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Autor Thema: Musterschreiben noch aktuell?  (Gelesen 5496 mal)

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Offline Dillbert76

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Musterschreiben noch aktuell?
« am: 14. November 2015, 22:19:30 »
Guten Abend,

da die Jahresabrechnung für Strom grade hereingeflattert kam stellt sich für mich die Frage, in wieweit dieses Schreiben

http://www.energieverbraucher.de/de/musterschreiben-an-versorger__1703/

noch aktuell ist. Im internen Bereich des Bundes findet sich das selbe Schreiben. Ist von den Urteilen der letzten Jahres wirklich keines relevant?

Gruß

Ingo

Offline bolli

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Re: Musterschreiben noch aktuell?
« Antwort #1 am: 16. November 2015, 13:09:03 »
Welches Musterschreiben auf der Seite meinen Sie ?

Sind sie in der Grundversorgung oder haben Sie einen Sondervertrag ?

Ich denke allerdings, dass in beiden Bereichen die Entwicklungen der letzten Jahre nicht ausreichend berücksichtigt sind. Aber der BdEV hat keine aktuelleren Musterschreiben aufgelegt, da viele Dinge nur schwer rechtssicher für ALLE Versorger zu beschreiben sind. Da muss man sich ein wenig durch's Forum arbeiten, um zu sehen, wie mein Versorger "tickt".

Offline userD0010

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Re: Musterschreiben noch aktuell?
« Antwort #2 am: 18. November 2015, 07:32:41 »
Msn kann doch wohl aus der Fragestellung @Dilbert76 entnehmen, dass es sich bei der Jahresrechnung Strom um den sog. § 315 BGB handelt und das Musterschreiben handelt, das in seiner Formulierung nach der Entwicklung/Entscheidung zahlreicher Gerichte nicht mehr ganz passend zu sein scheint.
Auch die "Versandvorschrift" Einschreiben/perönliche Übergabe gibt es von der Terminologie her nicht!

Und im übrigen sollten Sie wissen, dass sich der BGH nicht unbedingt in seinen Entscheidungen nach den Vorgaben des EuGH richtet und so lange niemand dagegen vorgeht, man u.U. das Nachsehen haben könnte.
Es wäre sicherlich keine schlechte Idee, wenn die Empfehlungen der zahlreichen Musterschreiben dem aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst würden, insbesondere, wenn Neumitglieder sich informieren wollen und nicht unbedingt (aus welchen Gründen auch immer) alle bisherigen Beiträge zu dem Thema durchlesen können.-

Offline bolli

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Re: Musterschreiben noch aktuell?
« Antwort #3 am: 18. November 2015, 07:55:12 »
Msn kann doch wohl aus der Fragestellung @Dilbert76 entnehmen, dass es sich bei der Jahresrechnung Strom um den sog. § 315 BGB handelt und das Musterschreiben handelt, das in seiner Formulierung nach der Entwicklung/Entscheidung zahlreicher Gerichte nicht mehr ganz passend zu sein scheint.
Na, wenn Sie das können, ist es ja prima und da Sie die Antwort ja gleich mitgeliefert haben, brauchen wir hier ja nicht weiter zu diskutieren . Ich für meinen Teil versuche vor Vermutungen lieber erst mal eindeutig zu klären, wie der entsprechende Sachverhalt ist, bevor ich mich, (und damit ggf. auch die Mitleser) auf eine "falsche Fährte" begebe . Aber ich respektiere natürlich besondere Fähigkeiten anderer Mitdiskutanten.  ;)

Offline Dillbert76

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Re: Musterschreiben noch aktuell?
« Antwort #4 am: 18. November 2015, 08:44:28 »
Guten Morgen,

es ist insoweit richtig, dass es um das Schreiben bezüglich des Widerspruchs gegen die Jahreabrechnung geht. Versorger ist E.ON Energie Deutschland. Vor kurzem habe ich von dort auch das Schreiben bezüglich des "unstrittigen Preises" bekommen. Daraufhin habe ich mich an die Rechtsberatung des Bundes gewandt, der Anwalt gab gewisse Empfehlungen. Ob wir in der Grundversorgung sind oder Sondervertragskunden ist nicht hundertprozentig klar. Wir haben nie etwas unterschrieben, die E.ON hat aber im Tarif "Energie Duett" abgerechnet. Die bewertet der Anwalt als Sondervertrag. Allerdings ist bisher nicht klar, ob der erste Widerspruch so formuliert wurde, dass der Preis von Vertragsbeginn anzuwenden ist. Daher die Empfehlung, den von der E.ON geforderten Preis vom Januar 2007 unter Vorbehalt zu bezahlen. SO haben sich Nachzahlungen für 2014, 2013, 2012 und 2011 ergeben, die bisher nicht verjährt sind. Diese Beträge haben wir unter Vorbehalt gezahlt.

