Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EuGH-Verfahren: Millionen Gaskunden können auf Rückzahlungen hoffen  (Gelesen 17228 mal)

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Offline Pedro

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Spiegel-online 17 3. 2013:
"RWE bereitet sich auf hohe Rückzahlungen vor: Nach SPIEGEL-Information hat ein Gutachten für den Europäischen Gerichtshof unzulässige Preiserhöhungen bei der Gasversorgung festgestellt. Ein entsprechendes Urteil könnte Konsequenzen auch für andere Anbieter haben."

Wohl dem, der diese Preisspielchen von Anfang an erkannt und den Preis gekürzt hat  :) :)
Die "Rückzahlungen" werden sicherlich eine neue Klageflut seitens der Kunden erfordern.

Offline Wolfgang_AW

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EuGH-Verfahren: Gaskunden können auf Rückzahlung hoffen

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline khh

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Erstaunlich, dass das inzwischen (auch hier im Forum) veröffentlichte EuGH-Urteil vom 21.03.2013 
 
sowie die Pressemitteilungen des Bundes der Energieverbraucher vom 21.03.2013 http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__13300/

hier im Forum bei den Verbrauchern bisher keine Diskussion ausgelöst hat, obwohl das doch sicherlich für viele Gas- und Stromkunden
eine große Bedeutung (Rückforderungsansprüche!) haben müsste !?  :( 
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline PLUS

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Erstaunlich, dass das inzwischen (auch hier im Forum) veröffentlichte EuGH-Urteil vom 21.03.2013 
sowie die Pressemitteilungen des Bundes der Energieverbraucher vom 21.03.2013 http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__13300/
hier im Forum bei den Verbrauchern bisher keine Diskussion ausgelöst hat, obwohl das doch sicherlich für viele Gas- und Stromkunden eine große Bedeutung (Rückforderungsansprüche!) haben müsste !?  :(
Ja, es ist erstaunlich ruhig, wenn man berücksichtigt was man da so lesen kann.  Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;)

Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!

Außerdem warten auch noch grundversorgte Verbraucher auf ein endgültiges Urteil zu diesen Verordnungen. Viele Gerichtsverfahren liegen bis dahin auf Eis.


Offline Didakt

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Von khh:

Zitat
Erstaunlich,…, obwohl das doch sicherlich für viele Gas- und Stromkunden eine große Bedeutung (Rückforderungsansprüche!) haben müsste !?

Aussage des BdEV:

Zitat
…Die Versorger sollten die ohne Rechtsgrund eingeforderten Beträge den Verbrauchern anstandslos zurückerstatten. Dazu seien sie gesetzlich verpflichtet.
Hervorhebung durch mich.

Erstaunlich finde ich das aus mehreren Gründen nicht!
1. Viele Verbraucher haben Probleme mit dem Konjunktiv und dessen Interpretation.
2. 40 % aller Verbraucher befinden sich trotz intensiver Aufklärung noch immer in der Grundversorgung. Die wissen in der Masse schon mal gar nicht, um was es eigentlich geht!
3. Der überwiegende Teil von den verbleibenden 60 % fühlt sich vor totaler Sattheit in der Lethargie sehr wohl.
4. Der äußerst kleine Rest hat sich z. B. in diesem Forum schlau gemacht und wägt die mit einer Zahlungsklage verbundenen Chancen und Risiken einer Rückforderung sorgfältig ab. Solche Überlegungen können durchaus zu sehr ernüchternden Ergebnissen unter dem Strich führen.

Offline khh

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Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;)  Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!

Letzteres sehe ich nicht so. Die "Interpretation" bspw. im BBH-Blog
(Becker-Büttner-Held, eine der führenden Partnerschaften von RAen, StB u. WP, Anbieter von Leistungen für Energieunternehmen!)
Zitat
Der EuGH hat ... dem BGH den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der StromGVV/GasGVV orientieren, für unwirksam zu erklären.
macht doch deutlich, dass dem BGH praktisch kein Spielraum bleibt.

