Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung  (Gelesen 24394 mal)

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Offline energienetz

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EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11
« Antwort #16 am: 23. Oktober 2014, 10:55:44 »
Das Urteil vom 23.10.14 ist veröffentlicht:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=158842&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=93692

Zitat
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Nach Auffassung der Kammer waren die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht zu begrenzen.

Die gesetzlichen Regelungen über das Preisänderungen hinsichtlich der Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung verstoßen deshalb seit Ablauf der Umsetzungsfrist der entscheidungserheblichen EU- Richtlinien in 2004 gegen EU- Recht und sind infolgedessen unwirksam.

Für einseitige Preisänderungen der Energieversorger fehlt es in diesem Bereich mithin seit 2004 (seit über 10 Jahren!) an einer wirksamen Rechtsgrundlage, wenn man mit dem BGH davon ausgeht, dass §§ 4 AVBV/ 5 GVV das Preisänderungsrecht regelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es zu keiner Preisneuvereinbarung, wenn der Energieversorger ohne wirksame Rechtsgrundlage die Preise einseitig ändert und der Kunde die Verbrauchsabrechnungen, mit denen der unwirksam einseitig erhöhte Preis zur Abrechnung gestellt wird, ohne der Preisänderung widersprochen zu haben vorbehaltlos bezahlt.

Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.

Durch die Unwirksamkeit der Regelungen über Preisänderunegn wird in das Vertragsgefüge womöglich eine planwidrige Regelungslücke gerissen, der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.

Denn durch den bestehenden Kontrahierungszwang ist ein Kündigungsrecht für den Versorger regelmäßig ausgeschlossen, vgl. nunmehr auch § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/ GasGVV.

Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen,
welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
« Letzte Änderung: 25. Oktober 2014, 20:44:47 von RR-E-ft »

Offline energienetz

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Europäischer Gerichtshof kippt Preisänderungsklauseln der Grundversorgung und stärkt Verbraucherrechte.


(23. Oktober 2014) Der Bund der Energieverbraucher begrüßt ausdrücklich das am heutigen Tag ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit von Preiserhöhungen bei der Gas- und Stromgrundversorgung.
In der Vergangenheit hatten Energieversorger ihre Preiserhöhungen mit dem bloßen Hinweis auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Grundversorgungsverordnung StromGVV und GasGVV (zuvor: § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung für Tarifkunden) gegenüber Verbrauchern begründet. Viele Verbraucher verweigerten die Zahlung der Preiserhöhung, weil diese ungerechtfertigt seien. Sie wurden daraufhin regelmäßig durch die Energieversorger auf Zahlung verklagt. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt die Verfahren ausgesetzt, da Zweifel an der Vereinbarkeit der Grundversorgungsverordnung mit Europäischem Recht aufkamen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt.
Durch das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurden diese Bedenken  nunmehr ausdrücklich bestätigt. In den Urteilsgründen werden mangelnde Transparenz und Verbraucherschutz der deutschen Verordnungen gerügt, die die Energieversorger bisher nicht verpflichtet haben, ihre Kunden "rechtzeitig über Anlass, Voraussetzung und Umfang" der Preisänderung zu informieren. Der Kunde könne nach der bisherigen Rechtslage  nicht sachgerecht entscheiden, ob er das Vertragsverhältnis beenden oder gegen die Änderung des Preises vorgehen will.
Die entsprechende Klausel in der deutschen Grundversorgungsverordnung verstößt damit gegen Europäisches Recht. Im Ergebnis wird der Bundesgerichtshof diese Wertung des Europäischen Gerichtshofs bei der Beurteilung der bei ihm anhängigen Verfahren berücksichtigen. Es steht zu erwarten, dass die Zahlungsklagen der Energieversorger damit zurück gewiesen und die ausgesetzten Verfahren zugunsten der Verbraucher entschieden werden.
Der Europäische Gerichtshof hat damit die Berechtigung der Forderung auf wirkliche Transparenz bei Preisänderungen in der Grundversorgung, die auch der Bund der Energieverbraucher seit Jahren erhoben hat, bestätigt.
Besonders erfreulich an den Ausführungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist zudem, dass die Entscheidung auch für Preiserhöhungen in der Vergangenheit gilt.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. ist der Meinung, dass allen Verbrauchern in der Grundversorgung mindestens die Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Preiserhöhungen zusteht. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof dieses Urteil in deutsches Recht umsetzt. Verbraucher sollten ihren Grundversorger bereits jetzt vorsorglich schriftlich auffordern, auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Rückzahlung bereits gezahlter Preiserhöhung zu verzichten.


