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Autor Thema: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA  (Gelesen 12142 mal)

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Offline fred

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Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« am: 03. Juni 2015, 12:17:55 »
Hallo,
ich bin seit 31.5. Neumitglied im Forum, habe aber vorher schon viel von Euch gelesen. Ich möchte meine 365-er Geschichte vortragen und hoffe auf Rat und Hilfe im Kampf mit der 365AG.
Am Freitag, den 29.5. hatte ich Amtsgerichtstermin wegen der üblichen negativen Feststellungsklage, dass mir kein Bonus zustehen soll.
Es lief nicht so gut, denn der Richter hatte seine vorgefertigte Meinung und ließ sich auch davon nicht abbringen. Er bot einen, für mich schlechten Vergleich an, dem beide Seiten bis 18.6. zustimmen sollen. Ich erhalte einen Bonus von 100 € (statt 282), muss aber 2/3 der Gerichtskostenvon ca. 250 €, so dass ich ca. 65 € zu zahlen habe. Ich verliere den Bonus von 282€, zahle 65€, also Gesamtkosten ca. 350€.
Der Richter hat angedeutet, dass, falls der Vergleich nicht zustande kommt, er der Feststellungsklage stattgeben wird und ich dann die gesamten Kosten  (Gerichtskosten + Antwaltskosten Gegenseite) von ca. 400€ (plus mein entgangener Bonus) zu zahlen habe.

Nun die ganze Geschichte, ausführlch und der Reihe nach :
Am 16.8.2013 bahnte ich über Verivox den Lieferantenwechsel zu Immergrün-Energie an (Paketpreis für 4700 kWh a 23,29 ct). Am 20.8. erhielt ich (wie bei almadoAG oftmals üblich) einen falschen Vetrag mit 27,72 ct, dem widersprach ich über Verivox, sodass ich am 23.8. den Stromliefervertrag mit Laufzeit 1.10.13 bis 30.9.14 und 25% Neukundenbonus erhielt.
Am 4.6.14 kündigte ich diesen Vertrag fristgemäß zum 30.9.14. Jetzt im Juli kam das übliche Verwirrspiel , dass man die Rate selbst überweisen müsse, was ich auch pünktlichst tat. Ich sollte natürlich auch noch einen 12.Abschlag überweisen, was ich nicht tat. Bei diesem Mailwechsel erinnerte ich schon mal vorab an die pünktliche Zahlung des Bonus nach Vertragsende und schon am 11.8.14 teilte man mir mit, dass wegen gewerblicher Nutzung der Abnahmestelle mir kein Bonus zustehen wird.
Am 22.10. mahnte ich die Rechnung an, die auch prompt am 23.10. kam, natürlich ohne Bonus. Nun fand ein reger Emailaustausch statt, wobei mir (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) am 22.11. 100€ und am 3.12. 130€ angeboten wurden. Unter gewerblicher Nutzung der Abnahmestelle verstand man damals eine Photovoltaikanlage mit Zweirichtungszähler (sowohl Eigenverbrauch, als auch Netzeinseisung).
Am 28.11. sendete ich nach §111a EnWG eine Verbraucherbeschwerde an die 365AG und am 29.12. schaltete ich nach§111b EnWG die Schlichtungsstelle Energie ein.
Zwischenzeitlich verfasste am 11.12. die SMB-Kanzlei Köln für die 365AG eine Feststellungsklage, dass mir kein Bonus zustehe, welche ich am 16.1.14 vom AG Köln zugestellt bekam.
Neue Begründung war nun überraschend, dass ich als Handelsvertreter tätig sei und so ein Gewerbe betreibe und als Kaufmann auch am Sitz des Unternehmens verhandelt werden müsse. Man ermittelte dies über Internetauftritte, die ich nie beauftragt hatte und die auch allesamt falsch waren.
In meiner 1. Klageerwiderung vom 19.1.15 ging ich ausführlich darauf ein, aber nicht substantiiert genug. Am 10.2 legte die Klägerseite vorsorglich noch mal nach, falls das Verfahren von Köln an das für mich zuständige Amtsgericht verwiesen würde, dass ich (falls nun doch kein Handelsvertreter), doch auch eine PVA hätteund diese PVA wegen AGB, Pkt.1(2) ("nicht angeboten wird weiterhin die Belieferung von Kunden, die mittels eigener PVA vorort selbst erzeugten Strom in ihr Hausnetz einspeisen") und Pkt.9(4) ("für gewerblich genutzte Abnahmestellenbesteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch"). Ich hatte übrigens AGB-Version V11.2.
Es wurde damals auf das brandaktuelle Landau-Urteil (Az: 3 C 452/14) vom 13.1.15 verwiesen.
Noch am 17.2. (1 Woche vor Gerichtstermin 24.2.) holte ich eine negative Gewerbeauskunft von der Stadt ein, dass ich kein Gewerbe betreibe und auch die letzten 5 Jahre nicht betrieben habe und zusammen mit dem Rentenbescheid von 2009 sendete ich dies zum AG nach Köln.
Die Verhandlung wurde nun folgerichtig am 23.2. tel. abgesetzt und an das meines Heimatortes verwiesen und dort am 17.3. auf den 29.5. neu angesetzt.
Danach verfasste ich noch am 15.5. eine 3.Klageerwiderung (m.E. sehr wichtige), wo ich nachwies, dass die 365AG bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis über meine PVA hatte !! :
Damals am 21.8.13 meldete mich die almadoAG beim Netzbetreiber als Neukunden an, dieser füllte am 22.8. das elektronische, von der BNetzA vorgegeben Formular aus und übersandte es online an almadoAG. Der Netzbetreiber teilte mir auf Anfrage mit, dass in diesen am 22.8. übermittelten Informationen der vorhandene Zweirichtungszähler und damit die Existenz einer PVA (o.ä.) gemeldet wurde.
Und ich erhielt einen Tag später meinen Stromlieferungsvertrag mit der 25%-igen Neukundenbonuszusage unter dem Punkt "Wesentliche Vertragsdetails". Man hat mir also mit Wissen über die Existenz der PVA vor Vertragsabschluss den Bonus ausdrücklich gewährt und so m.E. seine eigene AGB ausgehebelt.
Der Richter hat diesen Fakt gar nicht gewürdigt. Er gab sogar mir die Schuld, dass ich nicht selbst die Existenz der PVA gemeldet habe, wobei die Anmeldeformalitäten dies gar nicht hergeben bzw. zulassen. Ich hätte es eben als Email melden sollen.
Aber man wusste es ja !
Ich brauche jetzt die Meinung des Forums, vor allem von khh, bolli, und den vielen anderen.
Ich bin der Meinung, dass es im möglichen Revisionsverfahrenvor dem Landgericht eine große Chance gibt, einen historischen Sieg gegen die 365AG zu erzielen.
Ich scheue aber etwas das Risiko, die nervliche Belastung und die Kosten für das 1. und vor allem 2. Verfahren. Der Richter hat mir schon gehörig Angst davor gemacht.
Wie sind meine Chancen ? Ich habe Zeit bis 17.6. für meine Entscheidung für oder gegen den miesen Vergleich (Ricter N. : Rote Null für den Beklagten).

