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Autor Thema: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007  (Gelesen 9544 mal)

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Offline userD0010

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Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« am: 17. September 2015, 16:58:31 »
Die betreffende Versorgerin führt nun in ihren Argumenten zu den damaligen Verträgskündigungen von Sonderverträgen und Umwandlung in die Grundversorgung und aufgrund des Vorwurfes, er habe die Vollmacht des Kündiungsschreibens-Unterzeichners trotz Anforderung nicht vorgelegt wie folgt an:
".... im Rahmen des Kündigungsprozesses (hat die Versorgerin) ihre Mitarbeiter mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet und die jeweiligen Kündigungen eigenhändig unterzeichnen lassen. Bei den zusätzlich angestellten Mitarbeitern der (Versorgerin) handelte es sich um Werksstudenten, die nur zum Zweice der Kündigung eingestellt worden sind"

Kommentare dazu bitte
« Letzte Änderung: 17. September 2015, 17:51:46 von h.terbeck »

Offline RR-E-ft

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #1 am: 17. September 2015, 21:42:48 »
Die Kündigung konnte als einseitiges Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt war.
Dies musste indes unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen, § 174 BGB.

Zitat
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
« Letzte Änderung: 17. September 2015, 21:47:19 von RR-E-ft »

Offline userD0010

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #2 am: 18. September 2015, 07:34:58 »
@ RR-E-Ft
Danke für diesen Hinweis.
Weiter führte die Anwaltschaft der Versorgerin an, dass alle Kündigungsschreiben, die im Aug.,/Sept./Okt. 2007 versendet worden seien, eigenhändig unterzeichnet wurden und zwar durch einen Mitearbeiter, der zur Kündigung berechtigt war.
Sofern einzelne Kunden die Vollmachtsrüge erhoben, wurde erneut die Kündigung sodann durch einen Prokuristen unterzeichnet.

Es scheint der Anwaltschaft des Versorgers unbekannt zu sein, wie die Rechtslage lt. § 174 BGB sich darstellt, denn bei Kenntnis des § 174 BGB lhätte dieselbe spätestens bei der Anmkerung der nereuten Kündigung durch einen Prokuristen erwähnen können, dass dieser "erneuten" Kündigung" eine Original-Vollmacht beigefügt war.

So besteht auch weiterhin der Verdacht, dass man eine berechtigte Kündigung wider besseres Wissen zu behaupten versucht.

Offline RR-E-ft

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #3 am: 18. September 2015, 10:58:22 »
Wenn ein Geschäftsführer oder Prokurist im Rahmen ihrer - im Handelsregister öffentlich bekannt gemachten - Vertretungsmacht unterschreiben, bedarf es keiner Vollmachtsurkunde, siehe § 49 HGB. Erfolgte demnach eine erneute Kündigung mit Unterschrift des Prokuristen und dem Zusatz ppa. (per prucura), so konnte diese Kündigung dann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Beachte: Um so später man die in die Grundversorgung kam, desto höher möglicherweise der laut BGH als vereinbart geltende Anfangspreis.   
« Letzte Änderung: 18. September 2015, 11:39:04 von RR-E-ft »

Offline bolli

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #4 am: 18. September 2015, 13:21:35 »
Beachte: Um so später man die in die Grundversorgung kam, desto höher möglicherweise der laut BGH als vereinbart geltende Anfangspreis.
Schöner wäre es, wenn man mangels wirksamer Kündigung gar nicht in der Grundversorgung gelandet ist, dann gelten bei entsprechendem frühzeitigem Widerspruch gegen die Preisanpassungen möglicherweise Uraltpreise aus dem Sondervertrag.  ;)

Offline userD0010

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #5 am: 18. September 2015, 15:23:44 »
@ RR-E-Ft
"Erfolgte demnach eine erneute Kündigung mit Unterschrift des Prokuristen und dem Zusatz ppa. (per prucura), so konnte diese Kündigung dann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden."

