Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung des Erdgasliefervertrages  (Gelesen 12159 mal)

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Offline Majue

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« am: 28. Juli 2011, 22:24:01 »
Hallo,

wir haben ebenfalls die Kündigung zum 31.08.2011 erhalten. Allerdings sind wir kein Sondervertragskunde, sondern in die Grundversorgung eingestuft (Midi). Dies wurde uns auch in dem Ankündigungsschreiben zur Preiserhöhung zum 01.09.2011 bestätigt.

Nun meinen Frage:
Wenn wir bereits in der Grundversorgung sind und ab dem 01.09.2011 wieder in die Grundversogung kommen, dann wird doch der bestehende Vertrag weitergeführt, oder?
Wenn wir jetzt der Kündigung wiedersprechen und keinen neuen Vertrag abschließen, ändert sich meiner Meinung nach doch für uns nichts.

Wir haben den Preisanpassungen seit 2004 wiedersprochen. Außer einem Mahnbescheid, gegen den wir seinerzeit Einspruch eingelegt haben, ist seit dem nichts passiert. Gilt denn mein Einspruch gegen die Preiserhöhungen auch über den 31.08.2011 hinaus oder akzeptiere ich (da ja so oder so lt. Gelsenwasser ab dem 01.09.2011 ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss) somit auch die an dem Tag gültigen Preise?

Hier wird doch versucht, den Protestkunden durch einen Trick die höheren Preise aufzudrücken. Das kann doch nicht so einfach sein, da muss es doch noch Möglichkeiten der Gegenwehr geben.

Gibt es denn schon ein Musterschreiben, um der Kündigung zu wiedersprechen?
Gruß
Jürgen Markert

Offline bjo

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #1 am: 28. Juli 2011, 23:54:31 »
Grundversorgungsverträge sind nicht durch den Versorger kündbar, dafür gibts ja das Recht auf seiten des Versorgers den Preis anzupassen.

Der Versorger versucht
- Sie aus einem Sondervertrag zudrängen der wohl unbillige Preisklauseln hat
(Es gibt Gerichtsurteile in denen festgelegt wurden das ab einer Abnahmemenge
x es sich um einen Sondervertrag handelt)
(Andere Urteile sagen es sind Sonderverträge, wenn eine Bestabrechnung durch den Versorger durchgeführt wird)

Offline Cremer

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #2 am: 29. Juli 2011, 07:59:20 »
@Majue,

...oder der Versorger versucht hier neue AGB\'s in der Grundversorgung zu vereinbaren.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Maharik

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #3 am: 29. Juli 2011, 07:59:29 »
Das ist komplizierter: Die Frage ist, welcher Tarif war bei Vertragsabschluss gültig und wann haben Sie den Vertrag geschlossen? Was hat der Versorger damals für Tarife angeboten?

Waren sie Haushalts- oder Normsonderkunde?

Dazu bräuchte es mehr Angaben. Wenn es automatische Bestpreisregelung gab, kann es sein dass Sie jetzt im Midi sind, weil Sie neue Fenster haben, im Skiurlaub waren oder der Winter so mild ist.

Trotzdem können Sie in einem Normsonderkundenvertrag sein, der - mit Fristen - auch kündbar ist.

Offline Christian Guhl

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #4 am: 29. Juli 2011, 11:30:35 »
Zitat
Original von Cremer
@Majue,

...oder der Versorger versucht hier neue AGB\'s in der Grundversorgung zu vereinbaren.
Ich dachte immer, in der Grundversorgung gilt die GVV und durch Abweichung hiervon entsteht ein Sondervertrag.

Offline bolli

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #5 am: 29. Juli 2011, 14:14:18 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Ich dachte immer, in der Grundversorgung gilt die GVV und durch Abweichung hiervon entsteht ein Sondervertrag.
So ist es ! Die meisten Versorger haben lediglich noch einige \"Ergänzende Regelungen zur Strom-/Gasversorgung in der allgemeinen Grundversorgung\" wo so Sachen wie Zahlungsfristen, mahngebühren und einige andere Besonderheiten beschrieben sind. Ansonsten ist die jeweilige GVV die AGB. Und daher ändern sich die AGB in der Grundversorgung nur durch Gestzesänderung (der GVVen) und nicht durch Änderung des Versorgers, schon gar nicht durch Kündigung der Grundversorgung.

