Das die Rechnung gezahlt werden muss ist unstrittig.
sie hätten aber auch seinerzeit dem RWE mit der Kündigung die neue Adresse zwecks Schlußrechnung mitteilen können.
Insofern sind die zusätzlichen Mahn- und Inkassokosten rechtswirksam.
Was soll der Schmäh?!
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verbrauchsabrechnung überhaupt formell wirksam ist, ferner ob der zur Abrechnung gestellte Betrag vertraglich überhaupt geschuldet ist. So mancher hat schon Rechnungen vom Versorger bekommen, die mit einer materiell- rechtlichen, vertraglichen Zahlungsverpflichtung nicht das geringste zu tun hatten.
Ich traf so manchen Betroffenen, zB. auch vor dem OLG Koblenz.
Ferner ist zu fragen, ob ein Zahlungsverzug überhaupt vorlag, insbesondere, sofern Rechnungsbeträge ggf. frühestens zwei Wochen nach Rechnungs
zugang fällig werden können. Dabei stellt sich insbesondere weiter die Frage, unter welchen Umständen überhaupt nur von einem notwendigen
Zugang die Rede sein kann.
Das sind allesamt Fragen, die man vielleicht nach einem langjährigen Jurastudium beantworten kann und dann beantworten darf, wenn man zur Rechtsdienstleistung zugelassen ist, dann jedoch auch nur beantworten möchte, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, dann jedoch auch nicht ohne entsprechende Vergütung.
Kurzum: Man bzw. frau sollte sich wohl tunlichst anwaltlich beraten lassen und dafür alle vorhandenen Unterlagen vorlegen.