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Autor Thema: Abschlagszahlungen  (Gelesen 7825 mal)

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Offline energienetz

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Abschlagszahlungen
« am: 05. August 2014, 13:28:05 »
http://www.vz-nrw.de/ein-energieanbieter-darf-fuer-die-berechnung-der-kuenftigen-abschlaege-keinen-hoeheren-verbrauch-zugrunde-legen--als-er-sich-aus-der-jahresrechnung-ergibt--1

Ein sehr erfreuliches, noch nicht rechtskräftiges Urteil. Es ist zu hoffen, dass Extraenergie in Berufung geht, damit das OLG Gelegenheit zur rechtlichen Würdigung erhält.

Offline khh

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Re: Abschlagszahlungen
« Antwort #1 am: 05. August 2014, 13:50:21 »
Aber das ergibt sich doch bereits eindeutig aus den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 EnWG :
Zitat
... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

Ist das Urteil nicht so zu verstehen, dass es insbesondere um die unverzügliche Auszahlung von Guthaben geht und dass Guthaben bzw. Abschlagsüberzahlungen nicht für die Verrechnung mit Abschlägen des Folgejahres einbehalten werden dürfen?
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline bolli

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Re: Abschlagszahlungen
« Antwort #2 am: 07. August 2014, 11:06:18 »
Aber das ergibt sich doch bereits eindeutig aus den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 EnWG :
Zitat
... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
Na ja, der Satz in § 41 Abs. 2 hat halt noch eine OEDER-Alternative, auf die sich einige Anbieter, anscheinend im Augenblick die 365 AG, immer mal wieder zurückziehen bei ihren Berechnungen. Diese Alternative wird in dem Urteil zumindest nicht mehr gleichrangtig erwähnt. Also hat der Verbrauch des Kunden im Vorjahr (wenn eben eine solche Zahl für die Abnahmestelle für diesen Kunden vorliegt) eindeutig Vorrang. Das ist nun klar gestellt.
Zitat
Außerdem behielt die Extra Energie GmbH die viel zu hohen Abschlagsbeträge für das Folgejahr bei. Auch das beanstandeten die Richter als Wettbewerbsverstoß. Die energierechtlichen Vorschriften des § 41 Abs.2 EnWG und des § 13 Abs. 1 StromGVV/GasGVV sähen vor, dass eine Abschlagszahlung anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen sei.
http://www.vz-nrw.de/ein-energieanbieter-darf-fuer-die-berechnung-der-kuenftigen-abschlaege-keinen-hoeheren-verbrauch-zugrunde-legen--als-er-sich-aus-der-jahresrechnung-ergibt--1

Ist das Urteil nicht so zu verstehen, dass es insbesondere um die unverzügliche Auszahlung von Guthaben geht und dass Guthaben bzw. Abschlagsüberzahlungen nicht für die Verrechnung mit Abschlägen des Folgejahres einbehalten werden dürfen?
Es ist wohl beides. Einmal bezüglich der Auszahlung, da gab es bisher eben nur die einstweilige Verfügung für "theoretische Fälle in der Zukunft" und nun die Realität in Form des Urteils in einem vorligenden Fall und zum anderen die Frage der Abschlagshöhe.

Offline khh

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Re: Abschlagszahlungen
« Antwort #3 am: 07. August 2014, 13:19:18 »
... Es ist zu hoffen, dass Extraenergie in Berufung geht, damit das OLG Gelegenheit zur rechtlichen Würdigung erhält.

Zum Sachverhalt gibt es jetzt auch ein Urteil des OLG Düsseldorf  -  siehe:

OLG Düsseldorf: keine überjährige Verrechnung erlaubt

http://www.zfk.de/unternehmen/artikel/keine-ueberjaehrige-verrechnung-erlaubt.html

Auszug aus dem zfk- Artikel:
Zitat
Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren. Ebenfalls darf ein Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnet werden. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung zugunsten der Stromkunden hat nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-20 U 231/13 am 1. Juli verkündet.
« Letzte Änderung: 07. August 2014, 13:23:25 von khh »
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