Offline Maharik

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #6 am: 29. Juli 2011, 15:07:53 »
@bolli

Undurchsichtig ist erst einmal das richtige Wort.

Der Versorger sagt: ich will die Kunden nicht mehr in dem alten Tarif beliefern, bzw. diesen Tarif (Vertrag) nicht mehr anbieten. Mit 1.4.2008 stellt er das Angebot ein, beliefert aber die ‚Altkunden’ in dem Tarif weiter (steht ja auf den Rechnungen).

Das macht er 2 Jahre und 9 Monate lang so (ohne dass der Kunde diese ganzen Ranküne durchschaut). Nun gibt es in den zwei Jahren und 9 Monaten aber mehrere ‚Preisanpassungen’. Was ist für die ‚Altkunden’ der ‚billige Preis’, wenn der Versorger gleichzeitig in Tarifen gleicher Art, nur mit anderem Namen das Gas 12 – 15 % billiger anbietet? Wie kommt für die Altkunden ein ‚billiger Preis’ zustande?

Zitat
Hm, etwas undurchsichtig. Sind seine Kunden nun ALLE in der Grundversorgung ? Wenn ja, KANN er den Verzicht auf § 315 nicht in seine Verträge aufnehmen, da sich die Bedingungen der Grundversorgung aus der GVV ergeben. Und da die Preise in der Grundversorgung nun mal einseitig festgesetzt werden, besteht auch die gesetzliche Möglichkeit des Einwands gem. § 315 BGB.


Nein, die ‚Altkunden’ werden nach dem 1.4.2008 weiter als Sonderkunden beliefert. Die Kündigung kam erst zum 31.12.2010. Die SWST haben den Kunden mehr als 2 Jahre nicht gesagt, dass der Tarif – unabhängig von der Kündigung – schon beendet war. Dennoch haben sie einen Tarif, den sie nicht mehr fortführen, von sich aus (zunächst) nicht gekündigt, was zum 31.12. problemlos gegangen wäre. Für Leute, die z.B. unter Vorbehalt gezahlt haben heißt das, diese wurden das ganze Jahr 2010 über zu Preisen beliefert, die im Mittel 12 % über dem Preis des anderen Vertrages lagen. Die wussten aber im Gegensatz zu den Stadtwerken im Herbst 2009 gar nicht, dass der Tarif gar nicht mehr existiert und die SWST wohl nur abwarten wollten, ob die Gerichtsurteile nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Dann wäre das Interesse, die Kunden möglichst lange in dem teureren Vertrag zu halten, aufgegangen.

Offline wau-wau

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #7 am: 29. Juli 2011, 15:12:31 »
Hallo,

ich vermute, dass wir das gleiche Thema wie im vorhergehenden Thread \"Kündigung akzeptieren und dann ..\" haben.
2004 noch Sonderkunde, Widerspruch,  2007 Einstufung in die Grundversorgung.... die aber unwirksam ist, also immer noch Sonderkunde !

Was nun? Kündigung ist form-und fristgerecht, muss akzeptiert werden.
Entweder neuen Sondervertrag zeichnen ( GW liegt nur leicht über den Wettbewerbern je nach Verbrauch und Konditionen, aber AGB die haarsträubend !!!  sind), die Preise der Grundversorgung auf Dauer akzeptieren oder einen neuen Anbieter suchen und dafür die 2-3 Monate Grundversorgung in Kauf nehmen.
Der Preisprotest hat sicher noch kein Ende, denn ich vermute, dass GW nach dem 01.08.11 versuchen wird, seine Aussenstände seit 2004 einzutreiben.
Dann halt wieder Widerspruch.

Wir machen weiter !

Offline Kampfzwerg

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #8 am: 29. Juli 2011, 19:18:50 »
Zitat
Original von Majue
wir haben ebenfalls die Kündigung zum 31.08.2011 erhalten. Allerdings sind wir kein Sondervertragskunde, sondern in die Grundversorgung eingestuft (Midi). Dies wurde uns auch in dem Ankündigungsschreiben zur Preiserhöhung zum 01.09.2011 bestätigt.
Das passt nicht zusammen.
Eine Grundversorgung kann schlicht nicht gekündigt werden!
D. h. im Umkehrschluss, dass bis dato ein Sondervertrag besteht.
Man darf nicht alles glauben, was in den Schreiben der Versorger steht!

