daher galt die Klage nicht als schriftlich eingereicht. Da der Steuerzahler die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben hatte, wurde diese schließlich als nicht zulässig abgewiesen.
Die Richter erklärten dazu, für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich,
Man muss aber die Fälle, in denen "Schriftform" gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart worden ist, von denen unterscheiden, in denen vertraglich vereinbart worden ist, dass z.B. eine Kündigung "schriftlich" zu erfolgen habe.
Im letzteren Fall genügen auch gescannte Unterschriften und, so sieht es wohl aus, auch nicht unterschriebene Schriftstücke, wenn offensichtlich ist, dass sie von der anderen Seite kommen.
Hierzu auch mein Beitrag hier: Antwort#59 in
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20466.45.htmlBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Dann gucken Sie mal hier im Forum oder im Internet nach, ob bei Mahnungen die 'schriftliche Form' vorgeschrieben ist.
Bei meinem Gasvertrag von 1975 (schon wieder der), zu einer Zeit also, als es die Textform noch gar nicht gab, war vereinbart, dass die Kündigung 'schriftlich' erfolgen sollte. So habe ich mich gegen alle Kündigungen gewehrt und bis 2014 Unterschriften mit fühlbarer Tinte von zwei dazu befugten Personen gefordert.
Das Landgericht hat dann einfach erklärt, 'schriftlich' heißt nicht mündlich, z.B. per Telefon. Egal, wer unterschrieben hat, ob gescannt oder gar nicht unterschrieben, man muss nur erkennen, dass das 'Schreiben' vom Versorger kommt. Das OLG hat diese Sicht bestätigt.
berghaus 29.06.17
berghaus 03.07.17