   
   


Offline tangocharly

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Interessant zu lesen, wie sich der EuGH mit dem dusslichen Vortrag der Versorger zum Thema: schwerwiegende Folgen für die Versorgungswirtschaft und zur Thematik "zeitliche Befristung" auseinander gesetzt hat:

Zitat:
Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

54      TWS und SWA haben den Gerichtshof in ihren schriftlichen Erklärungen für den Fall, dass sich aus dem zu erlassenden Urteil ergeben sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den in den Richtlinien 2003/54 und 2003/55 aufgestellten Anforderungen an die Transparenz nicht genügt, ersucht, die Wirkungen des Urteils zeitlich so zu begrenzen, dass sie um 20 Monate aufgeschoben werden, um dem nationalen Gesetzgeber eine Anpassung an die Folgen dieses Urteils zu ermöglichen. Die deutsche Regierung hat den Gerichtshof in ihren schriftlichen Erklärungen darum ersucht, die Zweckmäßigkeit einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils zu erwägen.

55      Zur Begründung dieses Antrags haben TWS und SWA auf die schwerwiegenden Folgen für die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland verwiesen. Würden die Tarifänderungen für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt, so wären die Versorger nämlich gezwungen, die von den Verbrauchern im Laufe der Jahre entrichteten Beträge rückwirkend zu erstatten, was für diese Versorger sogar existenzbedrohend sein und negative Folgen für die Versorgung der deutschen Verbraucher mit Strom und Gas haben könne.

56      Die genannten Parteien haben außerdem ausgeführt, dass, wie sich aus dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2012 ergebe, 4,1 Mio. Haushaltskunden auf der Grundlage der zwingenden Vorschriften der GasGVV mit Gas versorgt worden seien. Aus diesem Bericht gehe außerdem hervor, dass 40 % der 46 Mio. Haushaltskunden ihren Strom auf der Grundlage der zwingenden Regelung der StromGVV bezögen.

57      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken kann. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand (vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C‑190/12, EU:C:2014:249, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Was die Gefahr schwerwiegender Störungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich TWS und SWA in ihren schriftlichen Erklärungen zwar auf Statistiken der Bundesnetzagentur für das Jahr 2012 berufen haben, in denen die Zahl der Kunden angegeben ist, die unter die allgemeine Versorgungspflicht und die allgemeinen Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit – einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung mit Strom und Gas – fallende Verträge abgeschlossen haben, die der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung unterliegen.

60      Jedoch wurde nicht dargelegt, dass die Infragestellung der Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, rückwirkend die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland erschüttern würde.

61      Im Übrigen hat die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt, dass sie nicht in der Lage sei, die Folgen des zu erlassenden Urteils für die Unternehmen in der Branche der Strom- und Gasversorgung zu beurteilen.

62      Somit ist festzustellen, dass das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen im Sinne der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung, das eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte, nicht als erwiesen angesehen werden kann.

63      Da das zweite oben in Rn. 57 genannte Kriterium nicht erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium der Gutgläubigkeit der Betroffenen erfüllt ist.

64      Demnach sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen.
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Offline RR-E-ft

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Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung erscheint das Urteil des AG Lingen vom 14.10.14 interessant:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19266.0.html
« Letzte Änderung: 24. Oktober 2014, 00:32:23 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Rödl & Partner, die auch kommunale Versorgungsunternehmen beraten, hatten eine Stellungnahme zum Urteil auf der Branchenkommunikationsplattform energie.de veröffentlicht, welche dem VKU in seiner Deutlichkeit wohl nicht genehm war:

http://www.energie.de/details/60/eugh_kippt_regelung_zu_preisanpassung_in_tarifkundenvertraegen_100005811/

Zitat
Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.07.2013 bereits die sogenannte Leitbildrechtsprechung in Sonderkundenverträgen aufgegeben hatte, stehen die Energieversorger nun vor einem Dilemma. Weder für Sondervertragskunden noch für Tarifkunden besteht derzeit eine rechtssichere Grundlage für Preisanpassungen. „Das Chaos ist nun perfekt“, erklärt Christian Marthol, Rechtsanwalt und Partner im Bereich Energierecht von Rödl & Partner.

