Derartige Haltung ist ja nicht unbekannt:
"... Was kümmert's die Deutsche Eiche, wenn ...."
Angesichts dieser Rechtsprechungslinie des 8.ZS. tut man sich schon schwer daran zu glauben, dass es bei dem Kriterium der "erg. Vertragsauslegung" - zumindest in den Energieversorgungsverträgen - darum geht, auch die Interessen der Gegenseite ausreichend zu würdigen.
Wie führt der 8.ZS. dann in seiner Entscheidung aus (Tz. 42):
Eine solche Beschränkung wäre nicht nur - wie bereits aufgezeigt - sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern würde auch zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis führen, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm -)Sonderkundenvertrag festhalten will, gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das (für den Kunden regelmäßig ungünstigere) Grundversorgungsverhältnis - (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32, und VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37; jeweils mwN) zu beenden.
Wenn es für den Energiekunden zunächst nichts Schlimmeres zu befürchten gilt, als ein Übergang in die Grundversorgung, dann ist ja noch Raum für Hoffnung. Der Umstand, dass es auch noch andere Energieversorger gibt, die bereit sind sich dem Wettbewerb zu stellen, soll ja auch noch Allgemeingut sein. Aber was soll's.
Der 8.ZS. will ja weiter dem Umstand, dass eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, für die Anwendung der Grundsätze zur "erg. Vertragsauslegung" keine Bedeutung beimessen. Dies soll, um wieder den Bogen zur leidigen Thematik der "Anfangs-/Sockelpreise" zu ziehen, maximal auf den erstmaligen Widerspruch gegen entsprechende Verbrauchabrechnungen bezogen sein, mit dem Hinweis auf das "Leitbild (?)" des § 18 Abs. 2 GVV.
Werden da aber nicht schon wieder Birnen und Äpfel gemischt ?
Wem soll denn in den Fällen des § 18 Abs. 1 GVV ein Vorwurf gemacht werden, für Messfehler, Berechnungsfehler (die nicht erkannt werden), wenn hierbei in beiden Richtungen Forderungen entstehen können, entweder auf Erstattung oder aber auch auf Nachzahlung ?
Der Ausgangspunkt für eine objektiv-typische Betrachtung, was die Parteien hier redlicherweise vereinbart haben könnten, wäre eine Vertragsreglungslücke existent, liegt hier doch völlig anders, als wenn einer einseitigen Handlungsmacht (Anpassungsklausel) der rechtliche Boden entzogen wird.
Gerade der Versorger ist doch in der Lage die Rechtsprechungsentwicklung zu seinen Vertragsklauseln zu beobachten und ab Kenntnis zu verändern. Daher ist auch nicht einsehbar, weshalb ein etwaiges Interesse daran, einen Sondervertrag aufrecht zu erhalten, höher zu bewerten ist, als der Schutz vor einem Abrutschen in die Grundversorgung (mit der Folge eines neuen Vertragsschusses halt eben bei einem anderen Versorger).
Der 8.ZS. sieht den Kunden in der Pflicht, ab Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung zu reagieren (Widerspruch). Jedenfalls spätestens dann. Der Versorger, darf seine Margen durch den Sockel zementieren, soll aber nicht reagieren müssen, jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsprechungsänderung.
Hierzu hat sich der 11.ZS. des
BGH XI ZR 348/13 schon ein bißchen mehr Mühe gemacht (wenn auch zur Verjährungsfrage), die Einsichten des Gesetzgebers aufzuzeigen (Tz. 53):
Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks.14/6040, S.95; vgl. auch Theisen/Theisen,Festschrift Nobbe, 2009, S.453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95)
Die Linie des 8.ZS. überfordert den schwächeren Part dieses Turniers - nur dieser Teil hat zu handeln und dann, selbst wenn gehandelt wurde, dann gilt - der Sockel.
Dieser Teil ist der Dumme - und mit denen treibt man bekanntlich die Welt um.
Aber vielleicht besteht ja noch Hoffnung, wie sich beim 8.ZS. zeigt (Tz. 43):
Darüber hinaus ist - wie die Revisionserwiderung selbst einräumt - eine Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (vgl. OLG Zweibrücken, NJW - RR 1995, 841, 842; Palandt/Sprau, BGB, 74.Aufl., § 819 Rn. 10) in den Tatsacheninstanzen vorgebracht worden.