Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: RWE - Mahn- und Inkassogebühren - Zustellung unter der Fußmatte im "Rohbau"  (Gelesen 12053 mal)

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Offline Anemone12

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Hallo,

mir wachsen gerade graue Haare...

Kurze Zusammenfassung:
Ich bin Erbin meines Elternhauses. Nach dem Tod meiner Mutter habe ich den Bezug gekündigt. Danach wurde das unbewohnte Haus grundsaniert. Baustelle, Briefkasten weg.
Ein Jahr später zog ich selbst in das Haus ein (eine von zwei Wohnungen). Ich erhielt eine Mahnung vom RWE. Rechnungsbetrag über Stromlieferung vor Kündigung, Zählergebühren, Mahn- und Inkassokosten, wobei die ursprüngliche Rechnungssumme nur die Hälfte des Betrages ausmacht.

Bevor ich hier die ganze umfassende Geschichte erzähle, eine grundsätzliche Frage:

Gilt eine Mahnung, Vollstreckungsankündigung oder was auch immer das RWE zugestellt haben will, als zugestellt, wenn das Schriftstück in einem sichtbar unbewohnten Haus unter die Fußmatte gelegt wird? Eine Nachfrage beim Meldeamt hätte problemlos zu meiner Adresse geführt.

In der Hoffnung auf schnelle Antwort... das RWE will in einer schwebenden Wahrheitsfindung meinen Zähler sperren

Mone

Offline Didakt

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Sie selbst sind sich wohl keiner Schuld bewusst. Sie hätten seinerzeit mit Ihrer Kündigung ja auch problemlos Ihre Adresse für die Übersendung der zu erwartenden Schlussrechnung an den Versorger übermitteln können! Nun zahlen Sie mal schön! ::)

Offline Anemone12

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Ich bin Ihnen zwar keine Rechenschaft schuldig, aber der Briefkasten hing noch lange genug, dass eine Rechnung an diese Adresse angekommen wäre.

In der Hoffnung auf eine kompetentere Antwort...

Offline Cremer

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Das die Rechnung gezahlt werden muss ist unstrittig.

sie hätten aber auch seinerzeit dem RWE mit der Kündigung die neue Adresse zwecks Schlußrechnung mitteilen können.

Insofern sind die zusätzlichen Mahn- und Inkassokosten rechtswirksam.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Das die Rechnung gezahlt werden muss ist unstrittig.

sie hätten aber auch seinerzeit dem RWE mit der Kündigung die neue Adresse zwecks Schlußrechnung mitteilen können.

Insofern sind die zusätzlichen Mahn- und Inkassokosten rechtswirksam.

Was soll der Schmäh?!

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verbrauchsabrechnung überhaupt formell wirksam ist, ferner ob der zur Abrechnung gestellte Betrag vertraglich überhaupt geschuldet ist. So mancher hat schon Rechnungen vom Versorger bekommen, die mit einer materiell- rechtlichen, vertraglichen Zahlungsverpflichtung nicht das geringste zu tun hatten.

Ich traf so manchen Betroffenen, zB. auch vor dem OLG Koblenz.

Ferner ist zu fragen, ob ein Zahlungsverzug überhaupt vorlag, insbesondere, sofern Rechnungsbeträge ggf. frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig werden können. Dabei stellt sich insbesondere weiter die Frage, unter welchen Umständen überhaupt nur von einem notwendigen Zugang die Rede sein kann.

Das sind allesamt Fragen, die man vielleicht nach einem langjährigen Jurastudium beantworten kann und dann beantworten darf, wenn man zur Rechtsdienstleistung zugelassen ist, dann jedoch auch nur beantworten möchte, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, dann jedoch auch nicht ohne entsprechende Vergütung.

Kurzum: Man bzw. frau sollte sich wohl tunlichst anwaltlich beraten lassen und dafür alle vorhandenen Unterlagen vorlegen.

« Letzte Änderung: 12. Juli 2012, 09:57:04 von RR-E-ft »

Offline bolli

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Ferner ist zu fragen, ob ein Zahlungsverzug überhaupt vorlag, insbesondere, sofern Rechnungsbeträge ggf. frühestens zwei Wochen vor Rechnungszugang wirksam werden können. Dabei stellt sich insbesondere weiter die Frage, unter welchen Umständen überhaupt nur von einem notwendigen Zugang die Rede sein kann.
Ich vermute mal, dass gemeint ist "...zwei Wochen nach Rechnungszugang wirksam werden können."

Offline Didakt

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@ Anemone12

In diesem Forum bleibt keine Frage offen! Die kompetentere Antwort haben Sie ja nun erfreuli-cherweise sehr schnell und sicherlich auch zu Ihrer vollsten Zufriedenheit aus berufener Tastatur erhalten. Besser geht’s nicht! Der Weg ist immer das Ziel, auch wenn er kostenträchtig ist. Viel Erfolg beim Überwinden der eigenen Versäumnisse. ;)

Offline RR-E-ft

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Ich musste meinen vorangegangenen Beitrag korrigieren.

Es gibt Fälle, da werden Verbrauchsabrechnungen frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig, vgl. § 17 Abs. 1 Grundversorgungsverordnung.
Fraglch ist dabei, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem Zugang im Rechtssinne gesprochen werden kann. 

Offline Anemone12

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Vielen Dank für die Antworten,

eine Antwort auf die Frage, ob eine Zustellung unter der Fußmatte eines unbewohnten Hauses als zugestellt gilt, habe ich ja nun leider nicht erhalten. Ich dachte, das sei eine einfache Frage gewesen.

