Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?  (Gelesen 72492 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Stromfraß

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 768
  • Karma: +2/-2
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #105 am: 03. April 2012, 17:47:54 »
Zitat
Ich habe eben die Unterlagen durchgeschaut und in diesem Jahr gab es noch keine Veröffentlichungen der EnerGenSüd eG.
Aha! Es erfolgte demnach nur die Veröffentlichung zur Satzungsänderung im Handesregister und auf der Homepage von Energen Süd.
Sehr merkwürdig.

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #106 am: 04. April 2012, 00:49:25 »
Zitat
Original von BERBERJESUS
Denn den Prozess wird sie krachend verlieren. Keine Chance.
So lange die geänderte Satzung den Mitgliedern nicht postalisch zur Verfügung gestellt wird, sehe ich da überhaupt nicht was für EnerGen spricht.
....
Es ist NIEMANDEM zuzumuten und von niemandem zu erwarten, dass er regelmäßig das Internet (darüber verfügt ohnehin nicht jeder - z. B. meine Großeltern) oder das Amtsblatt Ulm nach potentiellen Satzungsänderungen seiner Genossenschaften zur durchforsten.
.....
Die Veröffentlichung im Amtsblatt Ulm ist die Mindestanforderung an die Genossenschaft um überhaupt den rechtlichen Publizitätspflichten zu genügen, sie sagt jedoch nichts über die Angemessenheit und die Anforderungen an eine Öffentliche Bekanntmachung eines bundesweit tätigen Energieunternehmens aus.

Das nennt man dann ja wohl Zuversicht. Ein Anwalt würde für diesen Rat die Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung riskieren.

Zitat
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.

Der entscheidende Satz ist rot markiert.


Also man sollte aber wenigstens die Passagen eines Gesetzestextes auch gelesen haben, die etwas anderes bewirken können.

Der spätere Fristbeginn (für eine Kündigung) hängt nämlich gem. Abs. 2 von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 ab. Dort heißt es:

Zitat
.... jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.

Die entscheidenden Passagen sind rot gemarkert. Welche dieser Voraussetzungen liegt Ihrer Meinung nach vor?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Stromfraß

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 768
  • Karma: +2/-2
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #107 am: 04. April 2012, 08:05:02 »
Es geht also um den Beweis, ob ein Genossenschaftsmitglied, Kenntnis von den Satzungsänderungen hatte, um von seinem Außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können.

Uwes schrieb:
Zitat
Also man sollte aber wenigstens die Passagen eines Gesetzestextes auch gelesen haben, die etwas anderes bewirken können.
Alles ok., aber hier hat eine Vertreterversammlung stattgefunden und da liegen die Fakten etwas anders.
Ein einfaches Mitglied, das nicht als Vertreter an dieser Versammlung teilgenommen hat, kennt ja weder die Tagesordnung, noch die Beschlussfassungen.
Dass die Satzungsänderungen rechtsgültig zustande gekommen sind, davon ist nach der Eintragung ins Handelsregister auszugehen.
Wenn ich diese Satzungsänderung nun als Grundlage für meine Außerordentliche Kündigung nehmen will, muss ich davon Kenntnis haben und fristgemäß mein Kündigungsrecht wahrnehmen.
Nach der Satzung ist die Veröffentlichung von \"Bekanntmachungen“ im Ulmer Amtsblatt vorgesehen – und nur das zählt (außer bestimmten Ausnahmen, die im GenG geregelt sind).
Nach den Darlegungen von lehner ist das aber bisher nicht erfolgt.
Wenn dem tatsächlich so ist, wäre eine anderweitige Beweiserbringung fpr die Genossenschaft wohl äußerst schwierig:
Zitat
Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast.
Allerdings bin ich trotzdem der Meinung, dass für all diejenigen, die hier im Forum lesen oder sich auf der Homepage der EnS informiert haben, nicht damit spekulieren sollten „keine Kenntnis erlangt zu haben“.
Wenn tatsächlich zusätzliche Anteile eingefordert werden, hat man ja trotzdem ein Problem.

