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Autor Thema: Kündigung oder nicht?  (Gelesen 14318 mal)

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Offline Maharik

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Kündigung oder nicht?
« am: 24. Mai 2011, 21:47:43 »
Sachstand ist hier immer noch, dass der Versorger vorgibt, ordentlich gekündigt zu haben.

Noch einmal zu den Fakten im eigenen Fall:

Es wurde ein Versorgungsvertrag geschlossen mit der  VEW 1993. In den \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' steht unter Kündigung: Dieser Vertrag gilt mindestens ein Jahr und ist dann zum Abschluss des Abrechnungsjahres (Kalenderjahres) kündbar.

Meine Interpretation: Vertragsabschluss Mai 1993, ordentliche Kündigung möglich zum 31.12.94. Nächste ordentliche Kündigung wäre dann 31.12.95 etc.

Nun schicken die SWST den Kunden eine Mitteilung über ein \'Sonderabkommen für den Gastarif Optimo\'. Beginn: 1.1.2010. Dieses aber als reine Mitteilung und nicht als Vertragsänderung.

Unter Kündigung steht: Dieser Vertrag gilt mindestens für ein Jahr und ist dann zum Abschluss des Abrechnungsjahres (gleich Kalenderjahr) schriftlich zu kündigen.

Ich halte diesen Satz für eminent wichtig, weil es der gleiche Satz ist, wie er in dem \'Origninalvertrag\' von 1993 steht. D.h. die Kündigungsbedingungen etc. sind gleich und müssen gleich sein, weil sonst eine Vertragsänderung vorliegen würde.

Nun gut. Nach meiner Auffassung geht daraus klar hervor, dass das sogenannte \'Sonderabkommen\' mit Vertragsbeginn vom 1.1.2010 frühestens zum 31.12.2011 kündbar ist.

Alles andere wäre nämlich eine einseitige Änderung der Kündigungsfristen, und das scheint mir doch eine heilige Kuh in Verträgen zu sein, dass eine Partei nicht willkürlich die Kündigungsfristen zu ihren Gunsten verändern kann.


Der Orignialvertrag bedeutet, dass die Erstlaufzeit zwischen einem Jahr und einem Tag und zwei Jahren minus einem Tag liegt, je nachdem, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Das oben genannte \'Sonderabkommen\' würde diese Kündigungsfrist aber einseitig verändern, weil es die Kündigung IN die Erstlaufzeit von einem Jahr verlegt und nicht in die Zeit NACH einem Jahr.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies juristisch haltbar wäre, vor allem wenn der Versorger bei aktuellen Verträgen genau nach diesem Modell seine Verträge abschließt: Mindestlaufzeit 1 Jahr und Kündigung NACH Ablauf der Mindestlaufzeit.

Insofern bleibe ich dabei: die Kündigung der \'Tarife\' oder des Sonderabkommens kann nicht rechtswirksam sein, weil keine Kündigung WÄHREND der Erstlaufzeit, sondern erst NACH Ablauf der Mindestlaufzeit vereinbart wurde und weil diese Regelung eine Änderung der ursprünglichen Vertragsvereinbarung (Kündigungsfrist) wäre, die ohne schriftliche Zustimmung der Betroffenen gar nicht wirksam werden kann, weil eine Vertragsänderung vorliegt.

Offline RR-E-ft

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #1 am: 25. Mai 2011, 11:45:45 »
@Maharik

Wurde denn überhaupt zum 01.01.2010 ein neuer Vertrag abgeschlossen?
Oder ist es nicht so, dass immer noch der in 1993 abgeschlossene Vertrag  - mangels vertraglicher Neuvereinbarung - unverändert Bestand hat?

Wenn der Vertrag jeweils zum Schluss eines Abrechnungsjahres (= Kalenderjahr, also 31.12.) gekündigt werden kann, besagt dies noch nichts über die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.

Die Kündigungserklärung  kann rechtswirksam sein, die Kündigung kann jedoch - unter Beachtung der Kündigungsfrist - erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden.

