@ khh
Ich hatte Ihnen nochmals sachlich detailliert auseinandergelegt, weshalb der von Ihnen ins Feld geführte „Verstoß gegen das Transparenzgebot“ nicht vorliegen kann.
@ Amazone,
meinen Sie etwa Ihre 6 mit einem schlichten „Nein!“ selbst beantworteten Fragen?
1. Ist die Klausel „Der Vertrag beginnt mit der Annahmeerklärung von Energy“ intransparent? Nein!
2. Ist intransparent, dass das Belieferungsjahr mit der Belieferung beginnt? Nein!
3. Ist insofern intransparent, dass die Annahmeerklärung des Vertrages VOR Aufnahme der Belieferung erfolgt und das Vertragsjahr damit eher zu laufen beginnt und endet als das Belieferungsjahr? Nein!
4. Ist weiter intransparent, dass eine Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres dazu führt, dass noch kein vollständiges Belieferungsjahr abgelaufen ist? Nein!
5. Ist etwa intransparent, dass ein Bonus nur nach Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres gezahlt wird? Nein!
6. Ist vor diesem Hintergrund intransparent, dass KEIN Bonusanspruch besteht, wenn der Vertrag zum Ende des ersten Vertragsjahres und damit VOR Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt wird? Nein!
Wenn ja, dann ist für mich ein „detailliert auseinandergelegt“ nicht ersichtlich, insbesondere auch keine „Rechtsgründe“, die Sie von mir ja immer einfordern. Trotzdem stimme ich insofern zu, dass die von Ihnen in der 1. Frage angesprochene Klausel (die zumindest in der AGB-Version 2012 - ? etwas anders lautet, nämlich „
Der Stromliefervertrag kommt durch Annahmeerklärung von ENERGY zustande.“)
isoliert betrachtet transparent ist.
Alle anderen Fragen stellen sich m.E. so nicht, da (wenn ich nichts überlesen habe) nirgendwo in der AGB von einem „Vertragsjahr“ die Rede ist und „Belieferungsjahr“ nur einmal in Ziffer 9 angesprochen wird. Hinzu kommt, dass die Klausel Ziffer 2.1 (Vertragszustandekommen) auf Seite 1 und die Klausel Ziff. 9.1 (Bonusregelung) erst auf Seite 4 der 6-seitigen AGB steht. Würde beides in der AGB so stehen, dann könnte der „Normalverbraucher“ ja vielleicht stutzig werden und sich fragen, ob es womöglich nicht identische Vertrags- und Lieferjahre gibt.
Dass die Klauseln „im Zusammenwirken“ eher intransparent sind, bestätigt sich doch wohl auch damit, dass bspw. die Userin @nelly oder der ‚erfahrene Versorgerwechsler' @KKRUBIN und vermutlich auch Sie selbst (siehe Ihr Beitrag #48 am 23.01. im anderen Thread
) nicht erkannt hatten, dass Belieferungsbeginn =
nicht Vertragsbeginn sein soll.
Statt nun ebenso auf der Sachebene darzulegen, weshalb dies nach Ihrer Auffassung nicht zutrifft und aus welchen Rechtsgründen sich für Sie ableitet, ...
Versteh ich jetzt nicht, was Sie kritisieren. Meine Auffassung bzw. Einschätzung, aus welchen Rechtsgründen abgeleitet, hab ich doch sogar wiederholt!
Und ob wer wen beleidigt, wer sich eines „deutlich erwachseneren Verhaltens“ befleißigen sollte oder wem „es schlicht an Kinderstube fehlt“, lass ich so im Raum stehen.
Einfach mal abwarten, ob von einem der hier schreibenden Juristen eine Antwort kommt auf die Fragen, welche im unter Grundsatzfragen eröffneten Thread gestellt sind.