Aber das ergibt sich doch bereits eindeutig aus den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 EnWG :
... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
Ist das Urteil nicht so zu verstehen, dass es insbesondere um die unverzügliche Auszahlung von Guthaben geht und dass Guthaben bzw. Abschlagsüberzahlungen nicht für die Verrechnung mit Abschlägen des Folgejahres einbehalten werden dürfen?