Und "abwarten" halte ich für wenig zielführend. Zumindest sollten Verbraucher, die bisher noch nie Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt haben, dies umgehend nach dem Muster der Verbraucherzentrale NRW tun, um sich alle Möglichkeiten offen zu halten!

4. Der äußerst kleine Rest hat sich z. B. in diesem Forum schlau gemacht und wägt die mit einer Zahlungsklage verbundenen Chancen und Risiken einer Rückforderung sorgfältig ab. Solche Überlegungen können durchaus zu sehr ernüchternden Ergebnissen unter dem Strich führen.

Dort wo der Preisprotest und Rückforderungen organisiert und begleitet von kompetenten Anwälten gelaufen ist, waren die Ergebnisse durchaus nicht ernüchternd sondern ausgesprochen erfolgreich (z.B. der Gaspreisprotest gg. die EWE!). Außerdem haben wir heute bei Sonderverträgen eine in (fast) allen wesentlichen Punkten gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung.
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Offline PLUS

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Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;)  Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!
Letzteres sehe ich nicht so. Die "Interpretation" bspw. im BBH-Blog (Becker-Büttner-Held, eine der führenden Partnerschaften von RAen, StB u. WP, Anbieter von Leistungen für Energieunternehmen!)
Zitat
Der EuGH hat ... dem BGH den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der StromGVV/GasGVV orientieren, für unwirksam zu erklären.
macht doch deutlich, dass dem BGH praktisch kein Spielraum bleibt.

Und "abwarten" halte ich für wenig zielführend. ....
    Na dann, es gibt sie aber doch, die diversen Interpretationen. Hier nochmal aus der PM des Lobbyverbandes der Stadtwerke (VKU):
Zitat
Der BGH geht in seiner Rechtsprechung bislang davon aus, dass die unveränderte vertragliche Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen der AVBGasV mit den europäischen Vorgaben im Einklang steht und den Verbraucher nicht benachteiligt. Dieser sogenannten Leitbildfunktion sind daher viele deutsche Gaslieferanten bei der Formulierung ihrer sondervertraglichen Preisänderungsklauseln gefolgt. "Sollten diese Klauseln dennoch formal-juristisch unwirksam gewesen sein, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass kein Recht zu Preisänderungen bestand", stellt Reck fest.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist der Energielieferant berechtigt, insbesondere Änderungen der Bezugspreise an seinen Kunden im laufenden Vertragsverhältnis weiterzugeben. Anderenfalls entstünde angesichts der Entwicklung der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht zu Lasten des Energielieferanten. "Daher hat der BGH deutlich gemacht, dass die formale Unwirksamkeit von Preisänderungen rückwirkend nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nach den letzten BGH-Urteilen aus dem Januar diesen Jahres gerade auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen", so Reck.
Hervorhebungen durch mich

...und danach sieht das etwas anders aus.  Ich zweifle nicht am guten Renommee von Becker-Büttner-Held. Hier dürfen sie ja mit dem obigen Satz gerne Recht behalten. Sie vertreten aber gerade Versorger gegen Verbraucher, da wünsche und sehe ich das dann nicht so. ;)  Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte  ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?

Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren. Eine andere Frage ist, ob es Sinn macht, aufgrund des EuGH-Urteils jetzt Rückforderungsklage zu erheben.  Aber wie immer, jeder entscheidet selbst, wie er kann und mag.

Offline khh

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Solche Labereien "formal-juristisch unwirksam" und "bedeutet dies aber nicht zwangsläufig" wie vom Lobbyverband VKU oder auch von Versorgern kennen wir doch zur Genüge aus der Vergangenheit. Das soll doch ausschließlich dazu dienen, die Verbraucher zu verunsichern und von Widersprüchen und letztlich Rückforderungen abzuhalten.  >:(

Ich halte Widersprüche der betroffenen Verbraucher unverändert für sinnvoll und zwar so rechtzeitig, dass die Verbrauchsabrechnung 2010 nicht aus dem 3-jährigen "Rückwirkungszeitraum" herausfällt! Von "jetzt Rückforderungsklage zu erheben" war doch gar nicht die Rede, dazu ist erst mal die Umsetzung des EuGH-Urteils durch den BGH abzuwarten.
« Letzte Änderung: 29. März 2013, 20:15:05 von khh »
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Offline bolli

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Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte  ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?
Weil mit jedem Monat, wo Verfahren weitergeführt werden und keine endgültigen Entscheidungen gefällt sind, die Verjährungsfrist für tausende von anderen Fällen weiterläuft und am Ende eines Jahres abläuft. Da verschmerzt man den einen oder anderen verlorenen Prozess durchaus gerne.  ;)

Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren.