Viel Spaß bei der Lektüre, viele Grüße
Fred

Offline Reisefan

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #1 am: 09. Juni 2015, 18:35:08 »
Nun, ausweislich dieses Urteils würde ich dem Vergleich geschwind zustimmen!

http://www.stromblog.org/2015/02/25/photovoltaik-anlage-kann-bonus-verhindern/

reisefan

Offline bolli

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #2 am: 10. Juni 2015, 09:00:26 »
Nun, ausweislich dieses Urteils würde ich dem Vergleich geschwind zustimmen!

http://www.stromblog.org/2015/02/25/photovoltaik-anlage-kann-bonus-verhindern/

reisefan

Warum das ? kennen Sie nähere Umstände des Falles von @fred ?
Wenn man dem Blog glauben schenken darf, war ein wesentlicher Umstand für das entsprechende Urteil darin zu suchen, dass in den AGB ausdrücklich der Betrieb von Solaranlagen als Ausschlussgrund für den Bonus genannt. Da ist das Vorhandensein einer solchen Anlage natürlich nicht förderlich für den Bonuserhalt.

Wie aber die AGB-Klausel aus dem Vertragsverhältnis von @fred aussieht, weiss ICH auf jeden Fall derzeit nicht. Die Aussage von ihm, er habe die Version V11.2 sagt mir nichts, da mir nicht bekannt ist, dass der Versorger seine AGB's versioniert. Das wäre auch zu einfach. Es gibt ja noch nichtmals feste Stände, anhand derer man die jeweilige AGB-Version identifizieren könnte.
Da hilft nur, sich jede maßgebliche AGB-Version für den abgeschlossenen Vertrag bei sich selbst abzuspeichern. Erst dann lassen sich überhaupt Aussagen zu möglichen Erfolgschancen treffen, wenn überhaupt.