Ist die Kündigungsfrist nicht vertraglich geregelt, kann sie gem. BGH VIII ZR 241/08 sechs Monate betragen.

Dann kann eine am 30.12.10 zugegangene Kündigungserklärung den Vertrag nicht zum 31.12.10, wohl aber zum 31.12.11 wirksam beenden.

Besteht eine Mindestvertragslaufzeit, kann der Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.

Es ist also nicht so, dass der Vertrag erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden kann.

Wie man sieht, ist man nicht  vor Rechtsirrtümern gefeit.

Offline Maharik

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #2 am: 25. Mai 2011, 21:42:19 »
@RR-E-ft

Genau auf diese Fragen suche ich selbst die Antwort und hoffe auf Hilfe durch das Forum.

Was sind die sogenannten \'Bedingungen zum Sonderabkommen\'?  Diese besagen, dass die Stadtwerke Steinfurt zum 1.1.2010 mit mir einen Vertrag (?)  zu bestimmten Bedingungen abschließen.

Welche Rechte auf einseitige Änderung sie haben, ist nicht definiert. Es ist auch nicht definiert, ob dieses Sonderabkommen ein vorheriges außer Kraft setzt oder nicht.

In den \'Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Gas\' steht aber: Dieses Abkommen hat eine Laufzeit von mindstens einem Jahr und kann danach mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres - gleich einem Kalenderjahr - schriftlich gekündigt werden.

Nun gehe ich davon aus, dass dieses \'Sonderbkommen\' in der Tat zum 31.12.2011 wirksam beendet werden kann und dass dann auch Termin und Fristen eingehalten sind. Ich gehe aber davon aus, dass eine Beendigung zum 31.12.2010 mit einer Rückstufung in die Grundversorgung nicht rechtswirksam sein kann, weil die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit eben nicht eingehalten wurde. Anders formuliert: meinetwegen kann die Kündigung auch eher erfolgen, der Vertrag gilt aber bis zum 31.12.2011. Das setzt voraus, das die Einstufung in die Grundversorgung nicht vor dem 1.1.2012 stattfinden kann.

Sehe ich das richtig?

Offline RR-E-ft

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #3 am: 25. Mai 2011, 22:04:47 »
@Maharik

Sie müssen doch selbst wissen, ob Sie mit dem Versorger zum 01.01.10 einen neuen Vertrag abgeschlossen bzw. den alten Vertrag angepasst  hatten oder nicht und wenn Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen oder den bestehenden Vertrag angepasst hatten, ob und ggf. welche Vertragsbedingungen dabei einbezogen wurden.

Bei so einem Vertragsabschluss müssten Sie schließlich dabei gewesen sein und diesem zugestimmt haben.

Wie kommen Sie denn eigentlich darauf, dass die von Ihnen zitierten neuen Bedingungen für Sonderabkommen ab 01.01.2010 auf Ihr eigenes Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung finden, in dieses gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen wurden?!

Das könnte doch nur dann der Fall sein, wenn Sie sich mit dem Versorger auf eine entsprechende vertragliche Umgestaltung Ihres bestehenden Vertrages gem. §§ 145 ff. BGB geeinigt hatten. Hatten Sie sich denn gerade darauf geeinigt? Hatte der Versorger Ihnen eine solche Änderung angetragen und hatten Sie innerhalb laufender Annahmefrist die Annahme eines solchen Antrages erklärt?!

Womöglich gab es eine solche vertragliche Neuvereinbarung gar nicht und es gelten  deshalb der Vertrag und die Vertragbedingungen, die 1993 vereinbart wurden, so dass der Vertrag zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden kann.

Dabei wäre jedoch immer noch offen, unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist der Vertrag  jeweils zum 31.12. gekündigt werden kann.

Womöglich beträgt die Kündigungsfrist für die Kündigung zum jeweiligen 31.12. wegen fehlender anderweitiger vertraglicher Abreden sechs Monate (BGH VIII ZR 241/08].

