BGH, B. v. 24.04.12 Az. VIII ZR 278/11BGH, B. v. 24.04.12 Az. VIII ZR 278/11, juris Rn. 6
Die vom Senat für den Fall der Unwirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel entwickelte Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 3, und VIII ZR 93/11, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 4) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es hierzu an einem ausreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt.
Die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts - weder den vertraglich vereinbarten Ausgangspreis vorgetragen, noch hat sie dargelegt, dass sich aus den Zahlungen des Beklagten ergibt, dass dieser auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 52; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO und VIII ZR 93/11, aaO).
Vorliegend konnte nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine Preisanpassungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.
Dann muss m. E. eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß der Entscheidungen vom 14.03.12
mit der dort gegebenen Begründung (vgl. BGH Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20) schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil
keine Preisanapssungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.
Der auf Zahlung klagende Gasversorger ist für den (bei Vertragsabschluss) vereinbarten (Ausgangs-)Preis darlegungs- und beweisbelastet, § 433 II BGB.
Trägt der Versorger diesen und weitere Umstände nicht vor, können die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß der Entscheidungen des BGH vom 14.03.12 nicht festgestellt werden und kommt eine solche deshalb nicht in Betracht.
Praxistipp:
Aus der Entscheidung ergibt sich wohl, dass es untunlich sein kann, wenn der Bekl. in vergleichbarer Situation den ggf. weit zurückliegend vereinbarten (Ausgangs-) Preis vorträgt und sich auf diesen beruft.
Vorinstanz LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 11.08.11 Az. 2 S 43/11==========================
Offensichtlich ist einigen Versorgern - möglicherweise auch deren Anwälten - immer noch nicht klar, dass sich ein vertraglicher Zahlungsanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB nicht aus einer
Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung), sondern sich ein solcher grundsätzlich nur aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergeben kann, wozu jedenfalls der vereinbarte (Ausgangs-)Preis gehört.
Die Zahlungsklagen lauten deshalb oft noch:
Der Bekl. schuldet der Kl. aus der Belieferung mit ... an der Abnahmestelle ... im Zeitraum ..... einen Betrag in Höhe von....
Beweis: Verbrauchsabrechnung vom....
Der auf Zahlung verklagte Kunde bestreitet die Klageforderung insgesamt und bestreitet dabei auch, dass die zur Abrechnung gestellten Preise zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurden, der Versorger einen vertraglichen Anspruch auf diese hat. Schon greift die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für den Zahlungsanspruch.
Die Verbrauchsabrechnung als Anspruchsberühmung des Versorgers kann für den bestrittenen Zahlungsanspruch keinen Beweis bieten, allenfalls weiteren Sachvortrag zu den abgerechneten Verbräuchen darstellen und die Tatsache belegen, dass der Versorger überhaupt abgerechnet hat.
Soweit also eine Auffassung verbreitet sein sollte, der Versorger habe nahezu automatisch einen Anspruch entsprechend der von ihm erstellten Verbrauchsabrechnung, wäre diese unzutreffend.