Ich bin der Meinung, dass es im möglichen Revisionsverfahrenvor dem Landgericht eine große Chance gibt, einen historischen Sieg gegen die 365AG zu erzielen.
Sie sollten sich da nicht in eine Euphorie reinsteigern in dem Gedanken, möglicherweise ein bahnbrechendes Urteil gegen den Versorger zu erzielen. Das ist völlig fehl am Platze. Der wägt nämlich jeden Einzelfall nüchtern ab und überlegt, wie weit er gehen kann, ohne zu viel für spätere (andere) Verfahren zu riskieren. Stehen seine Chancen gut (wie anscheinend derzeit in Ihrem Verfahren, wenn ich Ihre Aussagen zum Gerichtsverfahren richtig interpretiere), dann zieht er das durch und hat wieder ein Urteil, worauf sich seine Anwälte berufen können, stehen sie nicht so gut, wird ein vergleich geschlossen oder es gibt ein Anerkenntnisurteil und auf geht's zum nächsten Fall.
SIE sollten nur Ihren Fall betrachten und nicht auf irgend etwas historisches aus sein. Diese ganzen Verfahren sind sehr vergänglich.


Ich scheue aber etwas das Risiko, die nervliche Belastung und die Kosten für das 1. und vor allem 2. Verfahren. Der Richter hat mir schon gehörig Angst davor gemacht.
Nicht ganz zu Unrecht. Auch wenn es einige hier im Forum anders darstellen, solche Gerichtsverfahren sind oftmals keine Selbstläufer, auch wenn der Sachverhalt vermeintlich klar zu sein scheint. In der großen Schar der kleinen Richter (natürlich auch der Großen  ;) ) gibt es ne Menge, die sich ihr eigenes Urteil bilden, wie auch immer dieses zu begründen ist ???
Ohne kompetente anwaltliche Unterstützung landet man da schnell in einer Ecke, wo man gar nicht hin will. In Ihrem Fall scheint mir so ein Weg durchaus angedeutet. Ob man da auf der aktuellen ebene noch raus kommt vermag ich nicht zu beurteilen, da ich die einzelnen Verfahrensgänge in solchen Verfahren nicht kenne. Ob da anwaltliche Hilfe jetzt noch was bewirken kann (falls Sie nicht auf den Vergleich eingehen) müsste einer der hier ebenfalls vorhandenen Anwälte beantworten. Rosig sehe ich die Sache bei diesem Richter aber nach Ihren Einlassungen eher nicht.

Ob es aber überhaupt eine 2. Stufe gibt, ist auch noch nicht sicher, denn bei Streitwerten unter 600,- EUR wird eine Berufung im Regelfall nicht zugelassen. Inwiefern welche (Gerichts-/Anwalts- des Gegners) Kosten mit in den eigentlichen Streitwert (282,- EUR) einfließen, kann ich auch nicht sagen. Somit wäre auch hier eine Hilfestellung eines Anwaltes von Nöten, ob überhaupt eine weitere Instanz zu erreichen ist.

Alles also gar nicht so einfach.

Und ganz zuletzt, wo natürlich eine ganze Menge dran hängt: Wie sehen die entsprechenden AGB-Klauseln (vor allem die Bonusklausel) für den abgeschlossenen Vertrag aus ?

Offline fred

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #3 am: 15. Juni 2015, 11:25:29 »
Also noch mal an alle und an @bolli meine gültige 365AG-AGB, die den Neukundenbonus betreffen:

Pkt. 1(2):" Die Belieferung von Reservestromanlagen, ........ und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch IMMERGRÜN nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Münzzählern, ....... oder Mehrfachtarifzählern.   Nicht angeboten wird weiterhin die Belieferung von Kunden , die mittels eigener PVA vor Ort selbst erzeugten Strom unmittelbar in ihr Hausnetz einspeisen. .......
Stellt sich während der Laufzeit des Stromliefervertrages heraus, dass das diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die vorstehenden Belieferungsausschlüsse verstossen wird, darf IMMERGÜN diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder dem Kunden gegenüber den für die tatsächlichen Gegebenheiten zutreffenden Tarif zur Anwendung bringen."

