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Autor Thema: BGH Entscheidung vom 28.10.2015  (Gelesen 5709 mal)

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Offline userD0010

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BGH Entscheidung vom 28.10.2015
« am: 31. Oktober 2015, 09:07:19 »
Welchen Rat erteilen nun die Kommentatoren den einzelnen Protestlern im Umgang mit dieser dubiosen Entscheidung des BGH?
Wer soll denn wie einen wagemutigen Richter finden, der den in Karlsruhe gefälliger Weise verbreiteten Sachverhalt dem EuGH vorträgt und um Korrektur ersucht?

Sind wir einzelnen Betroffenen wieder die Gekniffenen im "Verein für gerechte Energiepreise" ?

Offline energienetz

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Re: BGH Entscheidung vom 28.10.2015
« Antwort #1 am: 31. Oktober 2015, 12:05:25 »
Die "Gekniffenen" sind alle Verbraucher, aber die Mitglieder im Verein sind seit 2004 über ihre Möglichkeiten zur Preiskürzung informiert worden und haben mit Unterstützung des Vereins und seiner Anwälte davon auch reichlich gebrauch gemacht, sie sind also durch diese Entscheidung also nicht betroffen. Wer das aus welchen Gründen auch immer nicht wollte oder konnte, der sollte auch nach dieser BGH Entscheidung jetzt das Versäumte nicht versuchen nachzuholen.

Offline berghaus

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Re: BGH Entscheidung vom 28.10.2015
« Antwort #2 am: 31. Oktober 2015, 12:29:32 »
Also, ich hätte meinen 'Fall' ohne das 'Wissen' der Forumsmitglieder und ohne die Diskussionen nicht so erfolgreich 'durchstehen' und abschließen können.

Die Stunden des Lesens und Schreibens im Forum, die in der Summe in 10 Jahren -überschläglich berechnet-  eher mehr als zwei Monate (Tag für Tag, rund um die Uhr) ausmachen, waren ja auch nicht verlorene Lebenszeit, sondern spannend und sind es noch!

Außerdem hatte ich Prozesskostenhilfe und eine erfahrene Anwältin aus der Liste des BdE an meiner Seite.

berghaus 31.10.15

Offline Martinus11

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Re: BGH Entscheidung vom 28.10.2015
« Antwort #3 am: 05. November 2015, 14:58:22 »
Die "Gekniffenen" sind alle Verbraucher, aber die Mitglieder im Verein sind seit 2004 über ihre Möglichkeiten zur Preiskürzung informiert worden und haben mit Unterstützung des Vereins und seiner Anwälte davon auch reichlich gebrauch gemacht, sie sind also durch diese Entscheidung also nicht betroffen. Wer das aus welchen Gründen auch immer nicht wollte oder konnte, der sollte auch nach dieser BGH Entscheidung jetzt das Versäumte nicht versuchen nachzuholen.

Nicht betroffen?
Sie sprechen von abgeschlossenen Fällen, also von Verbrauchern, die gekürzt und von der Verjährung profitiert haben, aber mittlerweile nicht mehr kürzen?

In dem von Ihnen an anderer Stelle erwähnten Artikel in der ZfK zum Urteil steht u.a.:
... Die Kunden hätten wohl – so die Überlegung des BGH – ihrem Versorger zugestanden, dass er erhöhte eigene Gasbezugskosten an sie weiterreichen darf, wenn er eventuell gesunkene andere Kosten gegengerechnet hat. Dies sei bei den zwei entschiedenen Fällen so gewesen; die Urteile der Vorinstanzen, ebenfalls pro RWE u. a., hätten dies "rechtsfehlerfrei" festgestellt. Dabei müssten die Bezugskosten nicht taggenau durchgereicht werden. In den meisten Fällen reiche die Betrachtung des Gaswirtschaftsjahres.
Quelle: https://www.zfk.de/unternehmen/artikel/alte-gaspreiserhoehungen-koennen-gerechtfertigt-sein.html

Ist dies ein entscheidender, in jedem Fall erneut zu prüfender Punkt, bei welchem andere Preisrebellen zukünftig klüger vorgehen können?

Kann man denn umgekehrt Fälle und Konstellationen nennen, bei denen das Urteil nicht greift und sich ein Verbraucher nach wie vor Hoffnungen machen kann als "grundversorgter §315-Preisrebell"?

Offline userD0010

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Re: BGH Entscheidung vom 28.10.2015
« Antwort #4 am: 05. November 2015, 15:20:26 »
@Martinus11
In nicht wenigen Fällen "diskutieren" auch heute noch Verbraucher mit ihrem Energieversorger und werden u.U, auch wieder die "Gekniffenen" sein, wenn sich nicht eine Interessenvertretung dazu entschließt, diese tlws. der EuGH Entscheidung widersprechende oder diese abändernde Ergüsse des BGH auf den Prüfstand stellen zu lassen.
Denn was nützen all die Preiskürzungen, wenn letztentlich der/die Verbraucher bei Gericht ins Stolpern geraten oder gar abgestürzt sind.

 

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