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Autor Thema: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil  (Gelesen 16438 mal)

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Offline Christian Guhl

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Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« am: 20. August 2013, 11:45:03 »
Ich hatte über die regionale Presse dazu aufgerufen, Rückforderungen aufgrund des BGH-Urteils vom 31.07.2013 geltend zu machen.
Eon-Avacon (neu : Avacon) hat in allen Erdgas- und Strom- (Heizstrom-)sonderverträgen die strittige Klausel.
Es wurde jetzt Kunden geantwortet, dass das Urteil nur die RWE betrifft. Hier sollen die Kunden wieder einmal für dumm verkauft werden.
Will diese Firma es tatsächlich darauf ankommen lassen, von jedem Kunden einzeln verklagt zu werden ?

Offline khh

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #1 am: 20. August 2013, 12:13:53 »
Mir liegt dazu folgende schriftliche Aussage von der E.ON Avacon Vertrieb GmbH vor:
Zitat
Das Urteil wurde zu einem Verfahren eines anderen Versorgers gefällt. Wir bitten um
Verständnis, dass wir uns zu einem Verfahren anderer Versorger nicht äußern.
::)

PS:  Hat nach dem Netzbetreiber Avacon AG jetzt auch die Vertriebs-GmbH umfirmiert ?
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Christian Guhl

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #2 am: 20. August 2013, 13:17:14 »
Betrifft die Umfirmierung nur den Netzbetrieb ?

Offline khh

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #3 am: 20. August 2013, 13:34:01 »
Off-Topic

Ja, soweit mir bekannt und derzeit im Internet ersichtlich. Womöglich folgt noch eine "Zusammenlegung" der regionalen Vertrieb-GmbH's
auf die E.ON Vertrieb Deutschland GmbH (siehe Thread "E.ON strukturiert um").
« Letzte Änderung: 20. August 2013, 13:37:34 von khh »
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Offline Christian Guhl

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #4 am: 06. November 2014, 11:20:08 »
Es ist jetzt ein Schlichtungsspruch ergangen : Eon-Avacon (jetzt EonEnergy Deutschland) soll 70% der Preiserhöhungen ab 2011 zurückzahlen. Bin mal gespannt, ob Eon das anerkennt. Ich fürchte nein. Aber mit dem Schlichtungsvorschlag im Rücken haben die Kunden vor Gericht gute Karten.

Offline Christian Guhl

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #5 am: 25. November 2014, 15:05:55 »
Wie erwartet hat Eon das Schlichtungsangebot abgelehnt.

Offline Didakt

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #6 am: 25. November 2014, 16:45:36 »
Wie erwartet hat Eon das Schlichtungsangebot abgelehnt.

Will diese Firma es tatsächlich darauf ankommen lassen, von jedem Kunden einzeln verklagt zu werden ?

Der Laden pokert und gewinnt wahrscheinlich. :( Weil er aus Erfahrung weiß, wie schwer sich der Einzelverbraucher mit einer Zahlungsklage tut!

Offline Christian Guhl

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #7 am: 25. November 2014, 18:23:28 »
Die Schlichtungsstelle Energie sollte die gleichen Kompetenzen bekommen, wie die Schlichtungsstellen im Kreditwesen.
Dort ist der Schlichtungsvorschlag bei einem Betrag bis 5.000 € für die Banken verbindlich.Der Kunde kann allerdings immer noch klagen, wenn er mit dem Vorschlag nicht zufrieden ist.

Offline khh

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #8 am: 26. November 2014, 20:25:06 »
Wie erwartet hat Eon das Schlichtungsangebot abgelehnt.

Dann dürfte die E.ON Energie Deutschland GmbH vom Vergleichsportal VERIVOX ab sofort nicht mehr
berücksichtigt werden, denn deren 'Verivox-Richtlinien zum Verbraucherschutz' lauten in Ziff. 8  -  Zitat
"Anbieter, die Empfehlungen der Schlichtungsstelle Energie nicht beachten, werden nicht berücksichtigt." !  ???

