Care Energy hat am 17.06.2015 einen Termin im Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) bezüglich der Anmeldung als Stromlieferant beim Oberlandgericht Düsseldorf wahrgenommen. Der Berichtserstattung von Prozessanwesenden zufolge wurden folgende Punkte festgehalten, die in einem nun bevorstehenden Urteil noch rechtskräftig verkündet werden müssen:
• Care Energy hat sich mit der Pflicht zur Anmeldung als Stromlieferant bei der BNetzA einverstanden erklärt.
• Care Energy erkennt ein auferlegtes Bußgeld der BNetzA wegen Nichtanmeldung in Höhe von 800.000 Euro (Beschluss der BNetzA vom 02.03.2015 mit dem Aktenzeichen BK6-14-159) an.
• Die BNetzA behält sich vor, das ebenfalls im oben genannten Beschluss angekündigte weitere Zwangsgeld in Höhe von wiederum 800.000 Euro gegenüber Care Energy eventuell zu erlassen, wenn die Anmeldung von Care Energy innerhalb kürzester Zeit erfolgt. Der Vertreter der BNetzA führte dazu aus, dass die Anmeldung formgerecht sowie vollständig entsprechend der Regularien erfolgen müsse. Den Eingang der Anmeldung erwartet die BNetzA deutlich schneller als innerhalb von vier Wochen nach Verkündigung des Urteils.
Obwohl Care Energy die Anmeldung als Energielieferant immer vermeiden wollte, hat das Unternehmen das Ergebnis nun als Sieg dargestellt. Care Energy hat auf Grundlage des Urteils für den heutigen Freitag etwas "ganz großes" angekündigt. Anscheinend will man, so geht es zumindest aus einigen Kommentaren bei Facebook hervor, gegen Energiemakler vorgehen, die mit einer Vollmacht des Kunden Verträge vermitteln. Diese sind nach dem Verständnis von Care Energy ebenfalls als Energieversorger zu betrachten und müssten sich daher bei der BNetzA anmelden.
Wie sich die Entscheidung auf einen eventuellen weiteren Prozess mit den Übertragungsnetzbetreibern bezüglich nicht entrichteter EEG-Umlage auswirkt, bliebt abzuwarten. Dieses abenteuerliche Geschäftsmodell von Care Energy auf Kosten anderer scheint nun gescheitert zu sein. Spannend ist die Frage, ob Care Energy nun auch die geschuldeten EEG-Umlage für die Vergangenheit zahlt bzw. überhaupt zahlen kann, oder sie sich erst für die Zukunft dazu verpflichtet sehen.