Zitat
Heike Viole, Rechtsanwältin im Bereich Energierecht von Rödl & Partner ergänzt: „In einigen Tagen soll eine Änderung der StromGVV in Kraft treten, um die Bedenken des EuGH auszuräumen. Es ist aber keinesfalls sicher, dass diese Änderungen den strengen Anforderungen des EuGH genügen werden.“

EuGH ermöglicht Rückzahlungsansprüche

Von einer weiteren Hiobsbotschaft bleiben die Energieversorger allerdings nicht verschont. Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit hat der EuGH nicht ausgeschlossen, die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit. „Damit werden die Versorger für die Versäumnisse der Politik in den letzten Jahren bestraft“, so Christian Marthol.

Der VKU schrieb sodann:

Zitat
Der VKU reagierte in einem offenen Schreiben zu einigen Negativ-Berichterstattungen anlässlich des EuGH-Urteils:

"Only bad news are good news!" Vor diesem Prinzip scheuten mittlerweile selbsternannte Energierechtsexperten nicht mehr zurück, um Angst und Schrecken in der Energiebranche zu verbreiten. Bestes Beispiel, so der VKU, sei das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Preisänderungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung.

http://www.zfk.de/politik/artikel/vku-ruegt-unsachliche-darstellung-zum-eugh-urteil.html

Entgegen jener Stellungnahme des VKU betrifft das EuGH- Urteil nicht nur den Zeitraum 2004 - 2011. Gerade deshalb ist - auch aus Sicht des VKU - eine aktuelle Änderung der deutschen Grundversorgungsverordnungen erforderlich.

Es steht jedoch zu bezweifeln, dass die Einschätzung des VKU zutrifft, wonach die beabsichtigten Änderungen an den Grundversorgungsverordnungen bereits diejenige Transparenz beanpruchen, welche der EuGH in seiner Entscheiung verlangt:

http://www.vku.de/service-navigation/recht/bundesrat-beschliesst-ueber-erhoehung-der-transparenz-der-strom-und-gasgrundversorgungspreise-02102014.html

Denn dort geht es wohl nicht hinreichend zB.  um die Entwicklung der Beschaffungs- und Vertriebskosten, so dass nicht sichergestellt erscheinen kann, dass die Unternehmen gesunkene Beschaffungs- und Vertriebkosten tatsächlich umfassend und unverzögert an die Kunden weitergeben.

So wendet sich die Kritik der Verbraucherverbände wie etwa der VZ NRW insbesondere auch dagegen, dass infolge fehlender Transparenz die gesunkenen Strombeschaffungskosten infolge gesunkener Großhandelspreise seit 2009 von vielen Grundversorgern bisher nicht oder nur unzureichend an die grundversorgten Kunden weitergegeben wurden.

Laut  Monitoringeberichten der BNetzA und des BKartA mussten branchenweit gestiegene Vertriebsmargen
der Stromvertriebe festgestellt werden.

Offline energienetz

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Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline uwes

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Ich verstehe das Urteil im Hinblick auf die (vom EuGH abgelehnte) Begrenzung der Rückwirkung dahingehend, dass auch der BGH in den Verfahren, in denen die Vorlagebeschlüsse ergangen sind, an diese Entscheidung gebunden ist.

Da sowohl die 3-Jahresfrist (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 und BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - LG Lübeck) als auch letztlich die Sockelpreistheorie eine Begrenzung der Rückwirkung herbeiführen sollen, darf diese Rechtsprechung nicht mehr angewandt werden. Jegliche Anpassung der Energielieferungsverträge aufgrund von Störungen im Vertragsgefüge wegen der fehlenden Preisanpassungsbefugnis können nicht rückwirkend aufgefangen - sprich deren Wirkungen begrenzt werden.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline tangocharly

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Die Sockelpreis-RSpr. des BGH ist vom Tisch.