Offline frankko

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.schuppenfreiabmorgen.de
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #108 am: 18. April 2012, 21:13:54 »
Hallo zusammen,

ich habe gerade aktuell folgende Mail von Energensued zum Thema außerordentliche Kündigung der Genossenschaftsmitgliedschaft erhalten, nachdem ich die erste Kündigungsbestätigung beanstandet und mich mit nachfolgendem Schreiben erneut auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung berufen hatte:

Sehr geehrte Damen und Herren,   hiermit bedanke ich mich für Ihre Antwort und Bestätigung meiner Mitgliedschaftskündigung bei der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres 2012.   Ich möchte Sie allerdings nochmals darauf hinweisen, daß ich nicht wie von Ihnen bestätigt  gemäß §6 Abs. 1 der Satzung gekündigt habe, sondern außerordentlich nach § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG, unter Ablehnung der Satzungsänderung.  Der Zeitpunkt zum Wirksam werden der Kündigung zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres 2012 bleibt dadurch unberührt. Ich bitte Sie daher, mir diesen Kündigungsgrund zu bestätigen.   §67a des Genossenschaftsgesetzes räumt einem Mitglied einer Genossenschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Beendigung der Mitgliedschaft bei Satzungsänderungen ein. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.   Mit freundlichem Gruß

Heutige Antwort von Energensued nach gut vier Wochen:

...

(Edit Evitel2004: Bitte keine Email-Texte veröffentlichen, die nicht vom Adressaten für die Veröffentlichung freigegeben wurden)
frankko-borbeck

Offline Stromfraß

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 768
  • Karma: +2/-2
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #109 am: 19. April 2012, 13:19:32 »
Wenn es auch aus rechtlichen Gründen nicht sein darf, dass z.B. Mails ohne Einverständnis des Absenders veröffentlicht werden dürfen, so wäre aber doch eine inhaltliche Darstellung der Antwort von EnS interessant.
An sich kann ich mir nicht vorstellen, dass das GenG nicht bekannt ist und die darin vorgesehene Möglichkeit der Außerordentlichen Kündigung.
Allerdings muss man bei der Formulierung aufpassen, da eine Sonderkündigung rechtlich etwas anderes ist. Das kann aber nicht der Grund sein, da der Hinweis auf § 67a eindeutig ist ...

Offline frankko

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.schuppenfreiabmorgen.de
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #110 am: 19. April 2012, 22:00:42 »
Sinngemäß schrieb mir die Genossenschaft, dass nach Rücksprache mit ihrem vorläufigen Insolvenzverwalter die außerordentliche Kündigung akzeptiert und die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beendet wird.

Ich hatte mit keinem Wort von einer Sonderkündigung gesprochen und von einer solchen war auch nicht in der Antwort die Rede...
frankko-borbeck

Offline Stromfraß

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 768
  • Karma: +2/-2
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #111 am: 21. April 2012, 07:34:33 »
Ok., nur weil im Beitrag vom 18.04. stand:
Zitat
... und mich mit nachfolgendem Schreiben nochmals auf das Sonderkündigungsrecht berufen hatte:

Offline Andiadm

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 66
  • Karma: +0/-0
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #112 am: 22. April 2012, 07:57:58 »
Ich habe das selbe Schreiben wie Frankko bekommen, allerdings nicht per Mail sondern per Brief. Sie scheinen das jetzt so als Standard zu machen, besser so.

Offline egn

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 836
  • Karma: +0/-0
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #113 am: 22. April 2012, 10:24:12 »
Ich habe auch die Bestätigung per EMail bekommen.

Offline speedy

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 14
  • Karma: +0/-0
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #114 am: 26. April 2012, 10:23:34 »
Ich wollte nicht gleich ein neues Thema aufmachen:
Habt ihr auch die Email von Armin Wetzel zum Thema \"Information über die Insolvenz\" bekommen und Euch angemeldet?
Was ist davon zu halten?

Offline DS_STG

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 16
  • Karma: +0/-0
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #115 am: 26. April 2012, 10:42:43 »
Die mail kam bei mir auch an. Ich denke, da kann nichts passieren, wenn man sich anmeldet. Auf jeden Fall verspreche ich mir endlich mal Infos, die ich nicht von irgendwelchen Stellen erst zusammen suchen muss.
Schau\'n mer mal.

