Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?  (Gelesen 56039 mal)

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Offline DieAdmin

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #30 am: 01. März 2012, 08:59:08 »
@uwes,

ich habe den Text einer Email gelöscht, nicht aus urheberrechtlichen Gründen, sondern weil eine E-Mail für mich ein Brief ist, der auch der Vetraulichkeit des Wortes unterliegt.

Wir hatten in der Vergangenheit in dieser Richtung schon Beschwerden.

Solang es nicht erkennbar um ein Newsletter o.ä. handelt, der jeden frei zugänglich ist  bzw. der Wunsch des Verfassers erkennbar ist, die Nachricht weiter zu verbreiten, lösche ich entsprechende Passagen.

Offline mc_chris

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #31 am: 04. März 2012, 14:31:23 »
Hallo Uwes,

inzwischen hat sich diese Information ja überholt. Schien nur eine Zeit lang als das sie noch die Kurve kriegen.

Viel interessanter wäre der aktuelle Eintrag bei EnS bei wichtigen Informationen. Da scheint es schon sicher zu sein dass unsere Anteile den Bach runter gehen und wenn noch Nachforderungen von Seiten EnS bestehen diese nicht damit verrechnet werden.
Heißt unter Strich wir zahlen doppelt drauf :-(

Gruß Chris

Offline bolli

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #32 am: 05. März 2012, 07:35:44 »
Zitat
Original von mc_chris
Da scheint es schon sicher zu sein dass unsere Anteile den Bach runter gehen und wenn noch Nachforderungen von Seiten EnS bestehen diese nicht damit verrechnet werden.
Heißt unter Strich wir zahlen doppelt drauf :-(
Warum zahlen Sie doppelt drauf ? Wenn an sie Nachforderungen gestellt werden, haben Sie diese Energie ja wohl verbraucht, also ist eine Bezahlung ja wohl nur angemessen. Das eine Verrechnung mit der Einlage nicht möglich ist, ist dagegen sicherlich ärgerlich.

Offline Stromfraß

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #33 am: 12. März 2012, 16:38:09 »
Zitat
Da scheint es schon sicher zu sein dass unsere Anteile den Bach runter gehen und wenn noch Nachforderungen von Seiten EnS bestehen diese nicht damit verrechnet werden. Heißt unter Strich wir zahlen doppelt drauf :-(
Ich habe mc_chris so verstanden, dass er meint, das nicht nur die bisherigen Anteile, sondern auch die künftigen Anteile (lt. geänderter Satzung möglich), den \"Bach rutergehen\" und keine Verrechnung möglich ist.
Heißt: bisheriger Anteil 100 Euro, noch ein Anteil 100 Euro und Nachforderung 100 Euro würden 300 Euro bedeuten. Wäre das Unternehmen noch solvent, würde er ja beim Ausscheiden 200 Euro zurückbekommen.
So, wie es derzeit aussieht, würde wohl nicht mal eine sofortige Sonderkündigung helfen, um aus dem Schlamassel rauszukommen.

Offline Kampfzwerg

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #34 am: 12. März 2012, 17:24:07 »
@Stromfraß

bei einer sofortigen Kündigung aufgrund der Satzungsänderung mit Veröffentlichung vom 28.02.12 tritt die Satzung nicht in Kraft!
Damit wäre die Forderung eines neuen Genossenschafts-Anteils gar nicht möglich.

Eine Verrechnung eines ggf. anfallenden Guthabens mit dem Genossenschaftsanteils, gleich welcher Höhe, wäre allerding jedenfalls ausgeschlossen!
Da sind eben zwei paar Schuhe. Eines schwarz, das andere braun.
Im Gegensatz zu den Socken, sollte man diese auch möglichst nicht mischen  ;)

Offline Stromfraß

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #35 am: 12. März 2012, 18:32:39 »
Zitat
bei einer sofortigen Kündigung aufgrund der Satzungsänderung mit Veröffentlichung vom 28.02.12 tritt die Satzung nicht in Kraft! Damit wäre die Forderung eines neuen Genossenschafts-Anteils gar nicht möglich.
Stimmt wohl insoweit für diejenigen, die das fristgemäß tun.

Offline Kampfzwerg

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #36 am: 12. März 2012, 18:39:01 »
Zitat
Original von Stromfraß
Zitat
bei einer sofortigen Kündigung aufgrund der Satzungsänderung mit Veröffentlichung vom 28.02.12 tritt die Satzung nicht in Kraft! Damit wäre die Forderung eines neuen Genossenschafts-Anteils gar nicht möglich.
Stimmt wohl insoweit für diejenigen, die das fristgemäß tun.

Logisch  :rolleyes:
SOFORT! D. h. natürlich fristgemäß!
Innerhalb von 4 W. nach Verkündigung.