Diese kann, wenn überhaupt nur dann hinein gedacht werden, wenn ein wirksames Anpassungsrecht besteht. Nur wenn eine wirksame Rechtsgrundlage bestehen kann, dann kann auch hierüber eine Vereinbarung geschlossen werden. Egal ob explizit oder stillschweigend.
Seit dem 23.10.2014 haben wir nunmehr schlicht den Fall des 814 BGB und keinen Sockel mehr.
Auch kann der BGH keine Rückwirkungsbeschränkung entscheiden, sondern allenfalls die Verjährungsfrage, egal ob mit der 3-jährigen Frist oder mit der 10-Jahres-Frist.
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Offline DieAdmin

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Stellungnahme zu den Rechtsfolgen aus dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014, C-359/11
« Antwort #26 am: 09. Dezember 2014, 12:01:16 »
Zitat

Prof. Dr. Kurt Markert

Stellungnahme zu den Rechtsfolgen aus dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11

1. Auch mit der Einschränkung gegenüber dem RWE-Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem die Kunden über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einseitiger Preiserhöhungen informiert werden müssen, erfüllt das aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV/AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV vom BGH gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 nicht die europarechtlichen Transparenzanforderungen der Strom- und GasRL von 2003. Denn diese Vorschriften enthalten für die auf dieses Recht gestützten einzelnen Preiserhöhungen keine Verpflichtung des Versorgers, seine Kunden rechtzeitig vorab über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der jeweiligen Erhöhung zu informieren. Da der EuGH eine zeitliche Befristung der Wirkungen seines Urteils abgelehnt hat, gelten diese auch rückwirkend für den Zeitraum, in dem die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen waren, d. h. ab dem 1.7.20041 bis zum Ende ihrer Laufzeit am 3.3.2011.2  Bis dahin mussten auch die NachfolgeRL 2009/72/EG3  und 2009/73/EG4  umgesetzt werden, so dass die Wirkungen des EuGH-Urteils auch für die Zeit danach gelten.5

Die Nichterfüllung der europarechtlichen Transparenzanforderungen durch das aus den genannten Verordnungsvorschriften vom BGH gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden hat die Unwirksamkeit dieses Rechts zu Folge. Entsprechendes hat der BGH im RWE-Urteil vom 31.7.20136 bereits für das diesem Recht unverändert nachgebildete vertragliche Preisanpassungsrecht der Versorger von Sonderkunden entschieden. Für das gesetzliche Recht selbst kann nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 nichts anderes gelten. Dies bedeutet, dass alle im Zeitraum seiner Unwirksamkeit auf dieses Recht gestützten einseitigen Tarif- und Preiserhöhungen der Versorger ebenfalls unwirksam sind. Bereits geleistete Kundenzahlungen sind daher insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt und können daher grundsätzlich nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Ebenso sind insoweit noch bestehende Außenstände der Versorger nicht mehr einklagbar. Beides gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Erhöhung bei unterstellter Wirksamkeit des Preisbestimmungsrechts der Billigkeit nach § 315 BGB entsprechen würde oder der Kunde fallbezogen auf freiwilliger Basis rechtzeitig vorher über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Erhöhung informiert wurde.

2. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden nach § 812 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser die Erhöhung nicht zeitnah beanstandet hat. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, dass die Erhöhung als vereinbart gilt, wenn sie der Kunde unbeanstandet hinnimmt, indem er Strom oder Gas weiterhin von seinem Versorger bezieht, ohne die Erhöhung „in angemessener Zeit“ als unbillig nach § 315 BGB zu beanstanden,7 ist nur auf die auf ein wirksames Preisbestimmungsrecht des Versorgers gestützten Erhöhungen anwendbar.8 Auch generell kann die Begleichung der Rechnung als bloße Erfüllungshandlung nicht als konkludente Preisvereinbarung oder Anerkenntnis des Schuldners gewertet werden, die Forderung ganz oder teilweise außer Streit stellen zu wollen.9 Dass die Erhöhung über einen längeren Zeitraum vom Kunden nicht beanstandet und vorbehaltlos bezahlt wurde, kann für sich allein auch nicht als Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs gewertet werden.10 Schließlich kann sich der Versorger in diesem Fall auch nicht auf Entreicherung i. S. des § 818 Abs. 3 BGB durch seine für die Energiebeschaffung getätigten Aufwendungen oder abgeführte Abgaben berufen.11