Pkt. 9(4): "Der Bonus und Frei-kWhwerden ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen bestehtbei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."

Gehen wir mal näher auf die Formulierungen ein. Das Wort "standardmäßig nicht angeboten" im ersten zitierten Satz heißt m.E.: in der Regel, aber es gibt Ausnahmen...
Durch das Wort "weiterhin nicht angeboten" im Satz mit der PVA wird das "standardmäßig" auch in diesen 2.Satz inhaltlich übertragen.

Und das Wichtigste : "nicht angeboten" heißt nicht "ausgeschlossen" !

Und das Allerwichtigste : Man kannte den Fakt der PVA bereits vor Vertragsabschluss und bot mir trotzdem diesen Vertrag (ausserhalb des Standards) an. Ausdrücklich mit der Bonuszusicherung !
Aber immer mit der Absicht, mich um diesen Bonus zu betrügen !

Ich werde wahrscheinlich schweren Herzens am 18.6. dem vorgeschlagenen Vergleich zustimmen.
Es sei denn, dass ich von vielen Forenmitgliedern be- und gestärkt werde.

Viele Grüße fred

Offline uwes

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #4 am: 15. Juni 2015, 12:26:18 »
Also noch mal an alle und an @bolli meine gültige 365AG-AGB, die den Neukundenbonus betreffen:

Pkt. 1(2):" Die Belieferung von Reservestromanlagen, ........ und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch IMMERGRÜN nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Münzzählern, ....... oder Mehrfachtarifzählern.   Nicht angeboten wird weiterhin die Belieferung von Kunden , die mittels eigener PVA vor Ort selbst erzeugten Strom unmittelbar in ihr Hausnetz einspeisen. .......
Stellt sich während der Laufzeit des Stromliefervertrages heraus, dass das diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die vorstehenden Belieferungsausschlüsse verstossen wird, darf IMMERGÜN diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder dem Kunden gegenüber den für die tatsächlichen Gegebenheiten zutreffenden Tarif zur Anwendung bringen."
@Fred
ich habe eigentlich keine Bedenken, den Rechtsstreit fortzusetzen und beim Gericht im Hinblick auf die "Bonusauschlussklausel - vorsorglich - die Zulassung der Berufung zu beantragen mit dem Hinweis, dass die Klausel oder wenigstens in ihrer Grundeigenschaft Gegenstand eines Abmahnverfahrens  der Verbraucherzentrale NRW ist und für den Fall, dass diese Unterlassungsklage erfolgreich ist, sich die Klägerin - auch in diesem Prozess darauf nicht wird berufen können. Außerdem ist die Klausel einer Vielzahl von Verträgen hinzugefügt worden udn ausweislich dieses Forum gibt es eine gehörige Anzahl von Verfahren, so dass eine höhergerichtliche Entscheidung dazu notwendifg erscheint um divergierende Auffassungen zu vermeiden.

Dazu eine Frage: Spesien Sie den mit Ihrer VA erzeugten Strom "unmittelbar" in Ihr Hausnetz ein?

Pkt. 9(4): "Der Bonus und Frei-kWhwerden ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen bestehtbei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."

Die Klausel ist unklar und intransparent.
Sie ist unklar, weil dem Kunden nicht klar ist, ob er bei gemischter Nutzung (z.B. häusliches Arbeitszimmer für freiberufliche Zwecke) keinen Bonus erhält und sie ist unklar, weil der Begriff "gewerblich genutzte Abnahmestellen" auch vom Begriff des "Haushaltskunden" in § 3 Nr. 22 EnWG erfasst wird, soweit nicht mehr als 10000 kw/h (Jahresverbrauch) gekauft werden. Es heißt hier schließlich:
Zitat
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
Auch gewerblich genutzte Abnahmestätten sind daher Abnahmestätten von letztverbrauchenden Haushaltskunden wenn eine Abnahme von mehr als 10000 kw/h pro Jahr nicht erfolgt. Außerdem ist ja auch nicht klar, war mit "gewerblich" gemeint ist. Ärzte, Rechtsanwälte, viele Architekten, Zahnärzte sind bekanntlich keine "gewerblich" Tätigen, zumal sie auch nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Diese sind bonusberechtigt, aber aber der Handelsvertreter, der seinen Briefkasten zu Hause hat, der nicht.


