Der BGH hat in jenen Entscheidungen, die sog. Steuer- und Abgabenklauseln in den Vertragsbedingungen gegenüber Industriekunden betrafen, entschieden, dass es sich bei den aus den neu eingeführten Gesetzen EEG und KWKG resultierenden Beschaffungskosten weder um Steuern noch um Abgaben handelt, jedoch in ergänzeneder Auslegung diese Kosten deshalb unter diesee Klausel gefasst, weil der Erlass solcher Gesetze und daraus resultierende Belastungen bei Vertragsabschluss im Jahre 1990 noch nicht absehbar waren und davon auszugehen sei, dass der Versorger, wenn er um solche zukünftigen Belastungen bei Vertragsabschluss gewusst hätte, diese mit in die Klausel aufgenommen hätte.
Darüber, ob die betroffene Steuer- und Abgabenklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, ging der Streit seinerzeit nicht.
Der Anwendungsbereich des § 9 AGBGB war gem. § 24 AGBG persönlich wie folgt eingeschränkt.
"Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen."
Die differnzierte Rechtsprechung zu den Anforderungen, die an Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgungsunternehmen insbesondere gegenüber Verbrauchern bzw. Haushaltskunden zu stellen sind, erging ersichtlich erst später (vgl. BGH, Urt. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23; Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07; Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18).
Im Lichte letztgenannter Entscheidungen ist nicht davon auszugehen, dass Steuer- und Abgabenklauseln, wie sie in den zitierten Entscheidungen vom 22.12.03 zu Grunde lagen, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten können. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die erst 2004 umzusetzenden EU- Richtlinien, die gleichermaßen Transparenz einfordern, namentlich die (Verbraucherverträge betreffende) Klauselrichtlinie und die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinien, welche von nationalen Gerichten seit Sommer 2004 unmittelbar anzuwenden sind (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH n der Rechtssache C-92/11).