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Autor Thema: Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet  (Gelesen 16550 mal)

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Offline pittje

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« am: 03. Dezember 2005, 19:53:55 »
Auf die Widersprüche gegen die Gaspreiserhöhungen(insgesamt 3) wurde bei mir immer nur mit Standardbriefen ohne Angabe von nachvollziehbaren Daten geantwortet.
Mittlerweile habe ich auf meinen Widerspruch gegen die Verbrauchsabrechnung´05 eine Antwort erhalten.
In meinem Widerspruch habe ich die Abrechnung nach den neuen Gaspreisen und die erhöhten Abschlagszahlungen beanstandet.
Differenzbetrag zwischen meiner und deren Rechnung: knapp unter 100 €

Antwort des Versorgers:
Vor dem Hintergrund der noch ungeklärten Rechtslage im Hinblick darauf, ob §315 Abs. 3 BGB in dem von ihnen vorgetragenen Fall überhaupt anwendbar ist, werden wir bis zu einer obergerichtlichen Klärung der Berechtigung von Gaskunden zur einseitigen Kürzung von vertraglich vereinbarten Zahlungen von einer Beitreibung(kein Schreibfehler) des von ihnen geschuldeten Betrages vorerst absehen.
Dies erfolgt ohne Anerkennung einer wie auch immer gearteten Rechtspflicht. An Höhe und Rechtsgrund unserer Forderung gegen sie halten wir weiterhin fest.

Die geforderte monatliche Abschlagszahlung wurde auf mein Verlangen hin nach §25 AVBGasV  entsprechend vom Versorger verringert.
Das Guthaben aus der Verbrauchsabrechnung wird, wie vom Versorger vorgeschlagen, mit den nächsten monatlichen Abschlagszahlungen  verrechnet. Es dauert noch ein paar Monate bis ich also die erste Mahnung erwarte.
Ich überlege noch ob ich auf dieses Schreiben antworte?
Wer von Euch im Forum ist auch von der Maingau Energie Obertshausen betroffen bzw. hat Einspruch eingelegt?

Offline pittje

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« Antwort #1 am: 29. Dezember 2005, 11:17:42 »
Frage: Man hat mir die Wahl gelassen entweder meine Bankverbindung anzugeben um dem vom EVU errechneten Guthaben zu überweisen oder es mit den nächsten Abschlagszahlungen zu verrechnen. Ich habe mich für die Verrechnung mit den nächsten Abschlagszahlungen entschieden. Natürlich lege ich die alten Preise zu Grunde. Ist das rechtlich so in Ordnung?

Gruß

Pittje

Offline Cremer

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2005, 13:38:22 »
@pittje,

m.E. falsche Wahl.

Rückerstattung wäre besser gewesen.

Dann hätten Sie gleich den ersten neuen Abschlag so eingekürzt, dass am Ende des Abrechnungstzeitraumes eine nachzahlung rauskommt, weil gleiche Abschlagshöhen.

Können Sie jetzt auch noch machen, eben mit einer in der Höhe um den ersten Abschlag erneuten Kürzung
MFG
Gerd Cremer
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Offline pittje

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« Antwort #3 am: 29. Dezember 2005, 14:56:55 »
@Cremer

das ist wahrscheinlich zu spät da die erste Abschlagszahlung am 30.12.05 fällig ist.
Ob ich nun eine Mahnung im Januar oder erst im März´06 bekomme ist doch eigentlich egal, oder?

Offline Cremer

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« Antwort #4 am: 29. Dezember 2005, 15:57:29 »
@pittje,

überweisen Sie oder lassen sie mittels einer Einzugsermächtigung abbuchen?

Bei Selbstüberweisung können Sie ja noch korrigieren.

Bei Einzugsermächtigung müssen Sie diese auf einen Betrag begrenzen, den sie vorgeben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline pittje

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« Antwort #5 am: 30. Dezember 2005, 07:21:06 »
@Cremer

Ich überweise selbst. Daher habe ich alles selbst in der Hand. Mein Gedanke war, daß es doch egal ist ob ich die erste Abschlagszahlung nach der Jahresendabrechnung kürze und mir das Guthaben überweisen lasse oder wie bereits beschrieben das Guthaben erst aufbrauche und die 3. Abschlagszahlung kürze.
Was mich noch interessiert: Bei einer einstweilligen Verfügung gg. eine Gassperre der vom Gericht entsprochen wird - wie kann ich diese Kosten verrechnen?

Gruß

Pittje

Offline Cremer

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« Antwort #6 am: 30. Dezember 2005, 08:23:07 »
@pittje,

kosten können Sie da nicht verrechnen.

Aber soweit ist es ja noch nicht. da muss was konkretes vom Versorger vorliegen, also eine Androhung der Versorgungseinstellung mit Frist

Dann können Sie anschließend eine Schutzschrift am Amtsgericht hinterlegen und sind am Verfahren einer \"einstweiligen  Verfügung\" gegen Sie beteiligt.

Alles weitere finden Sie hier auf den Seiten im Energienetz
MFG
Gerd Cremer
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Offline pittje

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Maingau Energie Obertshausen/Rhein-Main-Gebiet
« Antwort #7 am: 30. Dezember 2005, 11:02:17 »
@Cremer

DANKE für die Info´s - ALLES GUTE für´s neue Jahr!

Gruß

Pittje

 

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