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Autor Thema: LG Düsseldorf : Abschlagszahlungen müssen sich am Vorjahresverbrauch orientieren  (Gelesen 17797 mal)

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Offline DieAdmin

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eine neue Meldung auf energieverbraucher.de

stromio gewinnt gegen Extraenergie - Abschlagsforderungen waren überhöht

Zitat
Das Landgericht Düsseldorf urteilte unter dem Az: 14c O 122/13 zugunsten der Stromkunden: Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren, und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. Geklagt hatte die Stromio GmbH gegen die ExtraEnergie GmbH wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG.
...
http://www.energieverbraucher.de/de/Stromrechnung__1117/NewsDetail__14187/

Offline Stromfraß

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Selbstverständlichkeiten, die per Gesetz geregelt sind, müssen erst per Klage von einem Landgericht entschieden werden.
Schade, dass nicht per Gesetz geregelt ist, derartigen Machenschaften die Grundlage zu entziehen, indem solchen Unternehmen sofort die Konzession entzogen wird.
Leben wir eigentlich in einer "Bananen-Republik" oder in einem Rechtsstaat?

Offline Netznutzer

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Selbstverständlichkeiten, die per Gesetz geregelt sind, müssen erst per Klage von einem Landgericht entschieden werden.
Schade, dass nicht per Gesetz geregelt ist, derartigen Machenschaften die Grundlage zu entziehen, indem solchen Unternehmen sofort die Konzession entzogen wird.
Leben wir eigentlich in einer "Bananen-Republik" oder in einem Rechtsstaat?

Mich würde mal interessieren, wie Sie es fänden, wenn am 31.12. eines Jahre sich die Bewohnerschaft Ihres Haushalts halbiert oder sogar drittelt, und Ihr Versorger, mit dem Gesetz auf seiner Seite, auf Basis des hohen Verbrauchs des Vorjahres, an den sicherlich zu hohen Abschlagszahlungen festhält. Denn eins istz klar: Was in die eine Richtung gilt, gilt auch in die andere.

Gruß

NN

Offline khh

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EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
Zitat
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) ...
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. ...
...
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Stromfraß

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Ja, das ist die Kehrseite.
Ich würde mich mit dem Versorger in Verbindung setzen, den neuen Sachverhalt darlegen und zu einer Lösung kommen.
Wenn nicht, war es wohl die längste Zeit mein Versorger.

Offline khh

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@ Netznutzer und @ Stromfraß,

nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline bolli

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@ Netznutzer und @ Stromfraß,

nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
Nicht ersichtlich ist aber auch, dass das EnWG auf Sonderverträge direkt anwendbar ist. Insofern bedurfte es möglicherweise hier einer Klarstellung durch das Gericht, außer es handelt sich um Grundversorgungs-Vertragsverhältnisse, auf die das EnWG und die GVV direkt wirken. Wenn in der SV-AGB solch eine Wirkung nicht vereinbart ist, gibt's nämlich ein Problem. Ähnliches kenn wir ja schon länger vom § 1 EnWG, denn das das in §1 Abs. 1 EnWG u.a. festgelegte Kriterium der "Preisgünstigkeit" in den meisten Fällen heute nicht mehr erfüllt ist, wissen wir alle. Aber wenn wir "nicht preisgünstige Tarife" im Sondervertrag freiwillig vereinbaren, sieht man das als unsere Sache an.

Etwas anderes aus der obigen Entscheidung erscheint mir aber merkwürdig:
Zitat
...und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. ...
Ob diese Aussage generellen Charakter hat oder eher für Sonderfälle von HOHEN Guthaben, die über mehrere Monate verrechnet werden müssten, gilt, sollte man im Streitfall vorher prüfen. Denn Fakt ist, und das haben bisher alle mir bekannten Versorger bei überjährigen Verträgen gemacht, dass geringe Guthaben bei Fortbestehen des Vertrages mit der nächsten Zahlung verrechnet werden. Da zahlt niemand 12,23 EUR aus und zieht 2 Tage später 147,- EUR ein.

Offline khh

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@ Netznutzer und @ Stromfraß,
nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
Nicht ersichtlich ist aber auch, dass das EnWG auf Sonderverträge direkt anwendbar ist. Insofern bedurfte es möglicherweise hier einer Klarstellung durch das Gericht, außer es handelt sich um Grundversorgungs-Vertragsverhältnisse, auf die das EnWG und die GVV direkt wirken. ...