Das gilt natürlich für die laufenden Verfahren. Aber nicht alle Anspruchsberechtigten haben auch bereits Widerspruch eingelegt. Viele warten erstmal den Ausgang von Verfahren ab, möchten quasi auf Nummer sicher gehen. Das führt natürlich mit der Zeit nicht zu höheren Ansprüchen sondern eher dem Gegenteil.

Offline khh

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Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte  ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?
Weil ... die Verjährungsfrist für tausende von anderen Fällen weiterläuft und am Ende eines Jahres abläuft.

Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren.

... nicht alle Anspruchsberechtigten haben auch bereits Widerspruch eingelegt. Viele warten erstmal den Ausgang von Verfahren ab, möchten quasi auf Nummer sicher gehen. ...

Nicht erst Ende 2013 fallen alle Rückforderungsansprüche aus 2010 in die Verjährung. Wenn betroffene Verbraucher mit ihrem erstmaligen Widerspruch bspw. bis zur Umsetzung des EuGH-Urteils durch den BGH warten, dann fallen jeden Tag Verbrauchsabrechnungen aus 2010 aus dem 3-jährigen "Rückwirkungszeitraum" heraus. Das bedeutet bekanntlich, dass die in diesen Rechnungen abgerechneten Preiserhöhungen "akzeptiert" sind und sich somit auch Rückforderungsansprüche aus 2011 und Folgejahre vermindern!!! 
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Offline khh

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Keine weitere Resonanz ?  -  Es ist kaum zu glauben.  :-\

Hat/hatte niemand im Zeitraum seit ca. April 2009 einen Strom- und/oder Gas-Sondervertrag bei einem Versorger, 
wo sich die Preisanpassungsklausel an § 5 Abs. 2 der Strom- bzw. GasGVV orientiert/e (wie z.B. bei E.ON) ?
Zitat
§ 5 Art der Versorgung  -  Auszug Strom-/GasGVV
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Oder ist tatsächlich jedem Betroffenen völlig klar, wie jetzt (!) zweckdienlicherweise vorzugehen ist ?   
« Letzte Änderung: 04. April 2013, 20:52:53 von khh »
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Offline Didakt

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Re: EuGH-Verfahren: Millionen Gaskunden können auf Rückzahlungen hoffen
« Antwort #11 am: 05. April 2013, 11:26:32 »
von khh:
Zitat
Keine weitere Resonanz ? - Es ist kaum zu glauben. 
Oder ist tatsächlich jedem Betroffenen völlig klar, wie jetzt (!) zweckdienlicherweise vorzugehen ist?

Derart blauäugige Feststellungen wie die Ausführungen weiter oben und die zitierten Fragen zu treffen/stellen, zeugen davon, dass Sie unter Berücksichtigung einer längerfristigen Betrachtung der Dinge keine Ahnung von den zwischenzeitlichen Handlungsweisen der Gaspreisrebellen haben, die von Anfang an (in den Jahren 2004/2005) in den Widerstand gegangen sind.
Wer sich nicht 2009, spätestens 2010 angesichts der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Flut von Zahlungsklagen und der Marktsituation von den „bösen vier Abzockern“ mit allen Konsequenzen, dazu gehörten vertragliche Veränderungen und auch Rückforderungen/Aufrechnungen, getrennt hat, dem ist jetzt wohl kaum noch gravierend zu helfen. Spätestens in 2010 hatten die meisten Versorger ihre Klauseln angepasst, da begann eine neue Zeitrechnung. Und der kleine Rest der „Gestrigen“ wird sich sehr wohl überlegen, ob er wegen ein paar Euro Fuffzig dem Aufruf eines Pseudojuristen folgen und sich in eine Gerichtsverhandlung mit vagem Ausgang begeben sollte.
Mir scheint jedenfalls, dass Sie mit den genannten Dingen in der Praxis bislang nicht konfrontiert worden sind.