@ Didakt... es tut mir sehr leid für Sie, dass sie in ihrem Leben offensichtlich nur mit Lügnern, Betrügern und Drückebergern zu tun haben. Anders kann ich mir Ihre Schnellverurteilung nicht erklären. Nicht immer ist die erste Schlussfolgerung die richtige. Vielen Dank auch.

Mone

Offline bolli

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eine Antwort auf die Frage, ob eine Zustellung unter der Fußmatte eines unbewohnten Hauses als zugestellt gilt, habe ich ja nun leider nicht erhalten. Ich dachte, das sei eine einfache Frage gewesen.
Wie RR-E-ft schon schrieb, kommt es da auf einige Detailfragen an und die bedürfen zwecks detaillierter Klärung halt einer anwaltlichen Beratung. Im Forum werden mehr Fragen von allgemeiner Bedeutung beantwortet. Spezielle Einzelfälle bedürfen halt genauerer Betrachtung, die nur unter Ansicht der kompletten Unterlagen und Schilderung aller Details zu leisten ist. Und dafür sind dann halt die Anwälte da, die dieses bei Mandatsübernahme machen (halt gegen Geldüberlassung  ;) ).

Offline Didakt

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@ Anemone12,

allen Ernstes, es liegt mir fern, Ihr eigenes Handeln in jedweder Hinsicht zu verurteilen oder Ihnen etwas vorwerfen zu wollen. Erfahrungen im täglichen Leben zeigen aber doch, dass man Schwierigkeiten der von Ihnen genannten Art durch vorbeugende Maßnahmen aus dem Weg gehen kann.

Ihre Lage scheint bereits sehr kompliziert zu sein. Da Sie u. a. auch eine „Vollstreckungsankündigung“ erwähnen, muss in Ihrer Auseinandersetzung mit RWE ja schon einiges vorausgegangen sein, das sich möglicherweise ohne anwaltliche Mitwirkung nicht mehr kitten lässt. Zumindest ist es immer ratsam, zunächst zu einer außergerichtlichen Vereinbarung zu kommen. Dies ist aus meiner Sicht immer noch einen Versuch wert. Wenn Sie sich nur ansatzweise näher mit der Frage des „Zugangs der Forderung an Sie im Rechtssinne“ befassen, werden Sie schnell erkennen, dass dies eine Materie der besonderen Art ist. Darüber ist vor den Gerichten schon in extenso gestritten worden. Welche Partei dabei obsiegt, ist vorab immer ungewiss.

Offline opferlamm-ma

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Bin zwar kein Jurist, aber wer ist denn verpflichtet eine Fussmatte hochzuheben?
Gilt dies dann als Zustellung? Gehe mal davon aus, dass in dem unbewohnten Haus auch kein Briefkasten mit dem Namen des Adressaten vorhanden  sonst wäre ja dort wohl der Einwurf erfolgt.

Bei uns gab es schon Fälle da lagen die Briefe für verschiedene Parteien einfach so auf dem Boden des Hausflurs (Kontoauszüge der Postbank andere Banken Finanzamt etc), für jeden entfernbar.

Wen obliegt da bzw. generell die Beweislast des Zugangs ?
Wir haben uns angewöhnt JEGLICHE Sendung im Briefkasten auch Werbung und abbonierte Tageszeitung in einem "Posteingangsbuch" ok sind A4 Blätter festzuhalten.
Liegt in der Nähe des Briefkastens und mach keine nennenswerte Mehrarbeit.
Klingt nach Pedanten aber wir machens halt mal so.

Kann doch jeder die Fussmatte hochheben.

Wie kann denn dann die Beweisführung des Zugangs des Schriftstückes aussehen?

Gruss

Offline Raynard

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Allgemein hat nicht der Empfänger, sondern der Versender den Zugang eines Schreibens nachzuweisen. Aus dem Grunde wird auch allgemein empfohlen, wichtige Unterlagen oder Willenserklärungen per Einschreiben oder auch Fax zu versenden. In diesem Falle dürfte gleiches dem EVU obliegen.

Allerdings will ich hierbei auch eine Mitverantwortung des Zustelldienstes nicht ausschließen. Wenn ein Haus wie hier sichtlich unbewohnt ist oder der Empfänger vor Ort nicht ermittelbar ist, hat ein Schreiben mit entsprechendem Vermerk an den Versender zurückzugehen. So zumindest m. W. n. die internen Vorschriften bei der Post.

Allerdings dürfte letzteres weniger ein Problem des Empfängers sein. Die Forderung selber dürfte jedoch tatsächlich in Händen eines Rechtsanwaltes besser aufgehoben sein. Und, wegen dem gerichtlichen Mahnbescheid sollten Sie sich nicht unnötig Sorgen machen. Wird dieser korrekt zugestellt, können Sie ihm widersprechen, wird dieser nicht korrekt zugestellt, wird sich der Zustelldienst vom Gericht einiges anhören dürfen.
Gruß,

Raynard

Offline Sukram

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Unterthänigste Bitte um Nachsicht von einem Nichtjuristen- aber lauten die zunächst zu klärenden Zauberworte nach der Fragestellung nicht "Zustellungsfähige Adresse", ggf. "Ersatzzustellung", ("Wohnanschrift" = "Lebensmittelpunkt") <> Meldeadresse?
Ich fordere eine PV - Ertragssteuer!
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LVZ: Mit was Heizen Sie Herr Minister?

BMU: Eine 40 Jahre alte Ölheizung, welche vor 10 Jahren einen neuen Brenner erhielt und in Berlin mit einer Gasheizung.

 

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