Nun geht es darum, für die Jahresabrechnung eine korrekten Widerspruch zu formulieren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechnung. Grundsätzlich nehme ich an, dass dies bereits jemand getan hat, so dass es ein nutzbares Schreiben bei irgendjemanden gibt. Damit ließe sich wohl einiges an Arbeit sparen...

Offline userD0010

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Re: Musterschreiben noch aktuell?
« Antwort #5 am: 18. November 2015, 09:56:17 »
@bolli
Zitat: Na, wenn Sie das können, ist es ja prima und da Sie die Antwort ja gleich mitgeliefert haben, brauchen wir hier ja nicht weiter zu diskutieren . Ich für meinen Teil versuche vor Vermutungen lieber erst mal eindeutig zu klären, wie der entsprechende Sachverhalt ist, bevor ich mich, (und damit ggf. auch die Mitleser) auf eine "falsche Fährte" begebe . Aber ich respektiere natürlich besondere Fähigkeiten anderer Mitdiskutanten.  ;) Zitat Ende

Ihre Erregung kann ich leider nicht nachvollziehen. Wenn Sie die Fragestellung des Autors richtig zu deuten versucht hätten, wäre auch Ihnen aufgefallen, dass es um die Frage des § 315 BGB geht.
Dazu bedarf es wohl doch keiner "besonderen Fähigkeiten"!

Hoffentlich hat aber die Antwort des @Dillbert76 Ihren Wissensdurst befriedigt und Sie auf die richtige Fährte gebracht, aber damit auch den Hinweis geliefert, dass zwischen den vor Jahren vorformulierten Musterschreiben und den inzwischen (ob richtig oder falsch) getroffenen Entscheidungen bis hin zum obersten deutschen Gericht wahrlich Grund genug besteht, sich mit damaligen Musterschreiben wahrlich nicht auf eine "falsche Fährte" zu begeben.

Aber es ist trotzdem gut, dass Sie mal wieder was geäußert haben ! ;D

Offline bolli

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Re: Musterschreiben noch aktuell?
« Antwort #6 am: 18. November 2015, 13:20:36 »
Ihre Erregung kann ich leider nicht nachvollziehen. Wenn Sie die Fragestellung des Autors richtig zu deuten versucht hätten, wäre auch Ihnen aufgefallen, dass es um die Frage des § 315 BGB geht.
Von einem Zustand der Erregung bin ich einigermaßen weit entfernt.  :D

Auch Ihnen dürfte als langjährigem Widerständler bekannt sein, dass in den Anfangsjahren ALLE Widersprüche auf der Basis des § 315 BGB liefen und erst aufgrund der Rechtssprechung des BGH, in, ich meine 2009, für den Sondervertrag eine Wendung hin zu §§ 305, 307 BGB stattfand. Wer sich also zwischendurch nicht mit der Materie beschäftigt hat, der könnte mit dem § 315 BGB wohlmöglich heute noch auf der falsche Fährte sein (so er denn Sondervertragskunde ist, was natürlich zu klären ist).  ;)
Aber erfreulicherweise hat ja auch der BGH bisher immer noch eine Umdeutung früherer Widersprüche im Sondervertrag, die auf § 315 BGB beruhten, vorgenommen und den Wunsch nach Widerspruch gegen den Preis an sich in den Vordergrund gestellt.

Und das die Musterschreiben wohl nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen hatte auch ich schon angemerkt !
Ich denke allerdings, dass in beiden Bereichen die Entwicklungen der letzten Jahre nicht ausreichend berücksichtigt sind. Aber der BdEV hat keine aktuelleren Musterschreiben aufgelegt, da viele Dinge nur schwer rechtssicher für ALLE Versorger zu beschreiben sind.


 

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