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Autor Thema: Flexstrom  (Gelesen 7807 mal)

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Offline peter49

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Flexstrom
« am: 11. März 2013, 22:54:58 »
Guten Abend,

ich darf hier eine weitere Variante der Fexstrom Abzocke vorstellen:
Ich schloß im Mai 2011 bei dem im Betreff genannten Anbieter einen Liefervertrag über die Lieferung von 5.600 kwh jährlich zu einem vereinbarten Preis ab, jede über dem Limit verbauchte kwh sollte von mir mit € o,35 vergütet werden. Nach etwa 6 Wochen wurde ich darüber informiert, dass mein Vorversorger mitgeteilt hätte, mein Verbrauch läge rund 600 kwh jährlich über dem im Vertrag genannten Verbrauch, hierfür wären weitere etwa 175 EURO sofort zur Zahlung fällig. Auf meinen Widerspruch hin wurde diese Forderung nicht mehr weiterverfolgt (tatsächlich nahm ich noch nie diesen prognostizierten Verbrauch in Anspruch, auch nicht in der Umbauphase des Anwesens).

In diesem Zusammenhang fiel mir auf, dass Flexstrom vor Ablauf des Vertagsjahres dem Kunden keine Rechnung zur Verfügung stellt. Somit hat ein Gewerbetreibender Kunde wie ich keine Möglichkeit die Kosten für den Bezug von elektrischer Energie, inclusive der auf der Rechnung lastenden Mehrwertsteuer, zeitnah als Kosten abzusetzen.

Diese Praxis beinhaltet jedoch auch für den Fiskus beträchliche Einbußen:   
Im Klartext bedeute dies: Kein Rechnungsausgang an den Kunden=keine Abführung der Umsatzsteuer! Denkt man diese Praxis zu Ende: bei der  von Flexstrom genannten Anzahl von Kunden (rund 600.000), geht man von durchschnittlich geschätzten Einnahmen pro Kunde von € 1.000 jährlich aus,  würde dies bedeuten: FS arbeitet nich nur mit den von Kunden per Vorkasse bezahlten 600 Mio € sondern enthält dem Fiskus auch noch für die gesamte Existenzdauer von FS (gleichbleibende Kundenzahl vorausgesetzt) die auf 600 Mio € lastende Mehrwersteuer vor. Fazit:Entweder existiert hier ein Steuerschlupfloch oder der Fiskus schläft!

Gruß

peter49


Offline khh

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Re: Flexstrom
« Antwort #1 am: 11. März 2013, 23:01:49 »
Sind die von FS unterjährig zu bezahlenden Rechnungen nicht mit Vorsteuern belastet, die von den Rechnungserstellern abgeführt sind ?
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Energiefachmann

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Re: Flexstrom
« Antwort #2 am: 11. März 2013, 23:43:41 »
das ist ja der Punkt: es sind keine Rechnungen. Abschlagszahlungen werden als Vorauszahlungen gewertet. Diese Behandlung könnte in einer Betriebsprüfung trotzdem eng werden.....

Offline peter49

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Re: Flexstrom
« Antwort #3 am: 12. März 2013, 21:36:38 »
Hallo,

für wen könnte es bei einer Betriebsprüfung eng werden? Bei mir als Kunde oder FS als Verkäufer?

Gruß

HPK

Offline Energiefachmann

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Re: Flexstrom
« Antwort #4 am: 12. März 2013, 22:09:44 »
Moin Hans-Peter,

keine Sorge, Du hast in dieser Richtung nichts zu befürchten! Die Betriebsprüfung könnte Flexstrom böse auf die Füsse fallen, wenn keine Umsatzsteuer abgeführt wurde.

Bei den Strom- und Gaslieferungen handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag. Gemäß dem Beck`schen Bilanzkommentar 8. Auflage tritt grundsätzlich mit jeder (Teil-)Lieferung Forderungs- und Gewinnrealisierung ein. Diesem steht nicht entgegen, dass die Höhe der Forderung nur geschätzt werden kann (Rz. 88 zu § 247 HGB). Daher sind auch diese Überlegungen in der Buchhaltung ansetzbar.
 
Zur Umsatzsteuer:
Probleme sehe ich bei der Verbuchung der Abschläge, wenn der Kunde quasi „überzahlt“. Diese Buchung darf nicht dazu führen, dass die Umsatzsteuer vermindert wird, da die Überzahlung als Vorschuss anzusehen ist, der gemäß § 13 (1) Nr. 1a Satz 4 UStG dennoch der Umsatzsteuer unterliegt. Hier müssten die Überzahlungen als Verbindlichkeit (Erhaltene Anzahlungen) gegen ein separates Ertragskonto eingebucht werden. Dieses Ertragskonto wäre dann ein Korrekturposten, um die Summe der Erlöse richtig auszuweisen. Ob Flexstrom tatsächlich eine Trennung zwischen Erhöhung der Kundenforderung (umsatzsteuerlicher Erlös) und Überzahlung (Erhöhung erhaltener Anzahlungen ohne die Umsatzsteuer zu verändern) vornehmen kann, kann ich nicht beurteilen.

Offline peter49

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Re: Flexstrom
« Antwort #5 am: 13. März 2013, 22:05:46 »
N`guten Abend,

vielen Dank für die überaus ausführliche Darlegung des steuerlichen Sachverhaltes. Für mich als gewerbetreibender im KFZ Handwerk stellt sich die Abrechnungspraxis von FS in mehrfacher Hinsicht als Verlustgeschäft dar da ich die Kosten in 2012 mangels Rechnung nicht unterbringen kann und außerdem die an FS abgeführte Vorsteuer ebenfalls bis zur Rechnungsstellung, sofern FS zum Zeitpunkt des  Vertragsendes noch existiert, seitens FS dem Finanzamt kreditiere. Somit wird meine Steuerlast höher als nötig sein.

Dass bisher niemand die Praktiken von FS durchschaute und erst ein kleiner KFZler den Denkanstoß geben musste wundert mich sehr.

Dieser Ausflug ins Reich der Billigheimer wegen prognostizierter€ 400,00 p.a.  war mir eine Lehre.

Gruß

HPK

NS: Mein Name lautet Heinz Peter K. (HPK). Da ich noch in anderen Foren zugange bin und erleben musste, dass ich, als ich noch mit Peter abschloss, mit einem
      anderen Peter kolidierte zeichne ich mit HPK.

 

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