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Autor Thema: Mahngebühren und Verrechnung  (Gelesen 10568 mal)

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Offline Kuniberta

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Mahngebühren und Verrechnung
« am: 06. Mai 2013, 20:36:15 »
Guten Tag,

nachdem ich soeben ein unangenehmes Gespräch mit meinem EVU - der EVO Offenbach - hinter mich brachte, bitte ich hier um Rat.
Fakten: Bei Einzug in 2011 wurde ein Abschlag i.H.v. 30.-€ vereinbart. Dass dieser zu niedrig angesetzt war, war mir als Neu-Single nicht wirklich klar. Die Abrechnung war entsprechend hoch, wurde von mir bezahlt, kurz bevor die Stromsperre drohte.
Seitdem zahle ich 40.-€ immer zum Monatsanfang/Renteneingang.
Dennoch hatte ich auch mit der nächsten Jahresabrechnung eine Nachzahlung
Dies "stotterte" ich ab, ohne Darlehensvertrag und ohne zu bemerken, dass da Verrechnungen mit meinen Abschlagszahlungen vorgenommen wurden.
Nicht bewusst (richtig blöd von mir, ok) war mir, dass aufgrund der Tatsache, dass mein Vermieter mich am 11.4.11 anmeldete, ich jeden Monat im Zahlungsverzug bin.
Als ich das endlich begriff, beantragte ich telefonisch im März 2013 eine Fälligkeitsänderung. Dies wurde bestätigt, fernmündlich.
Heute erhielt ich erneut eine Mahnung, datiert auf den 29.04.13. Hier wurde in der Aufstellung der Abschlag vom 30.04.13 (!!) angemahnt, dazu erneute Mahnkosten + die Mahnkosten aus den vergangenen Monaten ( 9 x 4.-€).

Die "freundliche" Servicedame behauptete, dass trotz ausdrücklichen Zahlungsvermerkes (Abschlag für Monat X) meine monatlichen Zahlungen immer auf den ältesten Rückstand verrechnet würden und wurden.
Dies sei üblich und auch rechtens, ich könne ja klagen...
D.h., auch wenn jetzt ein anderer Zahlungstakt ist, generiert die EVO "Gewinn" aus den Mahngebühren.
Denn wenn nunmehr pünktliche Zahlungen erfolgen, diese aber verrechnet werden auf Rückstand aus Jahresabrechnung und Mahngebühren, ist der Abschlag nicht vollständig.
Was wiederum nach 6 Tagen eine kostenpflichtige Mahnung nach sich zieht...da beißt sich das Katzerl in den Schwanz

Wie kann/soll ich mich gegen diese Praktik zur Wehr setzen? Nach meinem Rechtsverständnis sind von den 10 x 4.-€ einige entstanden durch die Verrechnung.

Ich hoffe, die etwas detaillierte Fallschilderung ist halbwegs verständlich und widerspricht nicht den Forenregeln. Ansonsten formuliere ich die Fragen "neutraler"

Besten Dank im Voraus

Offline khh

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Re: Mahngebühren und Verrechnung
« Antwort #1 am: 07. Mai 2013, 00:49:07 »
Die "freundliche" Servicedame behauptete, dass trotz ausdrücklichen Zahlungsvermerkes (Abschlag für Monat X) meine monatlichen Zahlungen immer auf den ältesten Rückstand verrechnet würden und wurden.
Dies sei üblich und auch rechtens, ich könne ja klagen...

Die "freundliche" Servicedame irrt, diese 'Verrechnungs-Praxis' ist bei manchen EVU zwar üblich, aber NICHT rechtens!

Zitat
BGB § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Machen Sie die EVO mit Hinweis auf die vorstehend zitierten Bestimmungen des BGB auf diesen "Irrtum" aufmerksam und bitten Sie (evtl. mit "Androhung" einer für die EVO kostenpflichtigen Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de  ;)) um Stornierung der Mahngebühren. Kommt die EVO Ihrem berechtigten Verlangen nicht nach, würde ich an Ihrer Stelle zunächst die örtliche Verbraucherzentrale kontaktieren.

Nachtrag: Zu (fern)mündlichen Vereinbarungen mit einem EVU sollten Sie IMMER auf eine schriftliche Bestätigung bestehen bzw. die getroffene Vereinbarung wenigstens selbst dem Versorger z.B. per Email bestätigen !!!
« Letzte Änderung: 07. Mai 2013, 01:45:28 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Kuniberta

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Re: Mahngebühren und Verrechnung
« Antwort #2 am: 07. Mai 2013, 10:36:59 »
Besten Dank, @khh

Genau dieser eindeutige § hat mir gefehlt, denn trotz Suchens hat sich mein "Bauch-Rechtsempfinden" nicht offiziell bestätigt gesehen bislang.
Die Beschwerde geht, dank Ihrer HIlfe, heute noch raus.
Das Gesagte in Schriftform einzufordern, gelang mir leider nicht mehr, da mich die Mitarbeiterin aus der Leitung kickte (nicht ohne zuvor nochmals !! moralinsaures Abwürdigen meiner "Zahlungsmoral" vom Stapel zu lassen)

fG
K.
« Letzte Änderung: 07. Mai 2013, 10:47:52 von Kuniberta »

Offline superhaase

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Re: Mahngebühren und Verrechnung
« Antwort #3 am: 07. Mai 2013, 11:21:32 »
Ein Tipp für die Zukunft, wenn die Mahngebühren erlassen worden sind und Sie mit dem Versorger wieder im Lot sind:

Nutzen Sie doch die Möglichkeit der Erteilung einer Abbuchungserlaubnis von Ihrem Konto, dann können Sie keine Frist versäumen und es können durch Unachtsamkeit oder dergleichen keine Mahngebühren etc. entstehen.
Geschieht eine Abbuchung nicht rechtzeitig, hat das der Versorger zu verantworten. Sie sind fein raus.

Sie sollten natürlich trotzdem die Abbuchungen auf Richtigkeit kontrollieren, aber das ist dann wohl der geringere Aufwand.
Bei falschen Abbuchungen können Sie den Versorger schriftlich darauf hinweisen, und wenn er nicht innerhalb einer gesetzten Frist korrigiert oder die Sache sonstwie klärt, dann können Sie problemlos bei Ihrer Bank die falsche Abbuchung rückbuchen lassen. Dabei entstehen Ihnen keinerlei Kosten, sondern dem Versorger, der diese aber dann zu trgen hat, wenn er falsch abgebucht und nicht rechtzeitig korrigiert hat.

Dieses Verfahren versetzt Sie in eine relativ starke Position, die für Sie auch noch relativ bequem ist.
Auch für Versorger ist dieses Verfahren (wenns glatt läuft) vorteilhaft, weil es weniger Verwaltungsaufwand bedeutet.

Ich an Ihrer Stelle würde sogar soweit gehen, dem Versorger jetzt anzubieten, für die Zukunft eine Abbuchungserlaubnis zu unterschreiben, wenn er im Gegenzug alle bisherigen Mahngebühren erlässt und die früheren "Querelen" als erledigt betrachtet.
Es würde mich nicht wundern, wenn er gerne darauf eingeht, in der Hoffnung, weniger Verwaltungsaufwand zu haben.
« Letzte Änderung: 07. Mai 2013, 11:25:24 von superhaase »
8) solar power rules

 

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