Mitgefühl aus.
Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Kündigung und beenden
den Stromliefervertrag mit eprimo zum 31. März 2016. 

Ich bin der Meinung die Kündigung die es von meiner Seite her nie gab und das damit verbundene Vertragsende zum 31.03.2016 hat damit zu tun, da eprimo nach dem 35. Tag der Belieferung nicht den Sogortbonus in Höhe von 139,00 EUR bezahlen muß.

Kann man denn hier noch etwas mit einer Beschwerde erreichen?
Einen neuen Stromanbieter habe ich in der Zwischenzeit gefunden und einen neuen Vertrag abgeschlossen.

 

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