Lediglich in dem Schreiben an das EVU zum erforderlichen Vollmachtsnachweis nach § 174 BGB wurde der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen. der Unterschrift unter dieselbe durch einen (wie erst jetzt zugegeben aushilfsweise eingestellten Werksstudenten)  mit i.V. verfasst. Der Nachweis durch ein erneutes Schreiben mit ppa. wurde nie geliefert.

Offline RR-E-ft

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #6 am: 18. September 2015, 22:21:39 »
Wenn das erste Kündigungsschreiben unstreitig oder nachweislich wegen fehlenden Vollmachtsnachweises unverzüglich zurückgewiesen wurde, was das einseitige Rechtsgeschäft der Kündigung unwirksam werden ließ, und zudem der Zugang eines weiteren Kündigungsschreibens bestritten wurde und nicht bewiesen werden kann, so wird man es weiter mit dem (ungekündigten) Sondervertrag zu tun haben.

Offline berghaus

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #7 am: 20. Oktober 2015, 19:52:55 »
Zitat
von bolli 18.09.15 13:21:35
Schöner wäre es, wenn man mangels wirksamer Kündigung gar nicht in der Grundversorgung gelandet ist, dann gelten bei entsprechendem frühzeitigem Widerspruch gegen die Preisanpassungen möglicherweise Uraltpreise aus dem Sondervertrag;)
fett von mir

@bolli

Könnte es sein, dass Sie sich da etwas unpräzise ausgedrückt haben?

Uralt, meine ich, könnte man Preise nennen, die weit aus dem vorigen Jahrhundert stammen.

Die ersten Widersprüche, könnte ich mir vorstellen, stammen von 2004 (außer meinem missglückten von 2001  :D)
Preise aus der Zeit drei Jahre vor dem ersten Widerspruch nach der Fristenlösung kann man sicher nicht uralt nennen.

....preise aus dem Sondervertrag können ja wohl nur die Vertragspreise sein. Die können natürlich uralt sein (z.B. von 1975  :D)

Der Satzteil "bei entsprechendem frühzeitigem Widerspruch" deutet aber darauf hin, dass Sie die Fristenlösung meinen.

Diese wird (wie bei mir) sowohl von den Versorgern (immerhin) wie von den Gerichten z.Zt. fleißig angewandt.

Dass jemand auf dem Weg ist, die Fristenlösung mit Hilfe des EU-Gerichtshofes zu Fall zu bringen, ist nicht ersichtlich.

berghaus 20.10.15

Offline bolli

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #8 am: 21. Oktober 2015, 07:54:59 »
@berghaus
Sie haben Recht, derzeit sieht das etwas schwierig aus mit den Uraltpreisen. Aber da die Fristenlösung des BGH im Sondervertrag ja noch nicht SOOO lange Gegenstand von dessen Rechtsprechung ist, habe ich mal die Hoffnung, dass sich da noch Ansatzpunkte für die Anrufung des EuGH finden und irgendwann diesen Weg auch jemand beschreitet, zumal in diesem Bereich ja nun auch wieder mehr "kritische Verbraucher" angesprochen sind, die vorher aus Kostengründen aus der Grundversorgung in den Sondervertrag gewechselt sind. Ging mir ja auch nicht anders. Das Risiko bei der BGH-Rechtsprechung mit dem Preissockel in der Grundversorgung war mir als "Späteinsteiger" in die Grundversorgung zu hoch.  8)

Offline userD0010

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #9 am: 21. Oktober 2015, 09:06:13 »
@bolli
Zitat: Sie haben Recht, derzeit sieht das etwas schwierig aus mit den Uraltpreisen. Aber da die Fristenlösung des BGH im Sondervertrag ja noch nicht SOOO lange Gegenstand von dessen Rechtsprechung ist, ""
Was bitte hat denn die sog. Fristenlösung mit einem sog. Uralt-Vertragspreis zu tun, wenn dieser Uralt-Vertrag vom Versorger nicht wirksam gekündigt wurde, weil dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung nachweislich nicht erfüllt hat.?

