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Autor Thema: EWE Vertrieb zukünftig nur noch mit beschränkter Haftung  (Gelesen 4882 mal)

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Offline RR-E-ft

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EWE Vertrieb zukünftig nur noch mit beschränkter Haftung

Werden die mit den Kunden bisher bestehenden Lieferverträge mit der EWE AG bzw. mit der EWE Energie AG auf die neue EWE Vertrieb GmbH übertragen, so haftet der Lieferant zukünftig nur noch beschränkt.

Den Kunden soll offenbar der Vertragspartner einseitig ausgestauscht werden.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Vertragsverhältnis auf einen Dritten bedarf regelmäßig eines besonderen - dreiseitigen - Vertrages und der Zustimmung des Kunden.

Die Kunden sollen demnächst brieflich informiert werden. 

Bericht der NWZ

Zitat
Haferkamp wird mit Dr. Jörg Buddenberg (bisher Leiter Energie- und Umwelttechnik in der EWE Energie AG) Geschäftsführer der neu geschaffenen EWE Vertrieb GmbH (Sitz: Oldenburg).

Konkret ist ist die EWE dabei, eine Stufe ihrer Organisation zum 1. September abzuschaffen: die EWE Energie AG. Diese stand in den vergangenen zweieinhalb Jahren zwischen der Führungsholding des Konzerns (EWE AG) und dem operativen Vertrieb. Es habe sich gezeigt, dass dadurch Abläufe und Entscheidungen mehr Zeit kosteten als nötig, erläuterte Haferkamp. Der Markt verlange aber schnelle Entscheidungen. Die Vertrieb GmbH wird offenbar nicht nur für Strom und Gas zuständig sein, sondern auch etwa Funktionen von EWE Tel übernehmen.

Künftig werden Haferkamp und Buddenberg als Geschäftsführer der Vertrieb GmbH direkt an das für den Vertrieb zuständige EWE-Vorstandsmitglied berichten. Dies ist zurzeit Vorstandsvorsitzender Dr. Werner Brinker. Wie berichtet, ist das Unternehmen auf der Suche nach einem Vorstandsmitglied für dieses Schlüssel-Ressort.

Die Vertrieb GmbH entsteht rechtlich durch eine Umfirmierung. Deshalb behalten die Verträge mit den Kunden ihre Gültigkeit. Die Kunden würden per Brief über die Vorgänge informiert.


Da bestehen wohl Widersprüche, wenn die GmbH einerseits neu geschaffen wurde, andererseits durch Umfirmierung die Fortsetzung einer bereits bestehenden Firma darstellen soll.

Eine Beschränkung der Haftung kann sich durchaus auswirken, wenn sich etwa ergibt, dass in die bestehenden Verträge außerhalb der Grundversorgung Preisänderungsklauseln gem. § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam einbezogen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 23) oder aber wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot oder EU- Richtlinien unwirksam sind und der betroffene Vertragspartner der Kunden von diesen massenhaft auf Rückzahlung unwirksam erhöhter Energiepreise in Anspruch genommen wird.   
« Letzte Änderung: 17. August 2012, 14:32:30 von RR-E-ft »

 

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