Und das Allerwichtigste : Man kannte den Fakt der PVA bereits vor Vertragsabschluss und bot mir trotzdem diesen Vertrag (ausserhalb des Standards) an. Ausdrücklich mit der Bonuszusicherung !

Ich habe auch so einen Fall. Meines Erachtens gilt dann der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB).

Wenn bereits bei Vertragsschluss eine gewerbliche Tätigkeit oder das Vorhandensein einer PA an der Abnahmestelle bekannt war und dennoch ein Vertrag mit Bonusregelung abgeschlossen wurde, kann sich m.E. der Versorger ohnehin nicht auf die Bonusausschlussklausel berufen. Dann ist ja der Bonus trotz entgegenstehender AGB vereinbart worden.

Außerdem besteht ein anderes Problem: Sicherlich erscheint es möglich, bestimmte Gruppen von Verbrauchern aus der Bonusregelung herauszunehmen. Das muss dann aber dem betreffenden Kunden vorher deutlich vor Augen geführt werden und darf nicht im "Kleingedruckten" versteckt werden. So hätte bereits bei Vertragsschluss ein eindeutiger Drucktechnisch hervorgehobener Hinweis bereits im Vertragstext oder bei dem Bestellvorgang erfolgen müssen, den auch kein Kunden übersehen kann. So kam doch die Berufung auf den Bonusausschluss für die meisten hier im Forum doch "überaschend". (§ 305c BGB)
Zitat
Eine Klausel ist überraschend, wenn sie objektiv im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen.    vgl. BGH NJW 1990, 576 (577); Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 3 Rn. 18)

Ich werde wahrscheinlich schweren Herzens am 18.6. dem vorgeschlagenen Vergleich zustimmen.
Es sei denn, dass ich von vielen Forenmitgliedern be- und gestärkt werde.

Das würde ich angesichts des Vorhergesagten nicht.

Viele Grüße fred

Viel Erfolg
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline fred

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #5 am: 15. Juni 2015, 17:19:16 »
@uwes,
vielen Dank für Deine Antwort, sie ist etwas mutmachend ! Zu Deiner Frage, ob meine PVA  unmittelbar ins Hausnetz einspeist. Ja, denn ich habe einen Zweirichtungszähler Ich verbrauche erst meinen eigenen Strom (wenn welcher produziert wird) und das was ich darüber hinaus brauche, kommt aus dem Netz. Außerdem wird gleichzeitig eingespeist, was ich nicht selbst verbrauche. Ich habe trotz PVA immerhin noch 4700 kWh von IMMERGRÜN gekauft.
Wer sieht es noch positiv ?

Viele Grüße fred

Offline bolli

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #6 am: 16. Juni 2015, 08:05:41 »
@fred
Ihr Fall weist einige Ungereimtheiten auf, die aus meiner Sicht durchaus die Möglichkeit bieten, Erfolg in einem weiteren Verfahren zu erzielen. Es bleiben aber einige Unwägbarkeiten, die es auszuloten gilt, bevor man sich auf einen weiteren Weg macht. Eine davon ist z.B., ob Sie die Auskunft, dass der Netzbetreiber dem Versorger die Information, dass bei Ihnen ein Zweirichtungszähler vorhanden ist, mitgeteilt hat, schriftlich haben ?
Darüber hinaus hat @uwes (der im übrigen auch RA ist) ja schon einige weitere Hinweise gegeben. Allerdings würde ich schnellstmöglich überlegen, was ich möchte und bei einem weitermachen unbedingt direkt einen RA dazu nehmen. In der nächsten Instanz bräuchten Sie ihn eh.

Offline fred

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #7 am: 16. Juni 2015, 09:41:14 »
Hallo,
@bolli, @uwes,
vielen Dank ! Dacht ich mir schon, dass @uwes RA ist.
Ja, ich habe es schriftlich vom Netzbetreiber, dass im von der BNetzA standardisiertem elektronischen Meldeverfahren die Zählerart und somit der Zweirichtungszähler (d.h. PVA, BHKW, Windrad, o.ä.) gemeldet wird.
Am 21.8.2013 hat mich die 365AG beim Netzbetreiber als Neukunden gemeldet, am 22.8.2013 hat der Netzbetreiber die notwendigen Informationen an 365AG zurückgemeldet und am 23.8.2013 erhielt ich meinen Stroliefervertrag als Email (Postweg 0 min).
Weiter so in der Diskussion. Ich habe noch 2 Tage Zeit !
Viele Grüße fred