Offline Majue

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #9 am: 30. Juli 2011, 20:35:42 »
Vielen Dank für die Hinweise.

Im Rahmen der Grundversorgung werden die Tarife \"Mini\" und \"Midi\" angeboten.
Die Tarife für Sonderkunden heißen \"Best\", \"Best Plus\", \"Big\", \"Big Plus\", \"Blue Gas\", \"Blue Gas XL\", \"Biogas10\" und \"Biogas20\".
Somit kann GW ja nicht behaupten, dass wir Sonderkunde sind, da wir mit \"Midi\" einen Tarif aus der Grundversorgung angerechnet bekommen.
Gruß
Jürgen Markert

Offline berghaus

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #10 am: 30. Juli 2011, 23:32:49 »
@Majue
Zitat
Somit kann GW ja nicht behaupten, dass wir Sonderkunde sind, da wir mit \"Midi\" einen Tarif aus der Grundversorgung angerechnet bekommen.

Das hört sich ja so an, dass Sie gerne Tarifkunde sind mit Sockelpreis und der Möglichkeit, die Preiserhöhungen danach wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB zu rügen. Auf Grund der seltsamen Rechtsprechung des BGH gab es doch selten Erfolgserlebnisse für Tarifkunden.
Seit wann sind Sie Tarifkunde und wann haben Sie zum ersten Mal die Unbilligkeit der Preise der Jahresrechnung widersprochen?

Schöner ist doch ein nicht oder nicht wirksam gekündigter uralter Sondervertrag mit i.d.R. unwirksamen Preisanpassungsklauseln und möglichst viel Einbehaltung.
Da gilt dann entweder der Vertragspreis (aus dem vorigen Jahrhundert) oder der Preis aus dem Jahr vor dem ersten Widerspruch.

berghaus 30.07.11

Offline Majue

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #11 am: 31. Juli 2011, 21:09:56 »
Wir beziehen an unserer aktuellen Adresse seit März 2003 unser Erdgas von Gelsenwassen. Damals waren wir in den Tarif \"ErdgasMaxi\" eingestuft. Erstmals haben wir Ende 2003 Einspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt. Der Tarif \"ErdgasMaxi\" wurde irgendwann abgeschaft und wir sollten einen neuen Sondervertrag abschließen, was wir aber nicht aktzeptiert haben. Danach wären wir in den Tarif \"Best\" eingestuft worden. So sind wir dann aber in den Tarif \"Midi\" eingestuft worden.

Was sind wir denn rein rechtlich jetzt, Sonderkunde oder Grundversorgung?
Gruß
Jürgen Markert

Offline bjo

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #12 am: 31. Juli 2011, 21:37:11 »
NOCHMAL!

-Grundversorgung kann nicht vom Versorger gekündigt werden- PUNKT
er kann nur im Rahmen geltener Gesetze Preise erhöhen und senken -

- Sonderverträge sind Privatrechtlichen Verträge zwischen Ihnen und dem Versorger. Dort werden Preise, Kündigungen, Erhöhungsmöglcihkeiten vereinbart

ES ist EGAL was der Versorger sagt!

RWe z. B. hat bei etlichen Kunden auch behauptet es sind alles Grundversorgte
Das Gericht hat in diesem Fall festgelegt >10.000 KWH = Normsondervertragskunde, alternativ Normsondervertragskunden wenn RWE
eine Bestabrechnng durchführt!

Offline bolli

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #13 am: 01. August 2011, 10:42:48 »
Zitat
Original von Majue
Wir beziehen an unserer aktuellen Adresse seit März 2003 unser Erdgas von Gelsenwassen. Damals waren wir in den Tarif \"ErdgasMaxi\" eingestuft. Erstmals haben wir Ende 2003 Einspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt. Der Tarif \"ErdgasMaxi\" wurde irgendwann abgeschaft und wir sollten einen neuen Sondervertrag abschließen, was wir aber nicht aktzeptiert haben. Danach wären wir in den Tarif \"Best\" eingestuft worden. So sind wir dann aber in den Tarif \"Midi\" eingestuft worden.