Offline Didakt

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #37 am: 12. März 2012, 19:48:09 »
Zu vorstehender Diskussion passt folgende Aussage (auszugsweise), der ich mich voll und ganz anschließe:

Zitat
Original von Plus: siehe hier
Manchmal kann man sich nur an den Kopf fassen. … Da gibt man einen guten Rat, das außerordentliche Kündigungsrecht so schnell wie möglich in Anspruch zu nehmen, muss diesen Rat auch noch begründen und tut das ausführlich und stellt dann am Schluss fest, alles für die Katz. Da kann man das künftig auch lassen.
Der Beschluss wurde am 14. Januar 2012 gefasst (Vertreterversammlung). Wer z.B. die Tagesordnung kannte und an diesem Tag von den Beschlüssen Kenntnis bekommen hat oder gar als Vertreter daran teilgenommen hat, für den ist die Frist sicher schon abgelaufen. Keiner ist gezwungen, sein außerordentliches Kündigungsrecht auszuüben. Jeder kann und darf natürlich warten was passiert, auch bis zur Einforderung der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile. Sorry, aber das macht keinen Spaß mehr.

Und siehe auch hier.

Offline Kampfzwerg

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #38 am: 13. März 2012, 14:56:49 »
@Didakt
Dem schliesse ich mich ebenfalls an. Hauptsache alle sind beschäftigt  :rolleyes:
Möglichst durch sich wiederholende bzw. sich überschneidende Fallkonstruktionen und Beiträge in insgesamt 4 verschiedenen Threads zur EnergenSüd.

Offline Stromfraß

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #39 am: 13. März 2012, 17:31:16 »
Zitat
Möglichst durch sich wiederholende bzw. sich überschneidende Fallkonstruktionen und Beiträge in insgesamt 4 verschiedenen Threads zur EnergenSüd
Es sind sogar 8 allein in diesem Jahr!
In 2 Threads steht allerdings das letzte Mal was im Februar.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist das nicht gut, aber so lange jeder ein neues Thema aufmachen kann.
Das Wichtigste ist aber überall zu lesen: EnS ist pleite und was man machen kann, das findet jeder, der bereit dazu ist...

Offline lehner

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #40 am: 15. März 2012, 21:11:08 »
Das ist eigentlich auch eine Sache für unsere Politiker in Bayern.
Wir sollten alle ans Wirtschaftsministerium posten.
Es kann doch nicht sein, daß wir uns alle Gedanken machen müssen, wie wir hier aus der Mitgliedschaft wieder rauskommen. Ich bin der Auffassung sobald ein Energieunternehmen pleite geht muß automatisch der Vertrag ohne Folgekosten für die Betroffenen beendet sein. Bei mir hat sich heute EON gemeldet, daß für ca 3 Monate die Stromversorgung übernimmt und ich mich während dieser zeit um einen anderen Stromanbieter bemühen kann.
Monatlicher Abschlag 230 Euro gegenüber 170 Euro Energensüd

Offline Stromfraß

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #41 am: 15. März 2012, 22:11:58 »
Zitat
Das ist eigentlich auch eine Sache für unsere Politiker in Bayern.
Ich glaube nicht, dass dafür die Politiker in Bayern zuständig sind.
Ansonsten geht es ja um 2 Angelegenheiten:
1. als Kunde
2. als Genosse
Man kann z.B. Kunde bei EON sein, aber auch Genossenschaftsmitglied bei EnS.
Derzeit ist es so, dass man in beiden Fällen aktiv werden muss, wenn sich daran etwas ändern soll. Wie das geht? Z.B. hier im Forum lesen und dann handeln!

Offline Neuhaus

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #42 am: 16. März 2012, 13:39:17 »
Ich habe heite per eMail die Bestätigung der Kündigung der Mitgliedschaft erhalten zum Ende 2012.

Es geht also doch

Offline Andiadm

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #43 am: 17. März 2012, 09:34:14 »
Achtung:

Auch ich habe eine Email mit Bestätigung meiner Kündigung erhalten. In dieser steht haben wir gem. § 6 Abs. 1 unserer Satzung zum Schluss des Geschäftsjahres 2012 vorgemerkt.

Das sollte so nicht unwidersprochen stehen bleiben, wenn man von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG Gebrauch gemacht hat. Denn nur bei einer solchen Kündigung dürfte §67a Abs 2 gelten: Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied, und das könnte in der Frage der Nachzeichnung von Anteilen noch interessant werden.

Ich persönlich habe erstmal nur zurückgemailt. Falls mir eine Bestätigung auch des Grundes der Kündigung nicht zeitnah zugeht, werde ich da nochmals ein Einschreiben hinterherjagen.

Offline Stromfraß

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fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #44 am: 17. März 2012, 12:29:33 »
Da ist die EnS nicht alleinstehend.
Auch andere Vertragspartner \"vergessen\" gern, auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung hinzuweisen. Da könnte dahinter stehen, dass manch einer nicht weiß, dass es das gibt bzw. die Voraussetzungen hierzu oder die Fristen nicht kennt.
Dass aber EnS unter Hinweis auf das GenG eine außerordentliche Kündigung erhält und nur eine Bestätigung des normalen Kündigungstermins lt. Satzung gibt, ist schon sehr erstaunlich.

 

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