Was bitte haben
Zitat: "kritische Verbraucher" angesprochen sind, die vorher aus Kostengründen aus der Grundversorgung in den Sondervertrag gewechselt sind......
denn mit dem hier vorliegenden Sachverhalt zu tun ??

Haben Sie da etwa die Kommentierung von Herrn RA Fricke @RR-E-ft mißverstanden ?
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 09:41:52 von h.terbeck »

Offline berghaus

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #10 am: 21. Oktober 2015, 11:35:19 »
@h.terbeck

Das ist es ja gerade:

Das Urteil des BGH v.14.03.2012 (VIII ZR 113/11 sagt ja gerade, dass in Sonderverträgen bei Rück- und Nachforderungen der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch gilt und nicht der Vertragspreis. Das ist die Fristenlösung!

Dieser Preis gilt natürlich nur bis zur Kündigung und kann auch nur auf unverjährte Zeiträume angewendet werden.

Wenn man danach in der Grundversorgung ist, gilt der Anfangspreis bei Rück- und Nachforderungen.

Genau die daraus resultierenden Beträge hat die RWE bei mir angesetzt, eingeklagt und gewonnen.

Und ich habe die Differenz zwischen der Summe der Jahresrechnungen 2006 -2014 und der Klagesumme aus den den Nachforderungen für die Jahre 2009 - 2014 mit einem Betrag von rd. 5.000 € zuzüglich einer Aufrechnung abzüglich der trotz RSV verbleibenden Kosten als Lohn der unendlichen Mühen der Gasrebellion gewonnen und viel Erfahrung.
Ich hatte allerdings auch so maßlos gekürzt (drei Jahre auf null und dann den Anfangspreis von 1975, dass mich eine Rechtsanwältin schon nicht mehr vertreten wollte, weil ich den Empfehlungen des BdE (z.B. Preis von 2004) nicht gefolgt war.


Und soweit ich das sehe, verlangt Ihr (freundlicher) Versorger auch von Ihnen nichts anderes.

Bleibt bei Ihnen die Frage, ab wann Sie in der Grundversorgung waren.

Wenn Sie den Zugang der Vollmachtsrüge beweisen können und der § 174 BGB greift, besteht Ihr Sondervertrag wohl bis 2015 (so auch @RR-E-ft oben).

Wenn nicht, sind Sie ab 2007 in der Grundversorgung und es wäre eine wichtige Aufgabe, die Berechnungen des Versorgers mit dem Anfangspreis der GV von 2007 insbesondere hinsichtlich der eigenen Zahlungen zu überprüfen und Unrichtigkeiten mit eigenen Berechnungen, Aufstellungen und vor allem Belegen (z.B. Kontoauszügen) zu widersprechen.

berghaus 21.10.15
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 16:30:53 von berghaus »

Offline bolli

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #11 am: 21. Oktober 2015, 13:49:49 »
Bleibt bei Ihnen die Frage, ab wann Sie in der Grundversorgung waren.

Wenn Sie den Zugang der Vollmachtsrüge beweisen können und der § 174 BGB greift, besteht Ihr Sondervertrag wohl bis 2015 (so auch @RR-E-ft oben).
(Formatierung von mir)
Das sollte @h-terbeck hoffen, denn wer weiß ob er (in der Meinung, weiterhin in einem ungekündigten Sondervertrag zu sein) den Preiserhöhungen der Grundversorgung auch vorsorglich widersprochen hat. Sonst könnte hier wohlmöglich noch nicht mal die EuGH-Rechtsprechung zum Tragen kommen (bzw. die Ausflüsse daraus vom BGH) und ihm die Preiserhöhungen der Grundversorgung "auf die Füße fallen".

Offline userD0010

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #12 am: 21. Oktober 2015, 14:20:56 »
@bolli
Zitat: Sonst könnte hier wohlmöglich noch nicht mal die EuGH-Rechtsprechung zum Tragen kommen (bzw. die Ausflüsse daraus vom BGH) und ihm die Preiserhöhungen der Grundversorgung "auf die Füße fallen".

