Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?  (Gelesen 19208 mal)

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Offline paul.s82

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EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« am: 18. Januar 2013, 19:15:10 »
Hallo an alle,

wisst Ihr ob der Kunde eines Stromanbieters schriftlich über die Preisänderung aufgrund von EEG-Umlage und Steuern informiert werden muss?

Gibt es da ein §§?

Frage wegen folgendem Beispiel:

Ein Kunde hat im Dezember 2012 den Stromanbieter gewechselt über ein Tarifvergleichsportal. Der KWH Preis betrug 25 cent, die EEG Umlage war hier noch nicht mit berechnet, aber der Vertrag wurde mit diesem Preis mit Beginn zum 01.03.2013 abgeschlossen. Ende Januar bekam der Kunde das erste Schreiben nach dem Vertragsschluss, mit der Info das die Belieferung mit Strom ab 01.03. beginnen wird zum Preis von 29 cent je KWH.

Der Kunde will aber diesen Preis nicht, da er ja abweicht von dem im Vertragsschluss. Er legt Widerspruch ein und möchte den Vertrag aufgrund von Preiserhöhung kündigen.

Der Anbieter erkennt Kündigung nicht an und meint, die Erhöhung ist wegen der EEG-Umlage und über eine Preisänderung die mit Steuern oder gesetzlichen Umlagen zusammenhängt muss sie den Kunden nicht Informieren, sondern nur wenn sich der Beschaffungspreis geändert hat. Bei Vertragsabschluss muss dem Kunden bekannt gewesen sein, dass die EEG-Umlage kommt und er mit einer Erhöhung rechnen hätte müssen.

Hat der Anbieter recht dass er in diesem Fall keine Informationspflicht hatte?

Danke im Voraus!

MfG

Paul

Offline khh

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #1 am: 18. Januar 2013, 19:43:36 »
Hallo an alle,
wisst Ihr ob der Kunde eines Stromanbieters schriftlich über die Preisänderung aufgrund von EEG-Umlage und Steuern informiert werden muss?
Gibt es da ein §§?

Gibt es  -  bspw.:  § 41 Abs. 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) oder EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 Anhang I.

Hier im Forum unter "Grundsatzfragen" ist das Thema EEG-Umlage in verschiedenen Threads umfassend abgehandelt worden !

Ergänzung:
Wegen der vom Versorger zurückgewiesenen Kündigung würde ich mich umgehend an die www.schlichtungsstelle-energie.de wenden
(vgl. auf deren Internetseiten unter "Schlichtungsempfehlungen" die vom 16.05.2012 !).
« Letzte Änderung: 18. Januar 2013, 20:23:26 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline paul.s82

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #2 am: 18. Januar 2013, 21:05:22 »
Vielen Dank für die Antwort.

Eine Frage die sich speziell auf mein o.g. Fall bezieht habe ich aber noch:

Der Anbieter behauptet ja das es keine Preiserhöhung ist, sondern nur eine Weitergrabe von rechtlich geänderten Kosten, also Steuer und EEG-Umlage. Er ist der Meinung das dieses Sonderkündigungsrecht deshalb hier nicht greift und er den Kunden beim Vertragsbeginn auch nicht darüber schriftlich Informieren muss. Der Anbieter meint er habe auf der Internetseite die neuen Preise angegeben. Der Vertrag wurde ja über ein Vergleichsportal abgeschlossen mit (laut des Anbieters) nicht aktuellen Preisen.

Hat er da recht und § 41 Abs. 3 EnWG gilt hier nicht?

Gleich nach dem Abschluss auf dem Vergleichsportal hätte der Stromanbieter ja erkennen können das es sich noch um alte Preise handelt und den Kunden binnen der Widerrufsfrist rechtzeitig informieren müssen, oder sehe ich das falsch?

Offline khh

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #3 am: 18. Januar 2013, 22:00:56 »
@paul.s82

Rechtlich könnte es folgendermaßen aussehen:

Über das Vergleichsportal dürfte kein Vertrag abgeschlossen sondern lediglich ein Antrag zur Belieferung gestellt worden sein, welcher der Annahme durch den Versorger bedurfte.

§ 150 Abs. 2 BGB besagt  –  Zitat: „Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag“.

Da Sie diesem neuen Antrag des Versorgers ausdrücklich widersprochen haben, ist es m.E. sehr fraglich, ob überhaupt ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Was sagen unsere Juristen dazu ?
« Letzte Änderung: 18. Januar 2013, 22:08:43 von khh »
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Offline Netznutzer

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #4 am: 19. Januar 2013, 10:47:57 »
Hallo,

vielleicht steht hier die passende Antwort: http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ135858931132388/link1810384A

Gruß

NN

Offline paul.s82

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #5 am: 19. Januar 2013, 12:17:29 »
Danke für den Link.