§ 41 EnWG gilt ausdrücklich wohl (auch) für Sonderverträge:
Zitat
Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen ...
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Offline Didakt

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...Denn Fakt ist, und das haben bisher alle mir bekannten Versorger bei überjährigen Verträgen gemacht, dass geringe Guthaben bei Fortbestehen des Vertrages mit der nächsten Zahlung verrechnet werden. Da zahlt niemand 12,23 EUR aus und zieht 2 Tage später 147,- EUR ein.

Fakt ist diese Vorgehensweise keineswegs und auch nicht verbreitet Usus, denn für eine Verrechnung gibt es keine rechtliche Grundlage, es sei denn, sie wurde zwischen den Vertragsparteien - z. B. in den AGB - vereinbart. Fakt ist vielleicht, dass viele Verbraucher ein solches rechtsgrundloses Vorgehen der Versorger aus Vereinfachungsgründen dulden.

Ich habe beispielsweise just gestern eine Guthabenrückzahlung von 4,84 € per Banküberweisung erhalten, der Abzug meiner nächsten Abschlagszahlung für das neue Verbrauchsjahr erfolgt am 02.12.13. 

Offline bolli

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§ 41 EnWG gilt ausdrücklich wohl (auch) für Sonderverträge:
Zitat
Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen ...
Sie haben Recht. Vorher nochmal Lesen hilft solche Irrtümer zu vermeiden. :(

Fakt ist diese Vorgehensweise keineswegs und auch nicht verbreitet Usus, denn für eine Verrechnung gibt es keine rechtliche Grundlage, es sei denn, sie wurde zwischen den Vertragsparteien - z. B. in den AGB - vereinbart. Fakt ist vielleicht, dass viele Verbraucher ein solches rechtsgrundloses Vorgehen der Versorger aus Vereinfachungsgründen dulden.

Ich habe beispielsweise just gestern eine Guthabenrückzahlung von 4,84 € per Banküberweisung erhalten, der Abzug meiner nächsten Abschlagszahlung für das neue Verbrauchsjahr erfolgt am 02.12.13.
OK, dann formuliere ich es anders. Bei meiner Mutter und einem befreundeten Ehepaar haben zwei unterschiedliche Versorger es im letzten Jahr anders gemacht und verrechnet. Die AGB, wie auch die vieler anderer Versorger, lassen ein Verrechnen bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Meine eigenen Erfahrungen diesbezüglich liegen wegen regelmäßiger Versorgerwechsel schon ein paar Jahre zurück.

Offline Didakt

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RE: LG Düsseldorf: Abschlagzahlungen müssen sich ...
« Antwort #10 am: 21. November 2013, 18:14:27 »
@ bolli

von Ihnen:
 
Zitat
Die AGB, wie auch die vieler anderer Versorger, lassen ein Verrechnen bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

Eine solche Bestimmung in AGB zu Lasten des Verbrauchers ist mir bislang noch nicht untergekommen. Bitte stellen Sie den fraglichen Text und ggf. auch die Ursprungs-AGB doch einmal zur allgemeinen Information hier ein.

Ich kenne bislang nur die Bestimmung, wonach sich die Versorger in ihren AGB analog § 17 (3) StromGVV gegen die Aufrechnung des Verbrauchers schützen, nämlich: "Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden."

Offline Netznutzer

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@ khh

Unterschied zwischen Vorauszahlung und Abschlagszahlung?

http://www.finanzfrage.net/frage/unterschied-zwischen-vorauszahlung-und-abschlagszahlung#answers

Gruß

NN

Offline khh

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Ich denke, dass die Formulierung "Vorauszahlung" im EnWG auch Abschlagszahlungen einbezieht.

Alles Andere wäre m. E. wenig logisch (Sie können diese Einschätzung aber gerne widerlegen ;) ).

Nachtrag:
Die gesetzliche Bestimmung "Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig" spricht
wohl auch für meine These, da eine "reine" Vorauszahlung ja vor Leistungserbringung üblich ist.


« Letzte Änderung: 21. November 2013, 22:37:38 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Stromfraß

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Aus dem von NN zitierten Artikel:
Zitat
Eine Abschlagszahlung wäre also eine Vorauszahlung, wenn sie zu Beginn eines Abrechnungsintervalls vor Leistung erfolgt. Stromrechungen werden normalerweise in der Mitte oder am Ende der Abrechnungsintervalle abgebucht.

Offline bolli

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Re: RE: LG Düsseldorf: Abschlagzahlungen müssen sich ...
« Antwort #14 am: 22. November 2013, 09:08:56 »
Ich kenne bislang nur die Bestimmung, wonach sich die Versorger in ihren AGB analog § 17 (3) StromGVV gegen die Aufrechnung des Verbrauchers schützen, nämlich: "Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden."
Sie haben Recht. Auch die AGB der beiden betroffenen Versorger enthalten diese Klausel.

 

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