Als mir im Jahr 2007 der "Kündigungsversuch" meines Versorgers in den Schoß fiel, habe ich diesem Versuch nicht nur sofort widersprochen, sondern zudem die Vollmachtsrüge erklärt. Nach anfänglichem Leugnen von der Kenntnisnahme dieser Vollmachtsrüge hat mein Versorger (leider oder zum Glück) den Fehler gemacht, explizit den Text aus meiner Vollmachtsrüge wörtlich widerzugeben, womit also wohl dieses Leugnen zwecklos war und ist.
Aber unabhängig davon habe ich auch bereits in 2007 und danach regelmäßig den § 315 BGB angewandt, so dass mir wohl nichts auf meine Füße fallen wird.
Bislang habe ich zum Glück lediglich den Preis aus dem Rechnungslauf 2003/2004 als anerkannt angewandt und somit selbst im Falle, dass mir nicht beschieden wird, nach § 174 BGB eine recht erhebliche Rückforderung auf der Basis meines ursprünglichen Sonder-Vertragspreises auf meine Füße zu fallen, auch dann keinerlei Blessuren davonzutragen.
Mein Versorger meinte im Jahr 2013, mir eine sog. "Preisregelung" nach eigenem Gusto unterjubeln zu wollen, und wollte auf dieser Basis Ansprüche konstruieren.

Offline berghaus

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #13 am: 21. Oktober 2015, 16:49:35 »
Meine Güte!

Aus, aus, vorbei!!!! Da fällt nichts auf die Füße! Der Vertragspreis (1990) ist Schnee von gestern!

Wenn der Sondervertrag bis 2015 bestanden hat, gilt der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (2003?) oder sogar nur der von Ihnen gebilligte Preis (2004). Und genau den hat die RWE der Klage hilfsweise zugrunde gelegt.

Nicht hilfsweise geht die RWE davon aus, dass Sie ab 2007 in der Grundversorgung sind und hat, soweit ich weiß, anders als Bolli befürchtet und in Ansehung der EU-Rechtsprechung (nur) den Grundversorgungsanfangspreis angesetzt und stellt Nachforderungen nur für die Jahre ab 2012 (?).
Auch hier gilt es alles nachzurechnen und Gegenteiliges zu beweisen.

berghaus 21.10.15

Offline userD0010

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Re: Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
« Antwort #14 am: 21. Oktober 2015, 17:00:16 »
@berghaus
Lleider kann ich Ihnen die Schmerzen nicht erparen! Wenn der Sondervertrag von 1990 mangels rechtswirksamer Kündigung nach § 174 BGB unverändert fortbestand/fortbesteht, wie es wohl auch die "unmaßgebliche" Meinung des Herrn RA Fricke @RR-E-ft zu sein scheint, besteht doch wohl der vertraglich vereinbarte "Uralt" Vertrag fort. und selbst wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass der Preis drei Jahre vor meinem ersten Unbilligkeitseinwand anzusetzen wäre, sehe ich keinen Grund zur Besorgnis, denn auf dessen Basis habe ich jährlich die Korrektur der Rechnungen vorgenommen und dann den ermittelten Betrag gezahlt.  Und was soll daraus als AUS UND VORBEI resultieren?

Und der § 174 BGB lässt sich nun einmal nicht wegdiskutieren, trotz Aua und Aus, Aus und Vorbei., und der berechtige Anspruch aufgrund der sog. Fristenlösung ist ebenfalls ausgeglichen, trotz aus, aus und vorbei, da hilft auch keine Güte..

Aber offensichtlich haben Wenige aus dem Forum der Kündigung mangels Vollmachtsnachweis ausdrücklich widersprochen, weil sie diese Möglichkeit nicht kannten, oder? !!!!!


« Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 17:06:37 von h.terbeck »

 

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