@berghaus
Lleider kann ich Ihnen die Schmerzen nicht erparen! Wenn der Sondervertrag von 1990 mangels rechtswirksamer Kündigung nach § 174 BGB unverändert fortbestand/fortbesteht, wie es wohl auch die "unmaßgebliche" Meinung des Herrn RA Fricke @RR-E-ft zu sein scheint, besteht doch wohl der vertraglich vereinbarte "Uralt" Vertrag fort. und selbst wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass der Preis drei Jahre vor meinem ersten Unbilligkeitseinwand anzusetzen wäre, sehe ich keinen Grund zur Besorgnis, denn auf dessen Basis habe ich jährlich die Korrektur der Rechnungen vorgenommen und dann den ermittelten Betrag gezahlt. Und was soll daraus als AUS UND VORBEI resultieren?
Und der § 174 BGB lässt sich nun einmal nicht wegdiskutieren, trotz Aua und Aus, Aus und Vorbei., und der berechtige Anspruch aufgrund der sog. Fristenlösung ist ebenfalls ausgeglichen, trotz aus, aus und vorbei, da hilft auch keine Güte..
Aber offensichtlich haben Wenige aus dem Forum der Kündigung mangels Vollmachtsnachweis ausdrücklich widersprochen, weil sie diese Möglichkeit nicht kannten, oder? !!!!!