3. Für Rückzahlungsansprüche von Sonderkunden wegen Unwirksamkeit des als Grundlage für einseitige Preiserhöhungen herangezogenen Preisanpassungsrechts des Versorgers gilt nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die die Erhöhung berücksichtigende Jahresrechnung dem Kunden zugegangen ist.12 Begründet wird dies damit, dass die Ausnahme eines Hinausschiebens des Verjährungsbeginns wegen Rechtsunkenntnis des Kunden und damit Unzumutbarkeit einer Klageerhebung hier nicht vorliege, da angesichts der zu Preisanpassungsklauseln in verschiedenen Branchen ergangenen Rechtsprechung erkennbar gewesen sei, dass die später als unwirksam beurteilten Klauseln einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würden.13 Die Zumutbarkeit der Klageerhebung lässt sich aber jedenfalls dann nicht mehr annehmen, wenn der klagemäßigen Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.14 Dies war jedenfalls bis zur ersten Vorlage des BGH an den EuGH vom 18.5.201115 der Fall. Denn bis dahin war es ständige Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, dass sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV/AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ein wirksames gesetzliches Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden ergibt.16

4. Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns mit dieser Begründung ginge jedoch praktisch ins Leere, wenn der VIII. Zivilsenat des BGH seine zunächst für Rückzahlungsansprüche von Sonderkunden entwickelte Fristenlösung („t-3“-Rechtsprechung) auch auf entsprechende Ansprüche von Tarif- und Grundversorgungskunden überträgt. Nach dieser Lösung ist die aus der Unwirksamkeit einer AGB-Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke im Vertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat.17 Dadurch wird die Rechtsstellung des Kunden gegenüber der dreijährigen Regelverjährung von Rückzahlungsansprüchen in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: zum einen beginnt die Dreijahresfrist hier bereits mit dem Zugang der Jahresrechnung und nicht erst wie bei der Verjährung mit dem Jahresende, was bei einem Rechnungszugang kurz nach Jahresbeginn fast ein ganzes Jahr weniger ausmachen kann, und zum anderen gilt als Basispreis für die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs nicht der Preis vor der ersten unwirksamen Erhöhung, sondern der in der Regel höhere Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung nach Zugang der relevanten Jahresrechnung. In der BGH-Rechtsprechung zur Vertragslückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung ist die Fristenlösung offenbar ein Unikat, da sie den Vertragsinhalt nicht verändert, sondern nur – wie im Falle der Verwirkung von Ansprüchen – einseitig den Kunden bei der Geltendmachung seiner Rechte einschränkt. Meine bereits an anderer Stelle geäußerte Kritik an dieser Lösung18 soll hier nicht wiederholt werden. Lässt sie sich, wie von mir in ZMR 2012, 524 näher ausgeführt, bei ihrer Anwendung auf Rückzahlungsansprüche von Kunden immerhin noch als eine vom Umstandsmoment abstrahierende besondere Verwirkungslösung deuten, ist dies jedoch bei ihrer Anwendung auf Zahlungsansprüche des Versorgers für die auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel gestützten Preiserhöhungen nicht mehr möglich. Da in diesem Fall auch die Erhöhungen unwirksam sind, steht dem Versorger insoweit ein Zahlungsanspruch von vornherein nicht zu. Wenn er ihm aber nach der Fristenlösung durch die nicht fristgemäße Beanstandung des Kunden dennoch nachträglich zuwächst („erwirkt“ wird), bedeutet dies im Ergebnis, dass die von Anfang an unwirksame Preisanpassungsklausel dennoch – wenn auch nur in dem durch die nicht fristgemäße Beanstandung der darauf gestützten Preiserhöhungen durch den Kunden reduzierten Maße - als wirksam angesehen wird, was der Sache nach nichts anders ist als eine geltungserhaltende Reduktion. Diese ist aber nach ständiger BGH-Rechtsprechung schon nach deutschem Vertragsrecht nicht zulässig.19

