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Autor Thema: SMB Rechtsanwälte / 365 AG  (Gelesen 14242 mal)

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Offline tangocharly

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Re: SMB Rechtsanwälte / 365 AG
« Antwort #15 am: 22. Februar 2016, 17:52:59 »
Wenn Schriftform vereinbart ist, dann bleibt es hierbei.

Diese Form kann später abweichend anders vereinbart werden (das gehört zur Privatautonomie). Dies setzt aber eine neue Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

Eine solche abweichende Vereinbarung ist aber nur solange zulässig, als keine zwingende, bindende gesetzliche Bestimmung dies verbietet (das schreibt § 126 Abs. 3 BGB vor).
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Offline uwes

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Re: SMB Rechtsanwälte / 365 AG
« Antwort #16 am: 23. Februar 2016, 21:49:01 »
@alle:

Das AG Bremen vertritt folgende Auffassung:
Zitat
Zwar genügt die Erklärung per E-Mail nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 126 BGB). Jedoch gilt für die - wie hier - vertraglich vereinbarte Schriftform die Auslagungsregel des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per Email (vgl. Palandt - Ellenberger, 74 Aufl., § 127 Rn 2). Von einem strengen Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB dürfte hier auch mit Blick auf § 305c Abs. 2 BGB nicht auszugehen sein.

AG Bremen 6 C 167/14 vom 8.10.2015 in Sachen 365 AG ./.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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