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Autor Thema: MITGAS droht mit Versorhungseinstellung  (Gelesen 6600 mal)

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Offline Barbarossa1

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MITGAS droht mit Versorhungseinstellung
« am: 05. November 2013, 10:08:32 »
Im Januar hat mir MITGAS gekündigt, habe darüber berichtet.Wie z.T. angeraten habe ich mir neuen Anbieter gesucht. Mahnungen vin MITGAS liefen weiter wie gehabt.
Jetzt kam eine neue Mahnung (mit neuer Kunden-Nr.)und die enthielt die Androhung der Versorgungseinstellung.
Habe mein schon 2010 wegen gleicher Sache ausgesprochenes Hausverbot erneuert-muss ich noch mehr machen?

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Drohung ist bei Kürzung wegen Preisprotest unzulässig
« Antwort #1 am: 05. November 2013, 10:44:11 »
@Barbarossa1, suchen Sie hier im Forum, da finden Sie Mehrfaches zu diesem Sachverhalt. Wenn Sie den Versorger gewechselt haben geht die Drohung sowieso ins Leere.

Bei dieser Gelegenheit ist mal wieder angebracht, grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Sperrandrohungen im Zusammenhang mit dem Preisprotest unzulässigt sind. Verlangen Sie schriftlich eine unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung unter Verweis auf die nachstehende Pressemitteilung mit dem Hinweis, dass Sie sich sonst an die zuständige Kartellbehörde wenden.

Zitat
Sperrandrohung von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern unzulässig

Beim Bundeskartellamt haben sich zahlreiche Privatverbraucher darüber beschwert, dass Ihnen Energieversorgungsunternehmen drohen, die Strom- bzw. Gaslieferung einzustellen, wenn sie Preiserhöhungen nicht bezahlen.

Böge: "Wenn Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung aussprechen, ohne dass die angezweifelte Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen oder durch Gericht festgestellt ist, ist das ein missbräuchliches Verhalten. Die Sperrandrohung der Energieunternehmen ist nur aufgrund der faktischen Monopolstellung der Unternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet möglich. Bei funktionierendem Wettbewerb hätten Kunden Ausweichmöglichkeiten zu anderen Versorgern und könnten im Fall der Sperrandrohung hiervon Gebrauch machen."

In einem Beschwerdefall hat ein Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung binnen eines Vierteljahres zweimal ausgesprochen. Obwohl das Unternehmen sie letztlich jeweils zurückgenommen hat, hat das Bundeskartellamt ein Missbrauchsverfahren eingeleitet. Böge: "Es ist davon auszugehen, dass viele Bürger, insbesondere ältere und mittellose Menschen von einer solchen Drohung eingeschüchtert sind und zahlen. Durch die Sperrandrohung besteht die Gefahr, dass sich ein marktbeherrschender Versorger die Erfüllung einer Geldforderung sichert, ohne die Billigkeit der Energiepreiserhöhung nachzuweisen. Neben der Einleitung des konkreten Verfahrens gegen ein Unternehmen hat das Bundeskartellamt deshalb alle Energieversorgungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet aufgefordert, eine solche Androhung in Zukunft zu unterlassen. Das Amt hat dabei klargestellt, dass es anderenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten wird, das eine Geldbuße bis 1 Mio. € nach sich ziehen kann. "
Pressemitteilung BkartA

Offline khh

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Re: MITGAS droht mit Versorgungseinstellung
« Antwort #2 am: 05. November 2013, 12:09:23 »
@Barbarossa1,

wie von @Plus belegt, geht die Sperrandrohung ins Leere. Wenn Sie wie aufgezeigt dagegen vorgehen, kann diesbzgl. eigentlich nichts passieren. Im Übrigen wäre eine Anschlusssperre auch deshalb unzulässig, weil Mitgas derzeit gar nicht Ihr Lieferant ist. Insoweit ist diese (bestrafungswürdige) Androhung eine absolute Frechheit!

Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass Mitgas irgendwann vermeintliche Forderungen mit einer gerichtlichen Klage geltend macht. Daher komme ich auf Ihren nachstehenden Beitrag zurück:
Also: Ich beziehe Gas nach dem "Classic-Paket". ... Ansonsten habe ich immer die Rechnungen gekürzt und zahle seit 2004 die damaligen Preise +2%. Auch sämtlichen Preiserhöhungen habe ich auf Basis der üblichen Musterschreiben widersprochen - ebenso den ständigen Verrechnungen von Abschlägen in den laufenden Jahresrechnungen. Alle 2 Wochen flattert mir seit Jahren eine Mahnung ins Haus. Der einzige gerichtliche Mahnbescheid, den ich zurückgewiesen habe, liegt schon über 5 Jahre zurück - stellt sich also auch die Frage der Verjährung? ...

Die von Ihnen bereits widersprochene von Mitgas ständig vorgenommenen Zahlungsverrechnungen mit Altforderungen waren unzulässig, da Ihre zweckbestimmten Zahlungen  - Abschläge, ggf. Restzahlungen für Rechnungen -  auch entsprechend verwendet werden mussten (vgl. § 366 Abs. 1 BGB)!

Forderungen, die Mitgas evtl. aus Kürzungen von Rechnungsbeträgen vor 2010 geltend macht, sind längst verjährt. Das gleiche trifft mit Ablauf des 31.12.2013 zu für die Ihnen in 2010 zugegangene Verbrauchsabrechnung. Ab 1.1.2014 kann es also „nur“ noch um streitige Forderungen aus in 2011 und später zugegangene Abrechnungen gehen.

Da es sich wohl um einen Sondervertrag handelte, wäre bei Klageerhebung anwaltlich vorrangig zu prüfen, ob die von Mitgas verwendete AGB-Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam ist. Wenn die Klausel § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV entspricht, dann ist das schon mal der Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.13 Az C-92/11 und BGH-Urteil vom 31.07.13 Az VIII ZR 162/09). Sollte erst die AGB-Änderung ab 2009 (?) eine solche Klausel enthalten, dann würde ich prüfen (lassen), ob man diese Änderung besser nicht beanstandet und akzeptiert ;).
« Letzte Änderung: 05. November 2013, 12:22:48 von khh »
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