Offline BERBERJESUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 39
  • Karma: +0/-0
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #116 am: 06. Juni 2012, 10:44:54 »
Zitat
Original von Stromfraß
Jedem seine Meinung!
Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Genau, jedem seine Rechtsauffassung. Am Ende entscheidet ein Richter.
Was allerdings diese Binse aus dem Bereich des dt. Strafrechts hier zu suchen hat, erschließt sich mir nicht.

Zitat
Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben.
Es ist im übrigen nicht redlich, so zu tun, als weiß man von nichts und als Begründung dann die Großeltern vorschiebt. Wenn es BERBERJESUS für notwendig erachtet, kann er sie ja darüber informieren, dass die Satzungsänderung mit der Verkündung im Ulmer Amtsblatt wirksam geworden ist. Da braucht man kein Internet.

Was ich sagen will: die Informationspolitik seitens EnS ließ und lässt sicher zu wünschen übrig. Das steht aber letztlich vor Gericht nicht zur Diskussion. Da zählen nur Fakten.

Satzung zitieren hilft hier nicht weiter. Die Beiträge die Lehner hier geliefert hat, hatte ich übrigens voraussgesetzt. Denn genau so weit wie er, war ich auch schon.
Daraus resultiert auch meine Einschätzung der Rechtlage. Es ist absolut UNZUMUTBAR. Zumal EnerGen sich nicht an die eigene Satzung hielt/ hält.
Insofern hat diese den Rang eines wertlosen Stück Papiers.
Von Redlichkeit brauchen wir hier gar nicht anfangen. Die hat EnerGen Süd eG zu keinem Zeitpunkt besessen. Auch das findet im Zweifel große Beachtung vor Gericht.

Keine Bekanntgabe an geeigneter Stelle - keine Kenntnis. So einfach ist das.

@ uwes:
Wie sie sehen hat das was ich schrieb nichts mit blinder Zuversicht zu tun. Sondern mit harten, justiziablen Fakten. Sie haben Recht - der Rechtanwalt riskiert bei jedem Prozess grundsätzlich die Anspruchnahme seiner Haftplficht. Deswegen hat er ja eine solche spezielle Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Frage ist, warum sie damit vor meinem Gesicht herumwedeln.

Dass sie selbst am wenigsten Ahnung haben, stellen Sie dadurch unter Beweis,
dass Sie Passagen aus dem GenG zitieren, die auf EnerGen Süd eG nicht anwendbar sind, da hier längst keine Generalversammlungen unter Teilnahme des einzelnen Mitglieds mehr stattfinden.

Damit wäre auch ihre letzte Frage beantwortet.
Es ist keine der von ihnen markierten Voraussetzungen gegeben, da Sie sich im falschen Sachverhalt befinden.

Offline userD0003

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 527
  • Karma: +0/-0
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #117 am: 06. Juni 2012, 11:35:21 »
Zitat
Original von BERBERJESUS
Zitat
Original von Stromfraß
Jedem seine Meinung! Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Genau, jedem seine Rechtsauffassung. Am Ende entscheidet ein Richter.

Zitat
Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben. ... vor Gericht ... zählen nur Fakten.
... Keine Bekanntgabe an geeigneter Stelle - keine Kenntnis. So einfach ist das. ...
Genau, am Ende entscheidet ein Richter. Und jemandem, der eine andere Rechtsauffassung vertritt, vorzuhalten \"... sie selbst am wenigsten Ahnung haben ...\", ist immer besonders überzeugend.  :D

Offline BERBERJESUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 39
  • Karma: +0/-0
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #118 am: 07. Juli 2012, 02:33:21 »
Zitat
Original von h\'berger
Zitat
Original von BERBERJESUS
Zitat
Original von Stromfraß
Jedem seine Meinung! Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Genau, jedem seine Rechtsauffassung. Am Ende entscheidet ein Richter.

Zitat
Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben. ... vor Gericht ... zählen nur Fakten.
... Keine Bekanntgabe an geeigneter Stelle - keine Kenntnis. So einfach ist das. ...
Genau, am Ende entscheidet ein Richter. Und jemandem, der eine andere Rechtsauffassung vertritt, vorzuhalten \"... sie selbst am wenigsten Ahnung haben ...\", ist immer besonders überzeugend.  :D

Ach, Berger... Sie waren neben der Spur, sie sind neben der Spur, sie bleiben neben der Spur...  :P

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz