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Autor Thema: BGH,Urt. v.6.4.16 VIII ZR 71/10 Grenzen der Weitergabe gestieg. (Bezugs-)kosten  (Gelesen 13880 mal)

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Verfahrensfortgang beim BGH, nach Aussetzung des Verfahrens durch EuGH

****
Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 008/2016 vom 18.01.2016

Verhandlungstermin am 3. Februar 2016, 10.00 Uhr, in Sachen VIII ZR 71/10 (Grenzen der Weitergabe
eigener Bezugskosten-steigerungen des Gasversorgers an den Tarifkunden)


Die Klägerin, ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, verlangt von der Beklagten, die sie als Tarifkundin (Grundversorgungskundin) leitungsgebunden mit Erdgas beliefert, die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 2.733,12 € für Erdgaslieferungen in den Jahren 2005 bis 2007. Den in diesem Zeitraum von der Klägerin vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises widersprach die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2006. Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe. 

Die Beklagte hat die Bezugskostensteigerungen bestritten und in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend gemacht, die Klägerin habe die Bezugskostensteigerung unter anderem durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform verursacht. Die Klägerin sei an ihren Vorlieferanten als Gesellschafterin beziehungsweise als Mitglied beteiligt; der Sinn dieser Vertriebsform bestehe darin, die eigenen Bezugspreise künstlich in die Höhe zu treiben, während die Klägerin auf der anderen Seite an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landgericht hat die Preiserhöhungen für wirksam erachtet, da die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV* zur Preisänderung berechtigt gewesen sei und die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprochen hätten, weil sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien. Das Bestreiten der Beklagten hat das Landgericht als unbeachtlich angesehen, weil es nicht ausreichend substantiiert sei. Den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Bezugskosten durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform künstlich in die Höhe getrieben, hat das Landgericht als unerheblich betrachtet, da die Bezugskosten nicht der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Senat hatte das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2011 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist 23. Oktober 2014 ergangen. Der Senat hat daraufhin durch seine Urteile vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) seine Rechtsprechung zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung) geändert und entschieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* und der Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 2 GasGVV aF** ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** - nicht (mehr) entnommen werden kann, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre. Er hat weiter entschieden, dass sich jedoch aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags ergibt, dass der Versorger Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV* beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV** aF für möglich erachteten Umfang vornehmen, aber eigene (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weitergeben darf.

Der Senat wird zu prüfen haben, ob unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Grundsätze das Urteil des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung standhält.

Vorinstanzen:

AG Ravensburg - Urteil vom 10. Juni 2009 (10 C 1292/07)

LG Ravensburg - Urteil vom 25. Februar 2010 (1 S 124/09)

* § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von
    Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV; in Kraft bis zum 7. November 2006)

(1) 1Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. […]

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

[…]

** § 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV; in der ab dem 8. November 2006 bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung)

[…]

(2) 1Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 2Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

[…]

*** Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (in Kraft vom 4. August 2003 bis zum 2. März 2011)

Art. 3 - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

[…]

(3) 1Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. 2In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. 3Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. 4Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. 5Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. 6Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

[…]

Anhang A - Maßnahmen zum Schutz der Kunden

Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

[…]

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;

c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Stan-dardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

[…]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
« Letzte Änderung: 12. April 2016, 23:15:52 von RR-E-ft »
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Re: BGH VIII ZR 71/10 B.v. 18.05.2011 /// Fortsetzung
« Antwort #1 am: 19. Januar 2016, 10:10:32 »
Da es sich bei diesem Verfahren um eines der Ausgangsverfahren beim EuGH (RS C-359/11) handelt wäre es schön, wenn unser sehr lobenswerter Prozessbeobachter Zeit fände diesen Verhandlungstermin mit zu verfolgen.