Offline khh

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Re: EuGH-Verfahren: Millionen Gaskunden können auf Rückzahlungen hoffen
« Antwort #12 am: 05. April 2013, 15:27:17 »
Derart blauäugige Feststellungen wie die Ausführungen weiter oben und die zitierten Fragen zu treffen/stellen, zeugen davon, dass Sie unter Berücksichtigung einer längerfristigen Betrachtung der Dinge keine Ahnung von den zwischenzeitlichen Handlungsweisen der Gaspreisrebellen haben, die von Anfang an (in den Jahren 2004/2005) in den Widerstand gegangen sind.

Haben SIE die Bedeutung dieses Urteils überhaupt realisiert? Vielleicht sollten Sie sich besser die oben zitierte Bewertung der Versorgeranwälte Becker-Büttner-Held mal anschauen, anstatt hier überwiegend nur „heiße Luft“ abzusondern.  >:(
Es geht nicht um vormalige Gaspreisrebellen und deren zwischenzeitliche Handlungsweisen, sondern letztlich um die  -  auch rückwirkende (entgegen den Anträgen von RWE und ... Bundesregierung ! :o)  -  Unwirksamkeit aller Preisanpassungsklauseln in Gas- und Strom-Sonderverträgen, die sich an § 5 (2) der Gas- bzw. StromGVV orientieren!   

Zitat von: Didakt
Wer sich nicht 2009, spätestens 2010 angesichts der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Flut von Zahlungsklagen und der Marktsituation von den „bösen vier Abzockern“ mit allen Konsequenzen, dazu gehörten vertragliche Veränderungen und auch Rückforderungen/Aufrechnungen, getrennt hat, dem ist jetzt wohl kaum noch gravierend zu helfen. Spätestens in 2010 hatten die meisten Versorger ihre Klauseln angepasst, da begann eine neue Zeitrechnung.

Es geht auch nicht um die „bösen vier Abzocker“, womit Sie wohl die 'großen 4' meinen. Richtig ist hingegen die Aussage im vorstehend zitierten letzten Satz: Tatsächlich haben fast alle Versorger ihre Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträge spätestens in 2010 (E.ON bspw. bereits Mitte 2008) angepasst  -  und zwar wurde vielfach genau die jetzt vom EuGH quasi verworfene Klausel eingeführt, womit die vom BGH vormals festgestellte 'Leitbildfunktion" der GVV's praktisch dahin ist! 

Zitat von: Didakt
Und der kleine Rest der „Gestrigen“ wird sich sehr wohl überlegen, ob er wegen ein paar Euro Fuffzig dem Aufruf eines Pseudojuristen folgen und sich in eine Gerichtsverhandlung mit vagem Ausgang begeben sollte.

Ein „kleiner“ Rest ist das sicherlich nicht und es geht um wesentlich mehr als um „ein paar Euro Fuffzig“ (in einem mir vorliegenden Fall eines E.ON-Heizstromkunden bspw. um weit über 600 €), für die gesamte Branche vermutlich sogar um Milliarden.
Übrigens, auch in diesem Beitrag kommt mal wieder Ihr scheinbar übergroßer Frust durch, der wohl auf Ihren wg. des überforderten/unwilligen Amtsrichters verlorenen Prozess zurückzuführen sein dürfte. Insofern sind gerade SIE eher nicht der allerbeste Ratgeber.

Zitat von: Didakt
Mir scheint jedenfalls, dass Sie mit den genannten Dingen in der Praxis bislang nicht konfrontiert worden sind.