Offline fred

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #8 am: 19. Juni 2015, 09:29:23 »
Also ich habe gestern schweren Herzens mein JA zum vorgeschlagenen Vergleich persönlich (wegen dem Poststreik) zum AG gebracht. Man weiß ja nie, welchen Richter man in der nächsten Instanz erwischt, und dann hat man nur Geld verbrannt. Aber vielleicht ist ja die 365AG nicht mit dem Vergleich einverstanden.
Viele Grüße fred

Offline fred

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #9 am: 19. Juli 2015, 12:38:55 »
Hallo,
ich habe nun gestern mein Urteil (Amtsgericht Jena, 21 C 224/15) bekommen. Es ist nun doch nicht zu dem vom Richter angebotenen, für mich miesen, Vergleich gekommen, warum auch immer, es ist schlimmer gekommen.
Es wird festgestellt, dass mit kein Bonus zusteht und ich die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Möglicherweise hat die Klägerin 365AG dem Vergleich nicht zugestimmt, da der Richter in der Verhandlung geäußert hatte, dass er der Klage möglicherweise sowieso zustimmen werde. Ich finde die Urteilsbegründung sehr flach und auch falsch.
Urteilsauszug : "Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Dieser ist zulässig, da sich der Beklagte nach wie vor eines Bonusanspruches gegenüber der Klägerin berühmt. Der Feststellungsanspruch ist auch begründet, da dem Beklagtem gegenüber der Klägerin kein Bonusanspruch aus dem Stromlieferunsvertrag, der zwischen den Parteien bestand, zusteht. Unstreitig ist, dass der Beklagte unter der Lieferanschrift für den von der Klägerin bezogenen Strom eine eigene PVA betreibt. Gemäß Nr. 1(2) der AllgemeinenStromlieferbedingungen für Gewerbekunden und Verbraucher, die dem Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien unstreitig zugrunde lagen, wird die Belieferung mit Strom durch die Klägerin unter den dort genannten Voraussetzungen bei Vorhandensein einer PVA gar nicht angeboten. Es wäre hier Sache des Beklagten gewesen vorzutragen und gegebenfalls unter Beweis zu stellen, dass mit der eigenen PVA selbst erzeugter Strom nicht unmittelbar ins eigenen Hausnetz eingespeist wird. Denn auch bei einer negativen Feststellungsklage wie der vorliegenden trägt der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Bonusanspruchs. Gemäß Nr. 1(2)  der AGB hat daher die Klägerin entweder das Recht zur sofortigen Kündigung oder der Anpassung des Tarifes an die tatsächlichen Gegebenheiten. Letzters wurde von der Klägerin getan. Dies schließt aber eben eine Bonuszahlung und damit den Anspruch darauf aus......".
Die Tarifanpassung (z.B. Bonuswegfall)  hätte m.E. während der Vertragslaufzeit durch die 365AG mit Anschreiben des Kunden passieren müssen und nicht stillschweigend hinterher nach Vertragsende.
Auch ist der Richter mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die 365AG vor Vertragsabschluß von der Existenz der einspeisenden PVA wußte und ich trotzdem einen Vertrag bekam, der den Bonus als wesentlichen Vertragsbestandteil auswies.
Ich bin sehr gespannt auf die weitergehende Diskussion im Forum.
Vor allem auf die Beiträge von @bolli, @uwes, @khh, @tangocharly und anderen.
Ich brauche dringend Rat, wie ich weitermachen soll. Berufung ??

Viele Grüße fred

Offline Wolfgang_AW

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #10 am: 20. Juli 2015, 18:30:37 »
@fred

Sie haben in Ihrer Nähe einen wirklich auf Energierecht spezialisierten RA zur Hand, der auch hier im Forum tätig ist.

RA Thomas Fricke

Ihr Fall scheint mir nun mit dem vorliegenden Urteil zu speziell, als dass man hier im Forum eine für Sie befriedigende Antwort geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline fred

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #11 am: 24. Juli 2015, 14:47:43 »
Danke für den Tipp mit RA Fricke, er ist zwar gerade im Urlaub, kommt aber Mo. wieder.
Schade, alle anderen Forummitglieder scheinen auch im Urlaub zu sein.
Keiner antwortet.

