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Autor Thema: Abzocke ExtraEnergie  (Gelesen 13856 mal)

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Offline Lasso

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Re: Abzocke ExtraEnergie
« Antwort #15 am: 10. September 2014, 22:56:12 »
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.

Werde EE auffordern ,mir eine Schlussrechnung zu erstellen.

Sollten die auf die 2070 Euro bestehen,schalte ich die Schlichtungsstelle ein.

Meiner Meinung habe ich mit der Bitte um Ratenzahlung keineswegs die Forderung anerkannt.

Sollte die Sache vor Gericht gehen ,freu ich mich schon darauf!

Wenn es was neues gibt,melde ich mich.






Offline Lasso

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Re: Abzocke ExtraEnergie
« Antwort #16 am: 11. September 2014, 14:18:17 »
Neues von EE

Hab mich heute in mein Kundenkonto eingeloggt.

Vor ein paar Tagen waren keine Einträge vorhanden.

Heute schaute ich nach,und siehe da......

Es fehlt der Eintrag meiner Kaution in Höhe von 141 Euro.

Wenn das kein Betrugsversuch ist?

Kann ich mich sofort an die SE wenden oder muss ich noch auf die Schlussrechnung warten?
Wenn überhaupt eine kommt...

Hab zuletzt die Schlussrechnung am 03.04.2014 per Mail angemahnt und von EE auch ne Antwort bekommen.

Reicht das aus oder muss ich noch mal schriftlich anmahnen?

Offline khh

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Re: Abzocke ExtraEnergie
« Antwort #17 am: 11. September 2014, 15:25:09 »
[...]
Kann ich mich sofort an die SE wenden oder muss ich noch auf die Schlussrechnung warten?
Wenn überhaupt eine kommt...

Hab zuletzt die Schlussrechnung am 03.04.2014 per Mail angemahnt und von EE auch ne Antwort bekommen.

Reicht das aus oder muss ich noch mal schriftlich anmahnen?

Wenn Ihre Forderung "Erstellung einer korrekten Schlussrechnung" lautet und Sie die bereits vor Monaten erfolgte "Beanstandung" mit dem seinerzeitigen Schriftverkehr belegen, dann können Sie sich sofort an die Schlichtungsstelle wenden - siehe EnWG (Energiewirtschaftsgesetz):
1. Auszug aus § 111a
Zitat
Energieversorgungsunternehmen ... sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) ... innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen. ...
und
2. Auszug aus § 111b
Zitat
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über ... die Belieferung mit Energie ... kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. ... Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.


PS: Die Schlussrechnung hätte Ihnen übrigens spätestens am 03.01.2014 zugehen müssen, innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsbeendigung gemäß § 40 Abs. 4 EnWG ! 
« Letzte Änderung: 11. September 2014, 15:37:08 von khh »
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