Auf der Seite habe ich einige interessanten Infos finden können, aber diese beziehen sich nur auf die Grundversorgung und Sonderverträge.

Was ist mit Tarifkunden?

In meinem beschriebenem Fall geht es aber nicht um Strom-Grundversorgung oder Sondervertrag, sonder um normalen Tarifvertrag (Verbrauch bsp. 3000 Kwh). Oder zählt dieser 1 zu 1 zu dem Grundversorgervertrag?

Und dann ist meine Kernfrage immer noch unbeantwortet:

Gilt die individuelle schriftliche Benachrichtigungspflicht auch bei Preisänderung durch weitergrabe von EEG-Umlage und/oder Steuern?

Das Argument des Stromlieferanten ist ja, dass dieser nur Mitteilungspflicht hat, wenn der Preis aufgrund von marktabhängigen Faktoren verändert wird, also z.B. der Einkaufspreis steigt. Er grenzt hier die die Weitergabe von Pflichtkosten ab. Er hat, seiner Ansicht nach, keine schriftliche Mitteilungpflicht wen Kosten nur weiter gegeben werden. Ist das richtig?

Gruß

Offline Energiesparer51

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #6 am: 19. Januar 2013, 13:12:00 »
haben Sie diese Diskussion hier
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17629.0.html
schon gelesen?
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Christian Guhl

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #7 am: 19. Januar 2013, 13:23:03 »
Also - dann fangen wir mal bei Adam und Eva an : Es gibt die Grundversorgung und es gibt Sonderverträge. In der Grundversorgung sind die Tarifkunden. Alles was nicht Grundversorgung ist, sind Sonderverträge. Die Grundversorgung kann nur der Grundversorger anbieten, das ist der, der im Netzgebiet die meisten Kunden hat. Alle anderen Anbieter können nur Sonderverträge mit den Kunden abschließen. Für die Grundversorgung braucht man keinen schriftlichen Vertrag. Da wird man automatisch eingestuft, wenn man sich nicht für einen Sondervertrag entscheidet. In dem vorliegenden Fall handelt es sich somit höchstwahrscheinlich um einen Sondervertrag. Ich würde mich an die Schlichtungsstelle wenden. Da dem Versorger freigestellt ist, ob er die erhöhte Umlage an den Kunden weitergibt, kann es sich nicht um "Pflichtkosten" handeln. Nach meiner Meinung muss er die Preisänderung dem Kunden mitteilen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Was steht denn in den AGB über Preisänderungen ?

Offline khh

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #8 am: 19. Januar 2013, 14:01:29 »
@ paul.s82,
zu Ihrer Kernfrage: Die vorstehend bereits genannte Binnenmarktrichtlinie der EU verlangt, dass Versorger jede Preiserhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Sonderkündigungsrecht des Kunden informieren [vgl. Urteil OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 – siehe unter „Gerichtsurteile“ Seite 2]. Nicht ersichtlich ist, dass eine „Weitergabe“ z. B. der EEG-Umlage von dieser Verpflichtung ausgenommen ist.
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Offline paul.s82

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #9 am: 19. Januar 2013, 19:22:51 »
Danke für die Vielen Informationen.
Demnach musste der Anbieter also doch über die Erhöchung informieren. Dies hat er versäumt (absichtlich oder nicht absichtlich - egal), der Vertrag müsste somit also unwirksam sein.

Was steht denn in den AGB über Preisänderungen ?

In den AGBs steht ja auch drin:
"XXXX Energie wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeit-punkt in Textform mitteilen.
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt in Textform zu Kündigen. Usw...
Auf diese Folgen wird der Kunde von XXXX Energie in der
Mitteilung gesondert hingewiesen."


Offline Netznutzer

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #10 am: 20. Januar 2013, 11:20:31 »
Sollten Sie Stromlieferung als "ALL-Inclusive" gekauft haben, muss der Lieferant, egal welcher Grund für eine Preisanpassung vorliegt, Ihnen den neuen Preis anbieten, und Sie nehmen an oder lehnen ab und suchen sich einen anderen Anbieter. Sollten Sie einen Liefervertrag haben, der lautet, gekauft wird Strom zum Preis x, hinzu kommen sämtliche anderen Belastungen in der zum jeweiligen Zeitpunkt entsprechenden Höhe, dann denke ich, braucht der Lieferant nicht hinzuweisen. Diese Verträge kenne ich allerdings nur aus dem Bereich von gemessenen Kunden.