Hier kann ich Sie beruhigen, mein erfolgreicher Preisprotest läuft bereits seit Herbst 2003 und zwar nicht nur für eine Abnahmestelle.  :)

Meine Empfehlung bleibt:
Alle betroffenen Sondervertragskunden, welche bisher die auf § 5 (2) Gas/StromGVV basierenden Preiserhöhungen der letzten 3 – 4 Jahre nicht widersprochen haben, sollten dies gemäß Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW bald tun, um sich alle Möglichkeiten für Rückforderungen offen zu halten! Danach kann die weitere Entwicklung in Ruhe abgewartet werden - eine Klage ist derzeit nicht zwingend notwendig. Selbst die Verjährung möglicher Teilansprüche aus 2010 am Ende dieses Jahres kann m. E. verschmerzt werden, da dies der kleinste Teil eventueller Gesamtansprüche sein dürfte. 
« Letzte Änderung: 05. April 2013, 19:58:57 von khh »
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Offline khh

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Re: EuGH-Verfahren: Millionen Kunden können auf Rückzahlungen hoffen
« Antwort #13 am: 06. April 2013, 20:24:41 »
Zitat von: Bund der Energieverbraucher e.V., Pressemitteilung vom 21.03.2013  –  Auszug:
Das Urteil des EuGH entfaltet unmittelbare Rechtskraft für alle deutschen Gerichte und legt fest, welche Maßstäbe an Preisänderungsklauseln anzulegen sind. Nach diesen Kriterien werden praktisch alle Preiserhöhungen der Vergangenheit unwirksam sein. Die Versorger müssen die bereits vereinnahmten Beträge anstandslos an die Verbraucher zurückerstatten.
Das gilt sowohl für Strom- und Gaspreiserhöhungen für Sondervertragskunden (sofern es sich um eine Preisänderungsklausel entsprechend/gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV handelt) ...
Der Bund der Energieverbraucher e.V. fordert alle Verbraucher auf, die in der Vergangenheit an die Versorger bezahlten Preiserhöhungen daraufhin zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche bestehen. ...
[Unterstreichung und Einfügung in ( ) durch khh]

Der Einschätzung des BdEV  - siehe Zitat 1. Halbsatz -  kann man entnehmen, dass bzgl. ggf. notwendig werdender Rückforderungsklagen der Verbraucher von einer großen Rechtssicherheit auszugehen ist.

Ergänzend zur vorstehenden Aufforderung an die Verbraucher  - siehe Zitat letzter Absatz -  erwarte ich von unserem Verein deutlich mehr Unterstützung und zeitnah möglichst konkrete Empfehlungen/Hinweise zur Vorgehensweise (z.B. Musterbrief für erstmaligen Widerspruch usw.).

Es muss teuer werden für diese nur noch gewinnorientierte Versorgerbranche, damit man endlich zu fairen Geschäftsgebaren und zur Kundenwertschätzung zurückfindet, wie wir das vor gut 10 Jahren überwiegend noch hatten!
« Letzte Änderung: 06. April 2013, 20:59:17 von khh »
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EuGH-Verfahren: Millionen Tarifkunden warten
« Antwort #14 am: 11. April 2013, 10:43:59 »
Bezug:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18164.msg99620.html#msg99620

Es ist jetzt an der Zeit, dass das Verfahren weitergeführt wird. Nicht wenige Verfahren gegen grundversorgte Verbraucher liegen bei den Amtsgerichten auf Eis. Es ist zu hoffen, dass das Gericht die bis vor wenigen Jahren bestehende absolute Monopolstellung mit berücksichtigt. Bei der Gasversorgung gab es keine Alternative. Manchmal waren dazu noch feste und flüssige Brennstoffe aus Umweltschutzgründen (Feinstaub & Co) per Ortsrecht ausgeschlossen. Selbst Stromheizungen waren nicht möglich, da dafür die Leitungskapazitäten nicht vorhanden waren.

Was für eine Wahl hatten denn Verbraucher unter solchen Bedingungen?  Selbst wenn ihnen jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitgeteilt wurde und ihnen das Recht zustand, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. In der Praxis war das wohl selten so!

Vorabentscheidungsersuchen des BGH eingereicht am 8. Juli 2011

 

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