Es könnte erwartet werden, dass der 8.ZS-BGH sich von dem Verfahren beim BVerfG ein wenig neuralgisch zeigt; wäre da nicht Prof. Voßkuhle. Doch bei Prof. Voßkuhle muß man ja nicht unbedingt erwarten, dass er seine Haltung zu Europa und zu europäischer Politik gravierend verändern wird.  Dennoch, geht es doch um eine Frage der Vertragsbindung der nationalen Rechtsprechung sowie um die Verpflichtungen der BRep. aus Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG.
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Re: BGH VIII ZR 71/10 B.v. 18.05.2011 /// Fortsetzung
« Antwort #2 am: 20. Januar 2016, 03:21:53 »
Gerüchten zufolge soll der VIII. Zivilsenat am 9.12.2015 in Sachen Stadtwerke Düsseldorf und Schweinfurt verhandelt oder entschieden haben. Weiß jemand Näheres?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Re: BGH VIII ZR 71/10 B.v. 18.05.2011 /// Fortsetzung
« Antwort #3 am: 04. Februar 2016, 09:13:29 »
aktueller Ticker:
***Die Gaspreise steigen nicht grenzenlos***

Diesen Medienberichten zu Folge hat der 8. ZS-BGH wohl nicht mit einem einzigen Gedanken daran gedacht, eine Vorlage an den EuGH zu erwägen.

Schön, dann wissen wir das jetzt auch:

Die "heftige Kritik von Verbraucherverbänden an den Entscheidungen vom 28.10.2015" hatte durchschlagenden Effekt, nach dem Motto:

"Was kümmert's die (europäische) Eiche, wenn ein Schwein sich an ihr reibt".

Immerhin ein Lichtblick:
Die Beschaffungskosten des Versorgers, die er beim Vorlieferanten abzudrücken hat, dürfen in den focus der Erstinstanzen rücken.

Und wie sich der 8. ZS-BGH die Beantwortung des Themas vorstellt, welche Synergie-Effekte die tollen Verschachtelungen zwischen den einzelnen Lieferketten auslösen und wie sich diese auf die Tarife der letzten Lieferungsbasis auswirken dürfen, bleibt auch spannend. Ein neues "Glasperlenspiel" ?
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Re: BGH VIII ZR 71/10 B.v. 18.05.2011 /// Fortsetzung
« Antwort #4 am: 24. Februar 2016, 14:01:51 »
Der Verkündungstermin für VIII ZR 71/10 und VIII ZR 211/10 ist in beiden Sachen für den 6.4.2016 anberaumt.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Bundesgerichtshof     Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 067/2016 vom 06.04.2016

Bundesgerichtshof entscheidet über die Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des
Gasversorgers an den Tarifkunden und über die Frage einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union im Zusammenhang mit  der Auslegung der Transparenzanforderungen der 
Gas-Richtlinie 2003/55/EG***


Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welche Grenzen für das Recht des Gasgrundversorgers gelten, Steigerungen der eigenen (Bezugs-) Kosten an den Kunden weiterzugeben. Er hat entschieden, dass der Gasgrundversorger insoweit verpflichtet ist, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen.

Zudem hat er entschieden, dass eine von der Revision geforderte erneute Vorlage dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung der in Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** zum Schutz der Gas-Haushaltskunden enthaltenen Transparenzanforderungen nicht erforderlich ist, da die insoweit entscheidungserheblichen Fragen durch das auf Vorlage des Senats im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff) bereits geklärt sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, verlangt von der Beklagten, die sie als Tarifkundin (Grundversorgungskundin) leitungsgebunden mit Erdgas beliefert, die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 2.733,12 € für Erdgaslieferungen in den Jahren 2005 bis 2007. Den in diesem Zeitraum von der Klägerin vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises hatte die Beklagte widersprochen - erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2006. Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe. 

Die Beklagte hat die Bezugskostensteigerungen bestritten und zusätzlich geltend gemacht, die Klägerin habe die Bezugskostensteigerungen unter anderem durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform verursacht. Die Klägerin sei an ihren Vorlieferanten als Gesellschafterin beziehungsweise als Mitglied beteiligt; aufgrund dieser Vertriebsform würden die eigenen Bezugspreise - unter anderem durch die Berechnung einer Handelsspanne - künstlich in die Höhe getrieben, während die Klägerin auf der anderen Seite an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei. Die Klägerin hat eine solche Vorgehensweise bestritten und geltend gemacht, sie habe sich lediglich mit anderen Stadtwerken zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossen, um - auch im Interesse ihrer Kunden - günstige Bezugspreise zu erreichen; die hierbei anfallende Handelsspanne an den Bezugskosten der Klägerin sei nur äußerst gering und bewege sich in einer Größenordnung von lediglich rund 0,1 bis 0,2 %.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landgericht hat die Preiserhöhungen für wirksam erachtet, da die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* zur Preisänderung berechtigt gewesen sei und die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprochen hätten, weil sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien. Das Bestreiten der Beklagten hat das Landgericht als unbeachtlich angesehen, weil es nicht ausreichend substantiiert sei. Deren weiteren Vortrag, die Klägerin habe die Bezugskosten durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform künstlich in die Höhe getrieben, hat das Berufungsgericht als unerheblich betrachtet, da die Bezugskosten nicht der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Senat hatte das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2011 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist am 23. Oktober 2014 ergangen (C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff).

Der Senat hat daraufhin durch seine Urteile vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) seine Rechtsprechung zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung) geändert und entschieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* und der Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 2 GasGVV aF** ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** - nicht (mehr) entnommen werden kann, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre. Er hat weiter entschieden, dass sich jedoch aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB****) des Gaslieferungsvertrags ergibt, dass der Grundversorger Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV* beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV** aF für möglich erachteten Umfang vornehmen, aber eigene (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weitergeben darf, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ablauf der oben genannten Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vorgenommen worden sind, bleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Tarifkundenverhältnis der Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB***** zu entnehmen ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - unter Bestätigung seiner oben genannten Grundsatzurteile vom 28. Oktober 2015 - entschieden, dass der Klägerin gemäß der oben genannten Rechtsprechung für die hier streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Jahre 2005 bis 2007 ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen zwar nicht (mehr) - wie vom Landgericht angenommen - aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV*, aber aufgrund der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien zusteht. 

Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch - in Fortführung seiner bereits den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) zugrunde liegenden Auffassung - ausdrücklich und mit eingehender Begründung entschieden, dass entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - die von Gaskunden auch in weiteren beim Senat anhängigen Verfahren vertreten wird - die in den vorgenannten Urteilen des Senats vom 28. Oktober 2015 erfolgte ergänzende Vertragsauslegung keine nochmalige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** erfordert. Denn die insoweit entscheidungserheblichen Fragen sind durch die auf Vorlage des Senats ergangenen Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11 - RWE Vertrieb AG) und vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff) bereits - im Sinne eines acte eclairé - eindeutig geklärt.

Der Senat hat weiter entschieden, dass mit der vom Landgericht gegebenen Begründung der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts für die Erdgaslieferungen nicht bejaht werden kann, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen auf Steigerungen der (Bezugs-)Kosten der Klägerin beruhen. Das Landgericht hat das hierauf bezogene Bestreiten der Beklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen und darüber hinaus zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten zur Beeinflussung der Bezugskosten der Klägerin durch die Gestaltung der Vertriebsform für unerheblich gehalten.

Das Landgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft. Auch hat das Landgericht mit Recht den Vortrag der Klägerin zu den Bezugskostensteigerungen, für den die Klägerin durch die Benennung eines ihrer Mitarbeiter sowie zweier Mitarbeiter der mit der Sache befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Zeugen in zulässiger Weise Beweis angetreten hat, für schlüssig erachtet.

Es hat jedoch verkannt, dass die Beklagte diesen Vortrag in prozessual ausreichender Weise bestritten hat. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die – wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Klägerin für die Beklagte – nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO****** mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können, und muss im Rahmen des Bestreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zudem die Bezugskostensteigerungen der Klägerin - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht nur pauschal bestritten, sondern substantiierte Einwände erhoben. Der Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Bezugskostensteigerungen stattgegeben werden dürfen. Diese Beweiserhebung wird das Landgericht nachzuholen haben.

Ebenfalls zu Unrecht hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe die eigenen Bezugskosten durch die Gestaltung der Vertriebsform in die Höhe getrieben, für unerheblich gehalten. Auch darüber hätte es Beweis erheben müssen. Denn auch im - hier gegebenen - Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) gilt der Grundsatz, dass der Gasversorger verpflichtet ist, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen. Das Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers umfasst deshalb nicht die Weitergabe solcher Preiserhöhungen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Weitergabe der Preiserhöhung an den Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Ob dies - wie von der Beklagten behauptet - hier der Fall ist, wird das Landgericht zu prüfen und den hierzu angebotenen Beweis zu erheben haben.

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

*§ 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von
   Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV; in Kraft bis zum 7. November 2006)

(1) 1Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. […]

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

[…]

**§ 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV; in der ab dem 8. November 2006 bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung)

[…]

(2) 1Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 2Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

[…]

***Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (in Kraft vom 4. August 2003 bis zum 2. März 2011)

Art. 3 - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

[…]

(3) 1Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. 2In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. 3Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. 4Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. 5Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. 6Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

[…]

Anhang A - Maßnahmen zum Schutz der Kunden

Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

[…]

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;

c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die
Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

[…]

****§ 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

****§ 157 BGB - Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*****§ 315 BGB - Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

[…]

(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

******§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

[…]

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Vorinstanzen:

AG Ravensburg - Urteil vom 10. Juni 2009 (10 C 1292/07)

LG Ravensburg - Urteil vom 25. Februar 2010 (1 S 124/09)

Karlsruhe, den 6. April 2016

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Auf diese Begründung wird man besonders gespannt sein dürfen.
Gerade dieser Punkt, ob und inwieweit ein staatliches Gericht die Unwirksamkeit einer gesetzlichen Bestimmung dadurch ersetzen kann, dass ein gleiches Recht mit gleichen Folgen, genannt "Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke" den Vorsorgern zugebilligt wird, ist vom EuGH eben gerade nicht entschieden worden.
Der BGH hat die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und sich in die Stellung und Position des Gesetzgebers begeben. Dafür ist er nicht zuständig. Das Urteil ist nicht verfassungsgemäß. Schließlich handelt es sich hier in Wirklichkeit nicht um eine Vertragslücke sondern um einen unerkannten Fehler oder möglicherweise sogar um die Absicht des Gesetzgebers, der mit den AVBGasV und der GasGVV sowie den entsprechenden Regelungen für Strom gar kein Preisbestimmungsrecht schaffen, sondern nur ein als bestehend vorausgesetztes Preisänderungsrecht näher regeln wollte.

Daher obliegt es nicht dem BGH darüber zu urteilen, was der Verordnungsgeber hätte regeln wollen, wenn er den Fehler im Gesetz erkannt oder aber den eigentlichen Zweck transparenter klargestellt hätte.

Das Ausfüllen einer Vertragslücke ist dem BGH m.E. (nur)  dort erlaubt, wo eine Vertragsbestimmung unwirksam ist. Und selbst dort ist es im Bereich der Lieferbeziehungen in der Grundversorgung nicht möglich, das Urteil des EuGH vom 23.10.2014 praktisch zu ignorieren, nur weil dem VIII. Senat in neuer Besetzung das Ergebnis nicht gefällt.

Völlig ungeklärt ist allerdings die Frage, ob nach dem EuGH Urteil die Verordnungen für Strom und Gas im Hinblick auf Preisbestimmungsrechte  oder -pflichten (s. Fricke) einer "ergänzenden Vertragsauslegung" überhaupt zugänglich sind. Gerade das hat der EuGH am 23.10.2014 eben nicht entschieden. Hieran bestehen seit EuGH vom 14.6.2012 Banco Espagnol LMK 2012, 339740 aber gerade deutliche Zweifel. Gerade deswegen hätte eine Vorlage an den EuGH erfolgen müssen.
Es zeugt von einer enormen europarechtlichen Ignoranz, dass der VIII Senat auf dieser rechtsirrigen Auffassung beharrt.

Ich hege die große Hoffnung, dass die Instanzgerichte dem nicht folgen, sondern ihrerseits dem EuGH die notwendige Vorlagefrage stellen.

Würde diese Rechtsprechung so auf Dauer Bestand haben, so können Unternehmen die Unwirksamkeit vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen stets riskieren, ohne deren Folgen nach gerichtlich  festgestellter Unwirksamkeit tragen zu müssen, weil ihnen immer "nach Treu und Glauben" durch "Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke" im Wege der Rechtsfortbildung das gleiche Recht zugestanden werden könnte, was gerade nach Gesetz oder Vertrag als nicht bestehend ausgeurteilt wurde.

Das hat mit Verbraucherschutz nichts mehr zu tun. Das ist einseitiger nicht erforderlicher Schutz der Versorger. Und der europäische Gesetzgeber muss sich die Frage stellen, warum er verbindliche gesetzliche Regelungen für die Mitgliedstaaten aufstellt, wenn diese mit einem Handstreich vom höchsten deutschen Zivilgericht vom Tisch gewischt werden. 
« Letzte Änderung: 06. April 2016, 19:51:32 von uwes »
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Uwes
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« Antwort #7 am: 07. April 2016, 20:08:37 »
@uwes
Was würden Sie Ihrem Mandanten denn empfehlen ? VB wegen Verletzung von Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG?
Ein Fall der Willkür liegt dann vor, wenn die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten werden, was zu einer Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG führt

Das Problem wurde ja von Prof. Riesenhuber (welcher nach seiner vita wohl im Europarecht sehr bewandert zu sein scheint) in seinem thread (siehe da #26) gut beschrieben:
Zitat
Wenn Vertragsparteien eine Rechtsvorschrift in ihren Vertrag einbeziehen, die sich nachträglich als europarechtswidrig erweist, so ist zu prüfen, was genau mit der Einbeziehung gewollt war (§§ 133, 157 BGB). Ging es den Parteien um die Regelung als Gesetz (so wohl regelmäßig bei einer dynamischen Verweisung) oder um ihren sachlichen Gehalt (so wohl regelmäßig bei einer statischen Verweisung). Nur im ersten Fall kann die Unwirksamkeit des Gesetzes auch zu einer Vertragslücke führen. Und selbst das ist nicht zwingend. Jedenfalls kann man nicht ohne weiteres annehmen, dass die Vertragsparteien mit der Norm auch das gesamte darin enthaltene genetische Programm, die verfassungs- und unionsrechtlichen Voraussetzungen, mit aufnehmen wollten. Wiederum illustriert der vorliegende Fall die Problematik, da der BGH (sogar unter Berufung auf den „mutmaßlichen Parteiwillen“!) davon ausgeht, dass die Parteien just das wollten, was europarechtlich nicht geht, nämlich ein Preisanpassungsrecht ohne Transparenzgebot.
Da das genetische Programm der AVB-Bestimmungen einen mit der Gas-/Strom-RiLi aufgedeckten "Genfehler (=Intransparenz)" beinhaltete, die Parteien aber ihren Energievertrag im Bewußtsein der Vorgängerbestimmungen des § 307 BGB (AGBG) und desselben geschlossen haben, kann man dem Verbraucher sicher nicht unterstellen, dass er im Bewußtsein fehlender Transparenz auf jeden Fall ein Energiepreisrecht -ohne Transparenz- akzeptiert hätte. Nun wissen wir alle, dank des 8. ZS-BGH, dass § 307 BGB in der Grundversorgung nicht zieht; dessen hat sich stattdessen der Gesetzgeber bemächtigt und -wie wir dank des EuGH wissen- bei dem vom 8.ZS-BGH heiß geliebten Baby einen Genfehler entdeckt.
Hat sich aber der Gesetzgeber mit einem Genfehler bekleckert, dann müßte, sofern man jetzt eine "Vertragslücke" akzeptieren wollte, zweierlei passieren:
(1) der Gesetzgeber muß eine Genfehlerreparatur durchführen (was ihm aber schon bei seinem ersten Versuch 2006 nicht gelingen wollte), um diese Lücke künftig zu schließen
(2) die Vertragslücke wäre (bis dahin) mit dem zu füllen, was die Parteien bedacht und gewollt hätten, wäre ihnen der Genfehler bewußt gewesen und demjenigen am Nächsten kommt, was im beiderseitigen Interesse liegt.
Beinhaltet das genetische Programm der AVB-Bestimmungen ein Ermessen des Versorgers (nach der herrschenden RSpr. wohl ja), dann ist der Weg zu § 315 BGB voraussichtlich auch der richtige. Dennoch findet dieses -angenommene- Programm keinen Niederschlag im Wortlaut der AVB-Bestimmungen (technisch wird dies mit dem Begriff "kann" verbunden).
Der Gesetzgeber hat das genetische Programm des energierechtlichen Preisrechts aber mit seiner Niederlegung in § 36 Abs. 1 EnWG ganz anders beschrieben ("Preisbestimmungspflicht"). Und dass dieses Ermessen "billig" sein muß, hat sich darüber hinaus auch erst aus der Praxis entwickelt.
Wenn eine Auslegung zur Füllung einer Vertragslücke in Betracht gezogen werden muss, dann bietet sich doch eher ein Programm an, welches dem nationalen Verbraucherschutz funktional zugeordnet ist. Und schließlich finden die Bestimmungen des § 307 BGB nicht nur im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher Anwendung, sondern u.U. auch in bestimmten Fällen unter Unternehmern  (§ 310 Abs. 1, S. 2 BGB) .
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Re: BGH VIII ZR 71/10 B.v. 18.05.2011 /// Fortsetzung
« Antwort #8 am: 09. April 2016, 09:31:23 »
Das BGH-Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10  ist inzwischen veröffentlicht worden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=74243&pos=13&anz=611

Zitat
BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2; EnWG 2005 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasGVV § 5 Abs. 2 aF; GasRL Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A

a)
Den Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und des § 5 Abs.2 GasGVV aF kann ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Gasgrundversorgers für die Zeit ab dem 1.Juli 2004 -dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas- Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen  des  Art. 3  Abs.  3  in  Verbindung mit  Anhang A  dieser  Richtlinie  vereinbar  ist;  jedoch  ergibt  sich  aus  der  gebotenen  ergänzenden  Vertragsauslegung (§§  157,  133  BGB)  des  Gaslieferungsvertrages,  dass  der  Gasversorger  Preiserhöhungen  zwar nicht  mehr  in  dem  bisher  nach  den  genannten  Vorschriften  der  Gasgrundversorgungsverordnungen für möglich erachteten Umfang vornehmen darf, er aber  berechtigt  ist, Steigerungen  seiner  eigenen  (Bezugs-)Kosten, soweit  diese nicht  durch  Kostensenkungen  in  anderen  Bereichen  ausgeglichen  werden,  an  den Kunden  weiterzugeben,  und  dass  er  verpflichtet  ist,  bei  einer  Tarifanpassung Kostensenkungen  ebenso  zu  berücksichtigen  wie  Kostenerhöhungen(Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28.Oktober 2015 -VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226,  zur  Veröffentlichung  in  BGHZ  bestimmt,  und  VIII  ZR  13/12,  juris;  vom 9.Dezember 2015 -VIII ZR 208/12, juris, VIII ZR 236/12, juris, und VIII ZR 330/12, juris).

b)
Diese  ergänzende  Vertragsauslegung  gibt  keine  Veranlassung  zu  einer  erneuten Vorlage  an  den Gerichtshof  der  Europäischen  Union  zur  Auslegung  der  oben  genannten   Transparenzanforderungen,  da   die   insoweit   entscheidungserheblichen Fragen  durch  das  auf  Vorlage  des  Senats  ergangene  Urteil  des Gerichtshofs  vom 23.Oktober  2014  (C-359/11  und  C-400/11,  NJW  2015,  849 - Schulz  und  Egbringhoff) bereits - im Sinne eines acte éclairé - eindeutig geklärt sind.

