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Autor Thema: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung  (Gelesen 13555 mal)

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Offline userD0010

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #15 am: 11. April 2014, 16:41:34 »
@ berghaus
Antworten auf Ihre Fragen:
zu 1:  im Jahr 2006habe ich die Unbilligkeit der Preisgestaltung seit 2004 gerügt und gleichzeitig auf  die Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln hingewiesen.
Zu 2: Gnerell habe ich in meinen Antwortschreiben an den Versorger die Mustervorlagen und Formulierungen wie im Forum veröffentlicht, angewandt.
In 2006 habe ich zum Nachweis der Erfordernis und Angemessenheit der jwl. Preisforderung die Vorlage einer nachvollziehbaren und prüffähigen Kalkulationsgrundlage erbeten. Bis zur Erbringung des Nachweises der einseitigen Berechtigung der Preiserhöhungen, der Offenlegung nachvollziehbarer und prüffähiger Kalkulationsgrundlagen und bis die Billigkeit Ihres jeweiligen Preises gem. § 315 BGB rechtskräftig vom zuständ. Gericht festgestellt wurde, bin ich lediglich bereit, den Preis auf der Grundlage per 30.09.2004 zu zahlen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass bis zuzr Klärung eines billigen /angemessenen Gaspreises ungeklärt ist, wie hoch der Ihnen geschuldete Betrag überhaupt ist. Deshalb kein kein den am Stichtag 30.09.2004 übersteigender Betrag lt. BGB zur Zahlung fällig werden.
zu 3, die Vorbehalte zur Anerkennung einer Rechtspflicht und Vorlage der Angemesssenheit der Preisforderung wurden Jahr für Jahr wiederholt.
zu 4: wie erkennbar, habe ich den Preis drei Jahre vor dem 1. Widerspruch zugrunde gelegt.

Falls Sie detaillierte Schriftsätze einsehen wollen, bitte ich um Ihre e-Mail-Adresse.

h.terbeck 11-04-2014

Offline berghaus

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Mahnung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #16 am: 11. April 2014, 16:53:40 »
 :)

Offline khh

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #17 am: 11. April 2014, 19:17:04 »
@h.terbeck,

beim Formerfordernis „schriftliche“ Kündigung eines Sondervertrages würde ich nicht zu sehr auf ein (vermeitliches) Erfordernis einer „fühlbaren Originalunterschrift“ im Kündigungsschreiben des Versorgers setzen  -  vgl. OLG München vom 26.01.2012, Az 23 U 3798/11 :  http://openjur.de/u/496154.html  :( !

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 11. April 2014, 19:56:07 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #18 am: 11. April 2014, 20:00:41 »
Kündigung Schriftform?

Altes Thema -- Verschiedene Meinungen. DAS = Das Recht auf Ihrer Seite. :D

Offline RR-E-ft

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #19 am: 11. April 2014, 21:28:08 »
Da es keine gesetzliche Regelung gab, wonach die Kündigung eines Sondervertrages für leitungsgebundene Energielieferungen der Schriftform bedürfen, käme ein Schriftformerfordernis allenfalls dann in Betracht, wenn ein solches wirksam vertraglich vereinbart wurde. Dafür, dass ein solches Formerfordernis für den Sondervertrag wirksam vertraglich vereinbart wurde, trägt derjenige die Darelgungs- und Beweislast, der sich auf diesen Umstand berufen möchte.

Offline userD0010

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #20 am: 12. April 2014, 09:47:54 »
@RR-E-ft
Wie bereits dargelegt, enthält der szt. abgeschlossene Gas-Sondervertrag den Passus, dass er erstmals in fünf Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden kann.

Zur Frage der Form der Kündigung war m.W. in diesen Foren bereits über die Schriftform und die entspr. Unterschriftserfordernis erklärt worden.

Offline berghaus

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Mahnung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #21 am: 12. April 2014, 11:18:36 »
@h.terbeck

 :) Nachricht mit E-Mailadresse in PN

berghaus 12.04.14
« Letzte Änderung: 12. April 2014, 12:13:37 von berghaus »

Offline berghaus

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Mahnung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #22 am: 28. April 2014, 01:03:41 »
Zitat
von h.terbeck in Antwort #7
"Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin (01.08.1990) in Kraft und erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.

Es gibt Vertragsjahre, Lieferjahre und  auch wohl Abrechnungsjahre.

Im vorliegenden Fall enden die Vertragsjahre und deren Verlängerung um ein Jahr immer zum 31.07. eines Jahres.

Der Lieferzeitraum, der einer Jahresrechnung zugrunde gelegt wird, hängt von dem Zeitpunkt der Ablesung ab und beträgt mal mehr oder auch weniger als 365 bzw.366 Tage.

Gehen wir mal davon aus, dass in dem vorliegenden Fall die Ablesung regelmäßig etwa Mitte Oktober eines Jahres erfolgt und die Jahresrechnung ein Datum des folgenden Novembers trägt.

Die zitierte Kündigungsvereinbarung verstehe ich nun so, dass beide Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des  Jahres (31.12.) kündigen können, in dem abgerechnet wird.

Das heißt z.B. für den Verbraucher im vorliegenden Fall, dass er, falls er kündigen will, schon (spätestens im September) kündigen muss, wenn er die (schreckliche) Abrechnung noch gar nicht kennt.

Die Auslegung, dass die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Jahres (31.12) erfolgen muss, für das abgerechnet wird, macht nur Sinn, wenn das Abrechnungsjahr regelmäßig und vertraglich vereinbart zum Ende eines Jahres endet.

Die VEW, Evivo und RWE hat bei mir jedoch seit 1967 immer im Mai abgelesen und im Juni abgerechnet.

berghaus 28.04.14

Offline berghaus

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Mahnung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #23 am: 30. August 2014, 22:21:07 »
Zitat
von h.terbeck in Antwort #7
"Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin (01.08.1990) in Kraft und erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich fände es nicht schlecht, noch die eine odere andere Meinung dazu zu hören, wann wohl ein Abrechnungsjahr endet.
Das wäre mal wieder ein anders Thema als "almado"!

berghaus 30.08.2014

 

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