Nachdem der VIII. Zivilsenat des BGH an seiner Fristenlösung trotz der daran geäußerten Kritik festgehalten und sie jetzt auch für Fernwärmeverträge übernommen hat, muss damit gerechnet werden, dass er sie auch auf die vom EuGH-Urteil vom 23.10.2014 betroffene Strom- und Gasversorgung von Tarif- und Grundversorgungskunden überträgt. Das Anpassungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der KlauselRL 93/13/EWG für unwirksame AGB in Verbraucherverträgen steht dem nicht entgegen, da es nach Art. 1 Abs. 2 für normativ gesetzte Vertragsbedingungen nicht gilt. Auch die Normqualität dieser Bedingungen schließt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, da auch die Lieferverträge mit Tarif- und Grundversorgungskunden auslegungsfähige zivilrechtliche Verträge sind. Eine Verkürzung der Dreijahresfrist im Falle einer Fristenlösung auch für Tarif- und Grundversorgungskundenverträge wäre allerdings ein weitere, dem europarechtlich geforderten „hohen Verbraucherschutz“ nach den Energiebinnenmarktrichtlinien widersprechende Verschlechterung der Rechte dieser Kunden im Vergleich zu den Sonderkunden.

5. Durch die am 30.10.2014 in Kraft getretene Transparenz-VO20 ist § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV durch folgenden Halbsatz ergänzt worden: „;hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.“ Ebenso ist § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV ergänzt worden, allerdings mit dem Unterschied, dass danach von den Angaben nach § 2 Abs. 3 nur die in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten anzugeben sind. 21 Der Grundversorger ist damit verpflichtet, bei Änderungen seiner Preise und ergänzenden Vertragsbedingungen zeitgleich mit deren sechs Wochen vorher erforderlichen Bekanntgabe seine Kunden brieflich über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderungen sowie über sein sofortiges Kündigungsrecht zu informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Damit dürfte das vom BGH aus § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Grundversorger mit den europarechtlichen Transparenzanforderungen in der Auslegung des EuGH-Urteils vom 23.10.2014 ab dem 30.10.2014 vereinbar sein.

Der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV vorgeschriebene zeitliche Abstand von mindestens sechs Wochen zwischen der Bekanntgabe von Preisänderungen und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens dürfte der nach dem EuGH-Urteils vom 23.10.2014 erforderlichen Rechtzeitigkeit der Vorabinformation der Kunden genügen. Diese Zeitspanne entspricht in etwa dem, was nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH bei Wirksamkeit des Preisbestimmungsrechts des Versorgers für die Geltendmachung der Unbilligkeitsrüge des Kunden nach § 315 BGB gegen Preiserhöhungen gilt.22 Ob allerdings die knapp bemessene Sechs-Wochen-Frist den mit der Vorabinformation über Preiserhöhungen erstrebten Zweck des EuGH-Urteils erfüllen kann, dem Kunden in voller Sachkenntnis eine Entscheidung auch über ein Vorgehen gegen die jeweilige Erhöhung zu ermöglichen (Rn. 47), hängt davon ab, was konkret unter deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang zu verstehen ist. In der Begründung des Entwurfs der TransparenzVO23 heißt es dazu: „Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraussetzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird.“ Dies allein reicht aber offensichtlich nicht aus, um dem Kunden die erforderliche Sachkenntnis für eine Entscheidung über die Aussichten eines Vorgehens gegen die jeweilige Preiserhöhung zu verschaffen. Auch die zusätzlich erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 3 StromGV/GasGVV ermöglichen dies nicht. Erforderlich ist deshalb, dass dem Kunden wenigstens in groben Zügen dasjenige mitgeteilt wird, was der Versorger bei Erhebung der Unbilligkeitsrüge nach § 315 BGB durch den Kunden beweisen muss, nämlich dass mit der Erhöhung nur unvermeidbare Kostensteigerungen weitergegeben und diese durch gleichzeitige Kostensenkungen nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden, so dass die Erhöhung nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für den Versorger führt.24



