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Autor Thema: Hausanschluß  (Gelesen 3827 mal)

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Offline gth-uwe

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Hausanschluß
« am: 01. Februar 2015, 00:37:48 »
Hallo,
vielleicht könnt ihr mit helfen.
Im Jahr 1991 beantragte ich für meinen Neubau einen Stromanschluß . Der Neubau steht als Hinterhaus auf meinen Wohngrundstück mit einem älteren Dreifamilienhaus ,beide Häuser grenzen je an einer Straße wobei die Postanschrift über das Mehrfamilienhaus läuft.
Der im Jahre 91 beantragte Anschluß lief also nicht über die Postanschrift sondern über die Straße an der der Neubau angrenzt.
Es bestanden also drei Anschlüße im Mehrfamilienhaus die unter der Postanschrift liefen,der Neubau sollte nun auch einen seperaten Anschluß unter der Anschrift der Nebenstraße erhalten.
Leider war die damalige Enag nicht in der Lage die vier Kabel an den Mast anzuschliesen und das über Jahre.Ich weigerte mich natürlich den Betrag von 3420 DM ohne Gegenleistung zu zahlen im Jahr 1994 ging es vors Gericht mir war ein Baukostenvorschuß von 3420 DM für das Anschliesen von vier Kabeln an einen Mast zu viel,man einigte sich auf 2000 DM nch Bau abschluß.
Über Jahre wieder nichts die Masten waren einem Erdkabel gewichen und ich hatte ein Erdkabel vom Vorderhaus zum Hinterhaus gezogen ab und an ein Schreiben ich möge doch entlich zahlen.in den Jhren hatte ich mit einigen Mitarbeitern gesprochen und mehrfach mitgeteilt das ein Anschluß der vier Kabel nach den vielen Jahren nicht mehr benötigt wird.
Im Jahr 2006 nun ein Scheiben des Gerichtes das ich sofort zu zahlen hätte ,Begründung der Vergleich von 1994.
Da meine Prozeskostenhilfe abgelehnt wurde mußte ich nun zahlen um einer Vollstreckung vorzubeugen.
Ich habe nun den geforderten Betrag gezahlt aber einen seperaten Anschluß habe ich noch immer nicht die EON teilt mir mit man hätte ja schließlich das Stromniveau von einem Anschluß im Vorderhaus erhöht.
Nur leider war das nicht Beauftragt der Auftrag lautete auf die Adresse des Hinterhauses und nicht auf die Adresse des Vorderhauses und schon garnicht eine Erhöhung  des Stromniveaus.
Leider seit ihr meine letzte Hoffnung zumal die Herren im Gericht sich nichtmal die Mühe machen Unterlagen richtig zu lesen und ich das Geld gerne wieder hätte zumal ja keine Leistung gekommen ist.

In vorraus Danke
Uwe

[Edit DieAdmin: Veröffentlichte Email-Adresse entfernt]
« Letzte Änderung: 28. Januar 2020, 10:12:34 von DieAdmin »

Offline RR-E-ft

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Re: Hausanschluß
« Antwort #1 am: 02. Februar 2015, 12:50:24 »
ENAG ist nun wieder TEAG, Netzbetreiber ist deren Tochter TEN.

Wenn die in 2006 auf den Vergleich aus den 1990er Jahren geleistete Zahlung tatsächlich deshalb als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden konnte, weil seitens des EVU eine beauftragte und vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde, so unterliegt auch ein solcher Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährung. Es ist nicht ersichtlich, warum ein solcher Rückzahlungsanspruch, wenn er denn tatsächlich mit der Zahlung 2006 entstanden sein sollte, bisher nicht schon verjährt sein soll. 
« Letzte Änderung: 02. Februar 2015, 12:54:30 von RR-E-ft »

Offline uwes

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Re: Hausanschluß
« Antwort #2 am: 04. Februar 2015, 14:37:12 »
Wenn die Leistung - im Voraus - 2006 bezahlt wurde, dann entsteht ein Bereicherungsanspruch erst, wenn der Vertrag endgütlig gescheitert ist. Zuvor besteht ja ein Erfüllungsanspruch des Vorausleistenden und somit ist die Leistung/Zahlung ja noch nicht gleich in 2006 ohne Rechtsgrund erfolgt. Ist der Vertrag noch nicht gescheitert, kann auch noch kein Bereicherungsanspruch fällig gewesen sein. Für das Scheitern eines Vertrags bedarf es hier wohl eines Rücktritts. Ein Rücktritt setzt schließlich eine ergebnislose Aufforderung zur Vertragserfüllung voraus.

Hierzu kann ich der Beschreibung des Vorgangs zu wenig entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Re: Hausanschluß
« Antwort #3 am: 04. Februar 2015, 15:39:09 »
Der Erfüllungsanspruch muss wohl bereits 1994 bestanden haben.
Er könnte deshalb bereits verjährt sein, wenn er nicht gerichtlich tituliert wurde.

Ein gerichtlicher Vergleich nach einem Gerichtsverfahren 1994 sah womöglich eine Zahlung erst nach Bauabschluss (Zug- um-Zug) vor.
In 2006 erfolgte dann wohl die vollständige Zahlung auf den gerichtlichen Vergleich, jedoch wohl vorbehaltlos.

Wurde im Vergleich tatsächlich eine Zahlung erst nach Bauabschluss vereinbart, hätte man dem Zahlungsverlangen 2006 schließlich die Einrede entgegenhalten können, dass die Gegenleistung noch gar nicht erbracht wurde, von einem Bauabschluss keine Rede sein kann.

Der zuvor geschlossene Vergleich könnte Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung gewesen sein.
Bei der erfolgten Zahlung könnte es sich wohl nicht nur um einen Abschlag gehandelt haben, sondern bereits um die vollständige Gegenleistung,
wie sie mit einem gerichtlichen Vergleich Jahre zuvor vereinbart worden war.

Der Erfüllungsanspruch könnte auch erst nach der 2006 erfolgten Zahlung bereits verjährt sein, wenn er nicht gerichtlich tituliert wurde.

Nicht ersichtlich, warum der TE nach all den vielen Jahren jetzt plötzlich dringend Hilfe braucht.
 
« Letzte Änderung: 04. Februar 2015, 15:49:07 von RR-E-ft »

Offline uwes

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Re: Hausanschluß
« Antwort #4 am: 05. Februar 2015, 17:47:16 »
Zitat
Ich weigerte mich natürlich den Betrag von 3420 DM ohne Gegenleistung zu zahlen im Jahr 1994 ging es vors Gericht mir war ein Baukostenvorschuß von 3420 DM für das Anschliesen von vier Kabeln an einen Mast zu viel,man einigte sich auf 2000 DM nch Bau abschluß.

Die Dringlichkeit erschließt sich für mich ebenfalls nicht.
Wenn Gth-Uwe einen Baukostenvorschuss zahlen musste, dann wird die Leistung (Bau) auch erst fällig, wenn der Vorschuss gezahlt wurde. (2006)
Wenn aber ein Vergleich mit einer Zahlungspflicht, die sich wiederum erst nach Bauabschluss ergeben sollte, geschlossen wurde, dann war die Zahlung niemals fällig und wäre auch nicht vollstreckbar gewesen, da zunächst der Beweis für die Erbringung der Vorleistung hätte erbracht werden müssen und zwar in öffentlicher Form.

Ich glaube, Gth-Uwe hat den Sachverhalt nicht richtig geschildert.
 

Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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