@khh
Ich stimme mit Ihnen überein, dass
winnetuo3 vermutlich keine wirksame Sonderkündigung wegen der Preiserhöhung mehr aussprechen kann, da der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Erhöhung bereits vorbei ist.
1. Nach derzeitiger Rechtslage [§ 41 (3) EnWG] müssen Preiserhöhungsmitteilungen transparent sein. Wissen wir das, oder war die Mitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info „versteckt“, wie das von den sogen. 'Discount-Anbietern' häufig praktiziert wird ?
2. Außerdem muss die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete AGB-Preisanpassungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [§ 307 BGB] standhalten. Kennen wir die Formulierung dieser Ende 2012 von gas.de verwendeten AGB-Klausel, um eine Einschätzung abgeben zu können ?
Auch mit diesen Aussagen kann ich mich einverstanden erklären, wenn auch Ziffer 1 nach
winnetuo3 Aussagen mittlerweile eher unwahrscheinlich scheint. Bei 2. ist noch zu beachten, dass die AGB selbst natürlich erstmal wirksam in den Vertrag einbezogen sein müssen. D.h. sie müssen dem Kunden VOR Vertragsabschluss bekannt gemacht worden sein. Ob das der Fall ist, kann ICH natürlich nicht überprüfen.
3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
Ob dieses in
Sonderverträgen standardmäßig tatsächlich der Fall ist, wage ich mal zu bezweifeln. Das gilt meines Wissens nur dann, wenn dem Versorger analog zur Grundversorgung im Rahmen des Preisanpassungsrechts ein
Leistungsbestimmungsrecht (analog § 5 Abs. 2 GasGVV) eingeräumt wurde. Dieses ist aber bei weitem nicht überall der Fall.
Und wie schon gesagt, wir befinden uns hier bei GAS und nicht bei Strom, deshalb dürften Umlagenerhöhungen an der Preiserhöhungsklausel vorbei sowieso kein Erhöhungsgrund sein.
Fraglich bleibt einzig, welche Preisanpassungsklausel verwendet wurde. Eine mir vorliegende Version der AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 enthält genauso wie die aktuelle Version der AGB keinen Bezug und keine Formulierung, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erkennen lässt.
Darüber hinaus ist aber in § 5 (alte AGB) eine Preisanpassungsklausel enthalten, die ich für gänzlich unwirksam halte. Sie enthält noch nicht mal die in den aktuellen AGB unter § 6 Abs. 3 aufgeführte Formulierung, die ich aber ebenfalls für unwirksam halte, da hier die Verpflichtung, die Preissenkungen in gleichem Maßstab
und gleich schnell weiterzugeben wie Preiserhöhungen, nicht enthalten ist.
Insofern würde ich mir an
winnetuo3 Stelle tatsächlich überlegen, der Preiserhöhung zu widersprechen und nur noch gekürzte Abschläge zu bezahlen. Damit ist man zwar noch im alten Vertrag (der ohne Bonus im 2. Jahr sicher auch nicht allzu günstig ist), aber immer noch besser als die 18% Preissteigerung mit zu zahlen.
@winnetuo3
Wenn sie mir per PN eine emailadresse mitteilen, kann ich Ihnen die AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 gerne zukommen lassen.