Was sind wir denn rein rechtlich jetzt, Sonderkunde oder Grundversorgung?
Wenn Ihr alter Vertrag nicht rechtswirksam gekündigt wurde, gilt dieser zu den vereinbarten Konditionen weiterhin. Der Versorger kann Sie nicht einseitig umstufen. Eine Änderung der Bedigungen des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages bedarf Ihrer Zustimmung. Geben Sie diese nicht (z.B. durch die Unterschrift unter einen neuen Vertrag) so bleibt ihm nur die ordentliche Kündigung des alten Vertrages. Danach darf er Sie in die Grundversorgung stecken und nicht früher.
Und in dieser Grundversorgung gibt es, wie schon ausgeführt, KEIN Kündigungsrecht (mal von §20 GVV abgesehen, der hier aber nicht zur Geldung kommt).

Somit sollten Sie sich noch in Ihrem ursprünglichen Sondervertrag aus dem Jahr 2003 befinden (auch wenn der Versorger diesen damals benannten Tarif heute nicht mehr anbietet). Mit IHNEN wurde ein Vertrag über bestimmte Leistungen zu einem bestimmten Preis abgeschlossen, dem gewissen Bedingungen zugrunde liegen, AGB genannt. Wie der Versorger dieses Kind benennt, kann Ihnen egal sein. IHREN Preis (\'Tarif\') darf er nur ändern, wenn es eine wirksam in den Vertrag einbezogene Preisanpassungsklausel gibt und diese auch rechtsgültig ist. Dieses ist bei den meisten \'Altverträgen\' nicht der Fall gewesen. Insofern gibt es, auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass Sie ja sogar ab 2003 den Preiserhöhungen widersprochen haben, die für Sie berechtigte Hoffnung, dass nur die 2003 vereinbarten Preise gültig sind und der Versorger darauf einen Anspruch hat.

Offline Kampfzwerg

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Kündigung des Erdgasliefervertrages
« Antwort #14 am: 01. August 2011, 20:27:04 »
Zitat
Original von Majue
Wir beziehen an unserer aktuellen Adresse seit März 2003 unser Erdgas von Gelsenwassen. Damals waren wir in den Tarif \"ErdgasMaxi\" eingestuft. Erstmals haben wir Ende 2003 Einspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt. Der Tarif \"ErdgasMaxi\" wurde irgendwann abgeschaft und wir sollten einen neuen Sondervertrag abschließen, was wir aber nicht aktzeptiert haben. Danach wären wir in den Tarif \"Best\" eingestuft worden. So sind wir dann aber in den Tarif \"Midi\" eingestuft worden.

Was sind wir denn rein rechtlich jetzt, Sonderkunde oder Grundversorgung?
Sie haben Ihre Frage doch schon selbst beantwortet!
Warum sollten Sie wohl auch einen neuen Sondervertrag abschliessen?
 
Man sollte doch meinen, dass Sie Ihren Vertrag innnerhalb der letzten Jahre einmal hätten prüfen lassen! oder auch zwischenzeitlich nur einmal einen Blick ins Forum der Gelsenwasser oder NGW geworfen hätten.
Bitte nachlesen, etwas Mühe sollte es schon sein  ;)

\"Erdgas Maxi\" ist bzw. war GANZ EINDEUTIG ein SONDERVERTRAGstarif!
Erdgas Maxi war schon immer  ein Sondertarif/Sondervertrag. Nachweislich der veröffentlichten Sonderbedingungen der Gelsenwasser und/oder der NGW!
Im Übrigen konnte man diese Information auch auf den zugeschickten jeweiligen \"Preisanpassungsinformationen\" schwarz auf weiss auf der jeweiligen Rückseite des Schreibens finden.
Im Archiv der NGW kann man das z. B. für 2006 wie folgt nachlesen:
http://www.ngw.de/fileadmin/download/privatkunden/erdgas/preis_erdgas_ngw_0610.pdf
Auf der homepage der Gelsenwasser dürfte diese Info nach Angabe der PLZ wahrscheinlich also ebenfalls in derem Archiv zu finden sein.
Später wurde dann aus \"Erdgas Maxi\"  \"Best\" oder auch \"Best plus\"

Aus Raider wird nun twix - sonst ändert sich nix  ;)

 

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