c)
Für  Gaspreiserhöhungen,  die  vor  dem  1.  Juli  2004  vorgenommen  worden  sind, bleibt  es  bei  der  bisherigen  Rechtsprechung  des  Senats  (siehe  nur  Senatsurteile vom  13.  Juni  2007 -VIII  ZR  36/06,  BGHZ  172,  315 Rn.14  ff.;  vom  19.  November 2008 -VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn.26), wonach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Recht  des  Gasgrundversorgers  zu  entnehmen  ist,  die  Preise  nach  billigem  Ermessen  (§315  BGB)  zu  ändern,  und  der  demgemäß  erhöhte  Preis  zum  vereinbarten Preis  wird,  wenn  der  Kunde  eine  auf  der  Grundlage  einer  Preiserhöhung  vorgenommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die  Preiserhöhung  in  angemessener  Zeit  gemäß  § 315  BGB  zu  beanstanden  (Senatsurteil vom 9.Februar 2011 -VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 41 mwN). Dies gilt  auch  für  den  Fall  eines  durch  privatrechtliche  Gestaltung  herbeigeführten  faktischen  Anschluss-und  Benutzungszwangs  (Bestätigung  und  Fortführung  der  Senatsurteile vom 19.November 2008 -VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18 bis 23; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 26. September 2012 -VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 44 Rn. 34 mwN).

d)
Angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen,  verbraucherfreundlichen,  effizienten  und  umweltverträglichen  leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas trifft den Versorger die Verpflichtung, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten; vom    Preisänderungsrecht    des    Gasgrundversorgers    sind    daher    (Bezugs-)Kostensteigerungen nicht umfasst, die er auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer  Preiserhöhung  aus  betriebswirtschaftlichen  Gründen  vermieden  hätte  (Fortführung  der  Senatsurteile  vom  13.Juni  2007 -VIII  ZR  36/06,  aaO  Rn.  27;  vom 19.November 2008 -VIII ZR 138/07, aaO Rn. 42 f.).

e)
Zu den Anforderungen an den Vortrag und das Bestreiten sowie an die Feststellung von (Bezugs-)Kostensteigerungen des Gasversorgers (Fortführung der Senatsurteile  vom 19.  November  2008 -VIII  ZR  138/07,  aaO  Rn.  45  ff.;  vom  8.  Juli  2009 -VIII  ZR  314/07,  aaO  Rn.  21,  30  f.;  vom  28.Oktober  2015 -VIII  ZR  158/11,  aaO Rn.89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.).

BGH, Urteil vom 6. April 2016 -VIII ZR 71/10 -
LG Ravensburg
AG Ravensburg
« Letzte Änderung: 12. April 2016, 23:35:18 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: BGH VIII ZR 71/10 B.v. 18.05.2011 /// Fortsetzung
« Antwort #9 am: 09. April 2016, 16:09:05 »
Auch nach Lektüre der Entscheidungsgründe ist dabei zu bleiben, dass der 8.ZS-BGH gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.
Eine Verabschiedung von den Transparenzbestimmungen der Gas-/Strom-RiLi steht dem BGH nach der aus  der AEUV hergeleiteten unionsrechtlichen Treueverpflichtung, gerichtet an die nationalen Organe (also ist auch der BGH gemeint)  nicht zu.
Löst sich der BGH von dieser Treuepflicht einseitig, dann liegt hierin Willkür. Ganz abgesehen davon, dass die Transparenzvorgaben - wie die Entscheidungen des 8. ZS-BGH überdeutlich zeigen - völlig in der Sandwüste verschwinden.
Man sollte in den Instanzen vehement darauf hinweisen, dass die BGH-Rspr. unter Hinweis auf Art. 3, 20 GG verfassungswidrig ist !
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Offline RR-E-ft

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Mit BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 23 wurde eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises wieder einmal  mit dem Argument abgelehnt,
dass es sich bei einer ersetzenden Preisbestimmung durch Urteil gem. § 315 Abs. 3 BGB um eine staatliche Preisregulierung handeln würde,
diese aber  im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stünde.