Viele Grüße fred

Offline Christian Guhl

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #12 am: 24. Juli 2015, 16:48:28 »
Dieses Urteil dürfte (mal wieder) eine Warnung sein, es nicht ohne Rechtsanwalt zu versuchen. Offensichtlich ist der Prozess durch Versäumnisse ("Es wäre Sache des Beklagten gewesen...") verlorengegangen. Mit Anwalt wäre es möglicherweise anders ausgegangen.
Lassen Sie den Fall durch einen Juristen bewerten. Von den Forenmitgliedern hier kann Ihnen niemand sagen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Vor allem wird sich niemand so weit aus dem Fenster lehnen, als Laie in einem konkreten Fall Rechtsauskünfte zu erteilen.

Offline uwes

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #13 am: 24. Juli 2015, 17:32:55 »
@fred
Es stellt sich die Frage, ob die Klausel wirksam ist.
Das hat der Richter offenbar - wegen des dazu fehlenden Vortrags dazu - nicht geprüft.
Man muss schon auf die Problematik hinweisen, wenn man - wie hier im Forum - mit vielen Informationen versehen wird, die mindestens jeden Rechtsanwalt auf die Idee bringen, wie und was er vortragen muss. Wenn dann ein Gericht eine andere Meinung hat, ist das ja in Ordnung, wenn die Entscheidung gut begründet ist. Hier sehe ich allerdings nichts, was auf eine Auseinandersetzung mit der Klausel schließen lässt.

Ich habe im September selbst eine mündliche Verhandlung, in der es maßgeblich um dieses Thema gehen wird. Natürlich ist es mir und dem Gericht klar, dass bisher über diese Klausel noch keine Entscheidung so richtig bekannt wurde. Also werde ich die Zulassung der Berufung beantragen, weil natürlich die meisten Fälle unterhalb der Grenze zur Zulässigkeit der Berufung (600,-- €) liegen.

In Ihrem Fall liegt die Problematik in der Feststellungsklage, die von Ihnen nicht postwendend mit einer Zahlungsklage gekontert wurde. Wenn ein jemand feststellen lassen will, dass sein Vertragspartner keinen Zahlungsanspruch hat, so liegt der Fall eigentlich nahe, dass man dann gerade den Zahlungsanspruch im Wege der Widerklage geltend macht. Mit deren Zustellung erledigt sich die Feststellungsklage und man kann seinen Zahlungsanspruch vor den heimischen Gerichten geltend machen.

Ein Festellungsurteilerwächst leider insoweit in Rechtskraft, als dass man über den gleichen gegenstand, der Grundlage des Feststellungsurteils war, nicht noch einmal eine Klage mit dem gleichen Inhalt erheben kann. Der BGH sagt hierzu:
Zitat
Das bedeutet zum einen, dass eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 93, BGHZ Band 93 Seite 287 [BGHZ Band 93 Seite 288f.] = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 1711; BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 137 [BGHZ Band 123 Seite 139ff.] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2684; BGH, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1757; NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 2993 m.w.Nachw.). Identität der Streitgegenstände ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn im zweiten Prozess der nämliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nochmals rechtshängig gemacht wird, sondern auch dann, wenn dort das mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozess unvereinbare „kontradiktorische Gegenteil” begehrt wird (BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 137 [BGHZ Band 123 Seite 139] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2684; BGH, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 967 [NJW Jahr 1995 Seite 968]; NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1757). Dementsprechend besitzt ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 2508 [NJW Jahr 1986 Seite 2509]; NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1757).

Wird der Feststellungsklage stattgegeben, erwächst das Nichtbestehen eines Bonusanspruches möglicherweise in Rechtskraft, es sei denn, es läge eine Beweislastentscheidung vor, die wegen der vertauschten Rollen von Kläger und Beklagter möglicherweise im Zahlungsprozess anders wäre. In diesem Fall ließe sich wohl eine Zahlungsklage (noch) prozessual durchsetzen. (nur) Wenn die negative Feststellungsklage abgewiesen wird, ist mit der Abweisung in aller Regel das Bestehen der streitigen Forderung positiv festgestellt.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline fred

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Re: Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
« Antwort #14 am: 25. Juli 2015, 11:44:40 »
@uwes, vielen Dank !
Welche Klausel meinen Sie ?
VG fred

 

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