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Autor Thema: BGH verhandelt über FlexStrom-Bonus  (Gelesen 8489 mal)

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Offline ronnyjahn

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BGH verhandelt über FlexStrom-Bonus
« am: 08. April 2013, 11:37:45 »
Die unten angefügte Terminankündigung des BGH betrifft FlexStrom. In beiden Fällen hatten die Verbraucher vor dem LG verloren. Weiß jemand, wer die Verbraucher vor dem BGH vertritt?

Beste Grüße
Ronny Jahn



Verhandlungstermin: 17. April 2013

VIII ZR 225/12

AG Bad Waldsee - Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 C 296/11

LG Ravensburg - Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 S 31/12

und

VIII ZR 246/12

AG Paderborn - Urteil vom 20. März 2012 - 55 C 210/11

LG Paderborn - Urteil vom 28. Juni 2012 - 5 S 35/12

In diesen Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte - eine Stromlieferantin - verpflichtet ist, den Klägern einen sogenannten "Aktionsbonus" zu zahlen.

Die Beklagte legte den Stromlieferungsverträgen unter anderem folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:

"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Die Klagen auf Zahlung des Bonus haben in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt. Nach Ansicht der beiden Berufungsgerichte ist die Vertragsklausel so auszulegen, dass der Stromkunde den Bonus nur dann beanspruchen könne, wenn er länger als zwölf Monate Strom von der Beklagten bezogen habe.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger den Anspruch auf Zahlung des Bonus weiter.

Offline DieAdmin

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Re: BGH verhandelt über FlexStrom-Bonus
« Antwort #1 am: 17. April 2013, 14:45:37 »
Dazu passt die PM des BGH:

"Aktionsbonus" in einem Stromlieferungsvertrag
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0071/13
« Letzte Änderung: 17. April 2013, 14:54:08 von Evitel2004 »

Offline ktown

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Re: BGH verhandelt über FlexStrom-Bonus
« Antwort #2 am: 17. April 2013, 14:56:25 »
Versteh ich das jetzt richtig, das den Kunden der Bonus zusteht?
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline DieAdmin

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Re: BGH verhandelt über FlexStrom-Bonus
« Antwort #3 am: 17. April 2013, 14:58:26 »
Versteh ich das jetzt richtig, das den Kunden der Bonus zusteht?

Ich hab dass auch so verstanden. Jetzt hat Flexstrom sogar ein BGH-Urteil zu ihren Bonus.

Soweit also dazu, wer die "schlechte Zahlungsmoral" hat.
« Letzte Änderung: 17. April 2013, 15:01:46 von Evitel2004 »

Offline superhaase

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Re: BGH verhandelt über FlexStrom-Bonus
« Antwort #4 am: 17. April 2013, 14:59:16 »
Wenigstens der BGH wendet hier das Gesetz richtig an.
Es war mir ein Rätsel, wie die OLGs in diesen Fällen anders entscheiden konnten.
Im Zweifel gegen den Verwender der Klausel.

Ich sehe allerdings hier nicht einmal einen Zweifel in der Auslegung der Klausel.
Die Sachlage war eigentlich gar nicht kompliziert, sondern sehr eindeutig.
Die Haarspalterei "zum Ende kündigen" sei nicht dasselbe wie "die Kündigung wird erst nach dem Ende wirksam", die einige OLGs hier betrieben hatten, war haarsträubend weltfremd.
Wenn ich zum Ende des ersten Jahres kündige, dann besteht der Vertrag ein volles Jahr, es wird kein noch so kleines Stück des ersten Vertragsjahres abgezwackt. Abgerechnet wird ein volles Vertragsjahr. Somit wird zwangsläufig die Kündigung erst nach Ende des ersten Jahres wirksam. Da sich insbesondere die die betreffenden Verträge um ein weiteres ganzes Jahr verlängern, wenn nicht zum Ende des ersten Jahes gekündigt wird, hätte eine anders beabsichtigte Klausel auch anders lauten müssen, nämlich z.B. "der Bonus wird nur gezahlt, wenn der Vertrag nach den ersten Jahr um ein Jahr verlängert wird".
Diese Überlegung zeigt unzweifelhaft, dass der Verwender der strittigen Klausel vom Sinngehalt her keinen Unterschied machen wollte zwischen "zum Ende kündigen" und "Wirksam werden der Kündigung nach Ende" - außer man unterstellt ihm Täuschungsabsicht. Bei Täuschungsabsicht gilt dann aber die Regel "im Zweifel gegen den Verwender auslegen".
Also eine klare Sache mit Netz und doppeltem Boden.

Manche Richter sind bisweilen weltfremd und verheddern sich in Buchstaben, so dass sie den Satz vor lauter Buchstaben nicht mehr lesen können. ;)
« Letzte Änderung: 17. April 2013, 15:40:51 von superhaase »
8) solar power rules

Offline ktown

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Re: BGH verhandelt über FlexStrom-Bonus
« Antwort #5 am: 17. April 2013, 15:03:39 »
Naja dann können sich einige ehemalige Flexstromkunden noch ihren Titel abholen...... ;D und der Schuldenberg von Flexstrom wird noch ein bischen höher.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

 

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