Der Kartellsenat des BGH zeigt nun in dem Beschluss vom 7.6.16 KZR 12/15, juris Rn. 28 ff. zutreffend  auf, dass die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gar keine staatliche Preisregulierung darstellt:

„Bei  der  Anwendung  des  §  315  BGB  geht  es  hingegen  weder  um  staatliche Preisregulierung,  noch  wird  der  Preissetzungsspielraum  des  Infrastrukturunternehmens ganz oder auch nur teilweise beseitigt. Das Infrastrukturunternehmen unterliegt bei der Preisfestsetzung vielmehr nur denjenigen Schranken, die auch für jedes andere Unternehmen gelten, das bei der Preissetzung den zivilrechtlichen Maßstab der Billigkeit  nach  §  315  BGB  zu  beachten  hat.“ …“Erst  recht  müssen daher diejenigen Entgeltregelungen gelten, die - wie § 315 BGB - in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein für Vereinbarungen gelten, bei denen einer Vertragspartei  das  Recht  zusteht,  das  Entgelt  einseitig  festzusetzen.  Zwar  verbleibt  der  Geschäftsführung - in  dem  konkreten  Fall - kein "Spielraum" mehr,  wenn  das  Entgelt durch Urteil festgesetzt wird. Dies ist aber nur die Folge des Umstandes, dass der an sich bestehende Spielraum von dem Infrastrukturbetreiber nicht oder nicht rechtmäßig genutzt worden ist, und in diesem Fall der Streit der Parteien um die Höhe des für die Nutzung der Infrastruktur geschuldeten Entgelts nur dadurch entschieden werden kann, dass das Gericht den geschuldeten Preis bestimmt.“

Grundversorger haben gem. § 36 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise auch im Internet öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Preisen alle Haushaltskunden im entsprechenden Netzbereich zu diesen Preisen zu versorgen. Vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe müssen diese Allgemeinen Preise [denknotwendig] vom Grundversorger einseitig festgesetzt werden. Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung sind an den Maßstab der Billigkeit gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07, juris Rn.26).

Offline tangocharly

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Der Kartellsenat hat in seiner Vorlagefrage an den Gerichtshof gefragt, ob eine nationale Bestimmung (§ 315 BGB) mit den Entgeltbemessungsgrundsätzen einer Richtlinie vereinbar sei.

Diese Frage konnte der Kartellsenat nur aufwerfen, weil diese nationale Bestimmung im Streitfall anwendbar ist (und das Richtlinienziel im Falle ihrer Anwendung verfehlen würde).

Zu dieser Frage konnte der 8.ZS-BGH ja freilich gar nicht erst gelangen, weil er der Meinung ist, dass § 315 BGB unanwendbar sei. Bekanntlich soll § 315 BGB auf vereinbarte Preise nicht einschlägig sein.

Es ist ja schon nichts Neues, dass der Kartellsenat seiner Linie treu bleibt, wonach einseitig festgesetzte Preise der Billigkeitskontrolle unterliegen. In der o.a. Entscheidung sagt der Kartellsenat ja schon deutlich, dass die Billigkeitskontrolle auf "nicht ausgehandelte Preise" einschlägt.

Der 8. ZS-BGH (welcher wohl mehr einem Herrn Kolumbus anhängt) hat nun aber "sein Ei" wieder gefunden, indem er mit seiner Rechtsprechungslinie, alle "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" bestimmten Preise zu "vereinbarten Preisen" kürt.

Anstelle des Kartellsenats hätte der 8.ZS-BGH wohl schon eher an eine anders formulierte Vorlagefrage denken können, nämlich:
  • ob  nationale Bestimmungen (die eine ergänzende Auslegung erlauben, aber  im Rahmen der Umsetzungsgesetze nicht bestrichen wurden) mit den Entgeltbemessungsgrundsätzen der Gas-/Strom-Richtlinien, welche durch den Gerichtshof bereits grundsätzlich konkretisiert wurden, vereinbar sein können. 
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