Fußnoten:
1  Art. 30 Abs. 1 StromRL 2003; Art. 33 Abs. 1 GasRL 2003.
2  Art. 48 Abs. 1 StromRL 2009; Art. 53 Abs. 1 GasRL 2009.
3  ABl. Nr. L 211/55 v.14.8.2009.
4  ABl. Nr. L 211/94 v.14.8.2009.
5  Zur Frage, ob das europarechtliche Transparenzdefizit des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts der Grundversorger durch die am 30.10.2014 in Kraft getretene Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich oder regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in den Strom und Gasgrundversorgung vom 20.10.2014, BGBl. I S. 1631, für Preiserhöhungen ab diesem Zeitpunkt beendet wurde, s. unter 5.
6  VIII ZR 162/09, ZMR 2013, 871, Rn. 55-59.
7  BGH vom 13.7.2007, VIII ZR 36/06, ZMR 2007, 946, Rn. 36 = RdE 2007, 258 m. krit. Anm. von Markert.
8  BGH vom 14.7.2010, VIII ZR 246/08, ZMR 2010, 834, Rn. 59.
9  BGH vom 14.7.2010 (Fn. 8 ), Rn. 57; BGH vom 22.2.2012 – VIII ZR 34/11 -, ZNER 2012, 267.
10  BGH vom 31.7.2013 (Fn. 6), Rn. 66.
11  BGH vom 23.1.2013, VIII ZR 80/12, ZMR 2013, 152 m. Anm. Markert, Rn. 41-44.
12  BGH vom 26.9.2012, VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 44, Rn. 44-50; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 45-49.
13  BGH v. 26.9.2012 (Fn. 12), Rn. 47-50; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 49.
14  BGH vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rn. 44-54.
15  VIII ZR 359/11, ZMR 2011,791  m. Anm. Markert.
16  BGH vom 13.7.2007 (Fn.7), Rn. 17; BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07, NJW 2009, 502, Rn. 26; BGH vom 8.7.2008, VIII ZR 314/07, ZMR 2009, 903, Rn. 14.
17  So zunächst für Gassonderkundenverträge: BGH vom 14.3.2012, VIII ZR 113/11, ZMR 2012, 521 m. Anm. Markert, Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZMR 2012, 611, Rn. 28; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 23-37; BGH vom 15.1.2014, VIII ZR 80/13, ZMR 2014, 191 m. Anm. Markert; BGH vom 3.12.2014, 370/13. Für Fernwärmeverträge: BGH vom 24.9.2014, VIII ZR 350/13,, Rn. 16-26.
18  Markert, ZMR 2012, 521, 522 ff.; Lietz, RdE 2012, 199 f.; aus dogmatischer Sicht auch Büdenbender, LMK 2012, 337420, S. 2.
19 Z. B. BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 25.
20  Fn. 5.
21  Die nach § 2 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bei jeder Änderung erforderlichen Angaben sind erst durch den Bundesrat in den Verordnungstext aufgenommen worden (BR-Drucks. 402/1/14 vom 26.9.2014). Mit diesen bereits für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben soll dem Kunden bei einer Preiserhöhung ein Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile ermöglicht werden, so dass er die jeweiligen Änderungen vergleichen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursache der Preisänderung nachvollziehen kann. Nach dem neuen § 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 StromGVV muss der Kunde auch erneut auf sein Recht zur Anrufung der Schiedsstelle nach § 111 Abs. 1 Satz 1 EnWG hingewiesen werden. Weshalb dies nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV für Gaskunden nicht gilt, ist nicht einsichtig. Gravierender aber ist, dass der Kunde auch weiterhin nicht zusätzlich über sein Recht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB informiert werden muss. Aus § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/GasGVV ist dieses Recht nicht ersichtlich.
22  Vgl. z. B. BGH vom 8.7.2009 (Fn. 16), Rn. 15.
23  BR-Drucks. 402/14, S. 24.
24  Vgl. z. B. BGH vom 19.11.2008 (Fn. 16), Rn. 30.

« Letzte Änderung: 11. Dezember 2014, 10:45:44 von energienetz »

 

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