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Autor Thema: LG Düsseldorf : Abschlagszahlungen müssen sich am Vorjahresverbrauch orientieren  (Gelesen 17805 mal)

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Offline bolli

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Aus dem von NN zitierten Artikel:
Zitat
Eine Abschlagszahlung wäre also eine Vorauszahlung, wenn sie zu Beginn eines Abrechnungsintervalls vor Leistung erfolgt. Stromrechungen werden normalerweise in der Mitte oder am Ende der Abrechnungsintervalle abgebucht.
Tja, dann könnte höchstens relevant sein, ob auch eine Abbuchung ganz zu Beginn des Leistungszeitraumes (erster Werktag), aber nach Leistungsbeginn am ersten Werktag des Monats, ein Abschlag oder eher eine Vorauszahlung ist. Da aber § 41 Abs. 2 EnWG sagt "Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.", dürfte es sich hierbei wohl um eine Vorauszahlung handeln. Und meine 4 Versorger der letzten 2. Jahre haben das alle so praktiziert.

Ich tendiere im übrigen zu khh's Meinung, dass die Regelung auch für Abschläge (ggf. analog) gilt. 

Offline PLUS

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Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen wie Äpfel und Birnen
« Antwort #16 am: 22. November 2013, 10:06:52 »
Ich tendiere im übrigen zu khh's Meinung, dass die Regelung auch für Abschläge (ggf. analog) gilt.
Ob das Tendieren und die Diskussion wirklich aufklärt?! Ein Blick in die Verordnung wäre sinnvoll:

Offline Stromfraß

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In den von PLUS genannten Dokumenten findet sich auch ein Satz, wie mit zu hohen Abschlagszahlungen zu verfahren ist:

Zitat
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

Mein vorhergehender Versorger nannte mir eine Überweisungsfrist für die Auszahlung des Guthabens von 30 Tagen.
"Unverzüglich" heißt aber im Juristendeutsch "ohne schuldhaftes Zögern" und das können nun nicht 30 Tage sein.
Als ich dagegen vorgehen wollte, kam 2 Tage nach Ankündigung bereits die Gutschrift.
Streng genommen ging es allerdings nicht um zu hohe Abschlagszahlungen, sondern um die verbeibende Bonuszahlung.

Offline PLUS

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Äpfel wie Birnen
« Antwort #18 am: 22. November 2013, 11:43:38 »
...
Streng genommen ging es allerdings nicht um zu hohe Abschlagszahlungen, sondern um die verbeibende Bonuszahlung.
@Stromfraß, immer schön alles durcheinandermischen, Grundversorgung, Sonderverträge, Bonus-, Abschlags-, Vorauszahlungen. Das gibt dann einen tollen Brei - unverzüglich, schuldhaft und ohne Zögern ;) .

Offline Didakt

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Re: LG Düsseldorf : Abschlagszahlungen müssen sich am Vorjahresverbrauch ...
« Antwort #19 am: 22. November 2013, 12:20:43 »
Ob das Tendieren und die Diskussion wirklich aufklärt?! Ein Blick in die Verordnung wäre sinnvoll: ...

@ PLUS hat die Dinge für die Grundversorgung in der Tat aufgeklärt und auf den Grund gebracht.
Die angezogenen Rechtsbestimmungen können, müssen in gleicher Form nicht unbedingt Eingang in die AGB für Sonderverträge finden. Die haben sich dagegen allerdings an den Vorgaben des EnWG auszurichten. Jeder möge also individuell prüfen, ob die ihm für seinen Liefervertrag angezeigten AGB akzeptierbar sind!

Die AGB meines Versorgers lauten diesbezüglich beispielsweise wie folgt:

Zitat
(Versorger) kann vom Kunden einmonatlich Abschlagzahlungen verlangen.
(Versorger) berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

Zum Ende jedes von (Versorger) festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird (Versorger) eine Abrechnung erstellen, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

Und abschließend eine erfreuliche Besonderheit bei diesem Versorger ‒ zumindest nach meinen bisherigen Erfahrungen: Die Abschlagszahlungen sind nicht am Beginn des Verbrauchsmonats fällig, sondern am 2. Werktag des Nachmonats.  :)

Offline khh

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... Mein vorhergehender Versorger nannte mir eine Überweisungsfrist für die Auszahlung des Guthabens von 30 Tagen. "Unverzüglich" heißt aber im Juristendeutsch "ohne schuldhaftes Zögern" und das können nun nicht 30 Tage sein. ...

@Stromfraß, damit bezog sich Ihr Versorger wohl auf § 286 BGB - Auszug:
Zitat
§ 286 Verzug des Schuldners
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. ...

Aber das ist ja nicht Thema dieses Threads. Wie @Plus schon sagte: "immer schön alles durcheinandermischen ..."  ::)
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Ben

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