Gruß

NN

Offline Lothar Gutsche

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Charakter der EEG-Umlage
« Antwort #11 am: 20. Januar 2013, 11:21:47 »
Im Auftrag des Gesamtverbandes der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. hat der Regensburger Universitätsprofessor Dr. Gerrit Mansssen, siehe http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/oeffentliches-recht/manssen/lehrstuhlinhaber/index.html, ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage angefertigt. Eine längere Kurzfassung seines Gutachtens findet sich in dem Artikel:

Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg:
Die Verfassungsmäßigkeit von EEG-Umlage und besonderer Ausgleichsregelung in Erneuerbare Energien Gesetz, Wirtschaft und Verwaltung 4/2012, S. 170 – 187 (WiVerw Heft 4/2012, Beilage zur Wirtschaftsverwaltungsrecht-Zeitschrift „Gewerbearchiv“).


Auf Seite 176 des Artikels wird die bisherige Kalkulation und Weitergabe der EEG-Umlage an Endverbraucher beschrieben:
Bis zum Jahr 2009 oblag die Kalkulation der EEG-Umlage den einzelnen Stromlieferanten. Die nachgeordneten Stromversorger waren verpflichtet, von den Übertragungsnetzbetreibern eine Quote von EEG-Strom abzunehmen und die einheitliche EEG-Vergütung zu zahlen. Dadurch entstanden Differenzkosten (Kosten für EEG-Strom im Vergleich zu anderem Strom, den der Versorger sonst bezogen hätte). Sie waren wegen der unterschiedlichen Einkaufspreise für Nicht-EEG-Strom oder auch für Ökostrom von Stromversorger zu Stromversorger unterschiedlich.

Außerdem beschreibt Professor Manssen, wie sich die neue Vorgaben durch die Ausgleichsmechanismus-Verordnung ab 1.1.2010 auswirken:
Durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zum 1.1.2010 erhielten die Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage wird seit 1.1.2010 bundesweit einheitlich festgelegt und wird für die Stromversorger nunmehr auch gesetzestechnisch zu einem «durchlaufenden Posten».


Meine laienhafte Einschätzung als Nicht-Jurist zu der Ausgangsfrage von dem User paul.s82: Es könnte sein, dass die EEG-Umlage seit dem 1.1.2010 wie die Mehrwertsteuer eine letztlich gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegte Höhe hat. So wie der Verbraucher bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht informiert werden muss,könnte es sich deshalb auch mit Änderungen der EEG-Umlage verhalten. Das dürfte von der genauen Formulierung der Preisänderungsklausel abhängen.

Im übrigen will ich nicht verschweigen, zu welchem Ergebnis Professor Manssen auf Seite 186 des oben genannten Artikels kommt:

Prüft man die EEG-Umlage an den Voraussetzungen für Sonderabgaben, ist ihre finanzverfassungsrechtliche
Zulässigkeit aus den gleichen Gründen wie bei der Entscheidung zum Kohlepfennig zu verneinen.
Es handelt sich um eine Finanzierungssonderabgabe. Es fehlt an Gruppenhomogenität und
Gruppenverantwortung für den verfolgten Zweck.
...
Die sog. EEG-Umlage ist spätestens seit Einführung der sog. neuen Wälzung zum 01.01.2010 eine
Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Sie erfüllt nicht die Kriterien für Finanzierungssonderabgaben
und ist damit verfassungswidrig. Dies bedeutet, dass der zentrale Teil des EEG
in der Fassung des Neuordnungsgesetzes und damit das gesamte EEG verfassungswidrig ist. Die Verfolgung
verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe gegen das EEG ist deshalb anzuraten. Insbesondere
könnte – ähnlich wie beim sog. Kohlepfennig – versucht werden, über eine Urteilsverfassungsbeschwerde
eine Prüfung durch das BVerfG zu erreichen. Falls das BVerfG die hier vertretene Einordnung
der EEG-Umlage als Sonderabgabe bestätigt, wäre das EEG insoweit für verfassungswidrig zu erklären
und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung zu verpflichten.

Die Förderung der erneuerbaren Energien könnte – wiederum wie beim Wegfall des sog. Kohlepfennigs
– künftig aus Steuermitteln erfolgen. Die Refinanzierung der entstehenden Kosten könnte beispielsweise
durch eine Erhöhung der Stromsteuer erfolgen, was wirtschaftlich für die Verbraucherinnen
und Verbraucher eine ähnliche Belastung wie die EEG-Umlage zur Folge haben könnte.
Auf den Prüfstand des Europarechts müssten in diesem Fall allerdings die Ausgleichsregelungen für
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen. Eine steuerrechtliche Privilegierung entsprechend
den bisherigen Regelungen für die EEG-Umlage wäre eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 ff. AEUV.
Sie müsste bei der Kommission notifiziert werden (Art. 108 AEUV). Erfahrungsgemäß achtet die Kommission stärker auf eine an einem fairen Wettbewerb orientierte Ausgestaltung von staatlichen Beihilfen
als der nationale Gesetzgeber.



Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #12 am: 20. Januar 2013, 20:13:29 »
Die EEG- Umlage ist einer von vielen preisbildenden Kostenfaktoren, die zusammen den Nettopreis ausmachen, auf den noch die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird, so dass man zum Bruttopreis gelangt.

Zumeist beanspruchen Stromlieferanten als Strompreis verbrauchsabhängige Arbeitspreise und verbrauchsunabhängige Grundpreise.

Zu den preisbildenden Kostenfaktoren des Arbeitspreises zählen u.a. die Arbeitspreise der Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgabe, die Beschaffungskosten, die Stromsteuer, die EEG- Umlage, die KWKG- Umlage, die Offshore- Umlage.

Zu den preisbildenden Kostenfaktoren des Grundpreises zählen u.a. die Grundpreise Netznutzung, die Kosten der Messung und die Kosten der Abrechnung Netznutzung.

Sofern zugunsten des Stromliefernaten  ein einseitiges Preisänderungsrecht als Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB  gesetzlich oder vertraglich überhaupt wirksam eingeräumt wurde, darf dieser die Preise nur in dem Umfange erhöhen, wie er  - zwingend unter Berücksichtigung der Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren insgesamt - überhaupt einen Kostenanstieg zu verzeichnen hatte. 
Ist ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB wirksam gesetzlich oder vertraglich eingeräumt, besteht eine Verpflichtung, gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben an die Kunden weiterzugeben.

Die einseitige Preisänderung gebenüber grundversorgten Kunden erfolgt nach § 5 GVV, erfordert eine vorherige briefliche Mitteilung (auch über ein bestehendes Sonderkündigungsrecht). Erforderlich ist stets das Bestehen eines Soderkündigungsrechts und die alternative Möglichkeit für den betroffenen Kunden, die Preisänderung gem. § 315 Abs. 3 BGB  gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrollieren zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 und Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09).

Daran sollte hinreichend deutlich werden, welche Anforderungen zu stellen sind, um Änderungen bei dem preisbildenden Kostenfaktor EEG- Umlage über eine einseitige Preisänderung an betroffene Kunden weiterzugeben.     
« Letzte Änderung: 21. Januar 2013, 11:37:16 von RR-E-ft »

Offline khh

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #13 am: 20. Januar 2013, 21:09:41 »
Wenn mit dieser Einschätzung

[...]
Meine laienhafte Einschätzung als Nicht-Jurist zu der Ausgangsfrage von dem User paul.s82: Es könnte sein, dass die EEG-Umlage seit dem 1.1.2010 wie die Mehrwertsteuer eine letztlich gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegte Höhe hat. So wie der Verbraucher bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht informiert werden muss,könnte es sich deshalb auch mit Änderungen der EEG-Umlage verhalten. Das dürfte von der genauen Formulierung der Preisänderungsklausel abhängen.
[...]

eine sog. "Steuer- und Abgabenklausel" in Vertragsbedingungen für Haushaltskunden gemeint ist, wäre eine solche Preisänderungsklausel in den AGB von Sonderverträgen überhaupt mit den verpflichtenden Vorgaben der EU-Binnenmarktrichtlinien zu vereinbaren ?
« Letzte Änderung: 20. Januar 2013, 21:13:46 von khh »
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Offline paul.s82

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Re: EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?
« Antwort #14 am: 21. Januar 2013, 12:17:39 »
Was kann der Kunde denn jetzt Protest-technisch tun?

a) Zahlung verweigern und abwarten bis der Anbieter mit Gericht kommt
b) Schlichtungsstelle melden

Ich tendiere eher zu a), da es der bequemste Weg ist und schließlich, nach meiner Ansicht und nach den vielen hier beschriebenen Informationen, der Anbieter unbegründet falsch Handelt. Nur stelle ich mir die Frage ob es für den Kunden teuer wird, aufgrund zu erwartenden Mahnungen ggf. Gerichtskosten?

Kann nach a) dem Kunden auch der Strom abgedreht werden?

Der Kunde hat auch einen neuen Anbieter gefunden der ihn beliefern kann, ab dem Zeitpunkt ab dem der „unwirksame“ Vertrag mit dem anderen Anbieter beginnt. Nur leider wurde der neue Vertrag erst mal wegen dem bestehenden  unwirksamen Vertrag gestoppt. Gibt es da die Möglichkeit einer „Zwangs“-Belieferung von dem neuen Anbieter?
Schließlich würde hier ja auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach  § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG vorliegen.

 

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