Außerdem ist es schon verwunderlich, dass ein ordentliches Mitglied der ersten Stunde des eingetragenen
Vereins 'Schlichtungsstelle Energie e.V.'  - siehe hier: http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=8 -  die Schlichtungsempfehlungen dieser mitgetragenen Institution nicht anerkennt. :o

Oder gilt diese vorgebliche Unterstützung der SE nur für "Schönwetter" bzw. wenn es um Wettbewerber geht ?? :(
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Offline Christian Guhl

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #9 am: 27. November 2014, 10:51:17 »
Wie erwartet hat Eon das Schlichtungsangebot abgelehnt.

Dann dürfte die E.ON Energie Deutschland GmbH vom Vergleichsportal VERIVOX ab sofort nicht mehr
berücksichtigt werden, denn deren 'Verivox-Richtlinien zum Verbraucherschutz' lauten in Ziff. 8  -  Zitat
"Anbieter, die Empfehlungen der Schlichtungsstelle Energie nicht beachten, werden nicht berücksichtigt." !  ???

Außerdem ist es schon verwunderlich, dass ein ordentliches Mitglied der ersten Stunde des eingetragenen
Vereins 'Schlichtungsstelle Energie e.V.'  - siehe hier: http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=8 -  die Schlichtungsempfehlungen dieser mitgetragenen Institution nicht anerkennt. :o

Oder gilt diese vorgebliche Unterstützung der SE nur für "Schönwetter" bzw. wenn es um Wettbewerber geht ?? :(
Danke für den Hinweis. Ich habe bei Verivox angefragt, ob es beabsichtigt ist, Eon aus den Vergleichen zu entfernen.
Kann die Schlichtungsstelle eigentlich Mitglieder rausschmeissen, wenn diese sich fortwährend nicht an die Schlichtungsvorschläge halten ?

Offline khh

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #10 am: 27. November 2014, 19:00:08 »
... Kann die Schlichtungsstelle eigentlich Mitglieder rausschmeissen, wenn diese sich fortwährend nicht an die Schlichtungsvorschläge halten ?

Wohl sehr fraglich, ob § 3 Ziff. 6 und 7 sowie § 4 Ziff. 1 der im obigen Link verlinkten Satzung der SE einen solchen "Rausschmiss" ermöglichen.

Das wäre dann allerdings ein Imageschaden auch bzgl. einer werblichen Nutzungsmöglichkeit der SE-Mitgliedschaft (vgl. § 4 Ziff. 2. SE-Satzung).
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Offline Christian Guhl

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #11 am: 28. November 2014, 17:57:17 »
Ob sich Verivox an seine eigenen Grundsätze hält, ist wohl fraglich. Schließlich wird auch die EWE noch gelistet, obwohl diese reihenweise Schlichtungsvorschläge abgelehnt hat. Vielleicht sollte man mal ein wenig in der Wunde bohren ?
Und mit welcher Begründung wird Stromio als besonders empfehlenswert aufgeführt ?

Offline khh

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #12 am: 28. November 2014, 18:48:47 »
... Vielleicht sollte man mal ein wenig in der Wunde bohren ?

Versuch "macht kluch" und Versprechungen werden an den Taten gemessen ! ;)

Und mit welcher Begründung wird Stromio als besonders empfehlenswert aufgeführt ?

Nun ja, Verivox und andere Vergleichsportale sind halt erst in der "Übungsphase", tatsächlich etwas für den Verbraucherschutz zu tun und man bemüht sich (welche Note war das gleich noch mal in einem Arbeitszeugnis ;D ?), zumindest in der Grundeinstellung wenigstens die übelsten Anbieter/Angebote auszusortieren.
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Offline Christian Guhl

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Re: Rückforderungen aufgrund BGH-Urteil
« Antwort #13 am: 31. Dezember 2014, 11:40:15 »
Verivox hat mir mitgeteilt, dass sie immer aktiv werden, wenn ihnen Hinweise oder Beschwerden von Kunden vorliegen.
Zu den Fällen von EWE und EON haben sie  bisher keine Informationen.
Offensichtlich hat sich noch niemand bei Vervox beschwert, wenn ein Schlichtungsvorschlag nicht angenommen wurde.
Wie sollte man auch darauf kommen ? Dann aber los jetzt, alle EWE-Kunden, denen der Schlichtungsvorschlag abgelehnt wurde.
Und alle Eon-Kunden, bei denen das jetzt auch los geht.

 

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