Und diese Kündigungsfrist wurde möglicherweise nicht eingehalten.

Offline Maharik

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #4 am: 25. Mai 2011, 22:15:14 »
@RR-E-ft

In der Tat weiß ich, dass ich mit dem Verorger keinen neuen Vertrag zum 1.1.2010 abgeschlossen habe. Er behauptet aber, dass ich in diesem aktuellen Tarif sei, der mit dem sogenannten \'Sonderabkommen ...vom 1.1.2010\' gültig sei.

Ich selbst habe ein Sonderabkommen von 1993, das - mit meiner Kenntnis oder Zustimmung- bisher weder geändert noch gekündigt noch sonstetwas wurde. Es gab bisher keine Einigung auf Umgestaltung, keine Annahme oder Ähnliches.

Die Tatsache, dass für mich nun das Sonderabkommen vom 1.1.2010 gelten soll, wurde nur behauptet und sonst nichts.

Insofern bin ich auch der Meinung, dass zunächst mein alter Vertrag gilt, was aber vom Versorger allem Anschein nach einfach bestritten wird.

Offline RR-E-ft

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #5 am: 25. Mai 2011, 22:21:55 »
@Maharik

Ich schenke Ihnen mehr Glauben, ohne dass ich dafür Dank beanspruche.
Wenn Sie berichten, Sie hatten bzw. hätten vertraglich  nichts neu vereinbart, dann wird es wohl so gewesen sein.

Sie berichten ferner, dass Ihnen die Kündigung des bestehenden Vertrages zum 31.12.10 erklärt wurde.

Und was besagt nun der unverändert gebliebene Vertrag aus 1993 darüber, unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist dieser Vertrag jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres künbar ist?!

Wurde denn die Kündigungsfrist überhaupt eingehalten?

Sollte die Kündigungsfrist mit Rücksicht auf BGH VIII ZR 241/08 sechs Monate betragen haben, hätte eine wirksame Kündigungserklärung bis Ende Juni zugehen müssen, um den Vertrag wirksam zum 31.12.10 zu beenden.

Offline Maharik

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #6 am: 26. Mai 2011, 08:07:07 »
@RR-E-ft

Mein Dank gebührt Ihnen auch so.

Kurzfasssung: 1993 Haus gekauft, Gas angemeldet...

Habe jetzt über das Konzernarchiv von REW die Unterlagen besorgt.

Bis 3000kWh Kleinverbrauch, bis 10.000 kWH Grundtarif, 10 - 30.000 kWH Sonderabkommen Preisregelung S 1, ab 30-50000 Preisregelung S 2 Darüber Sonderregelung, weil Spaltung in Grund- und Arbeitspreis entfällt und nur der Arbeispreis gerechnet wird. Die Preise waren an den Preis des Grundtarifs 3000 - 10000 kWh gebunden.

Laufzeit: Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr und kann danach mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) gekündigt werden.

Vertragsbeginn: Mai 1993 Erste fristgerechte Kündigung bis Sept. 1994 zum 31.12.94 möglicht.

Seither nichts unterschrieben, keine Änderungsmitteilung bekommen etc.

Habe letztes Jahr den Versorger angschrieben, um alte Unterlagen zu bekommen.

Ich erhielt folgende Mitteilung: ...teilen wir Ihnen mit, dass der Tarif 430 zwischen uns besteht. Die aktuellen Bedingungen zum Tarif Optimo Maxi (Tarif 430) legen wir ihnen bei.

In der Anlage dann ein Blatt mit der Überschrift: \"Bedingungen zum Sonderabkommen SWST-naturgas Optimo über die Lieferung von Gas.\" Beginn des Sonderabkommens 1.1.2010. Kündigung: Dieser Vertrag hat die Laufzeit von mindestens einem Jahr und kann danach... drei Monate zum Jahresende..


Zum 30.Septemer 2010 wurde mitgeteilt, dass der \"Tarif Optimo\" zum 31.12.2010 beendet würde.

Am 22.12.2010 bekam ich die Begrüßung als \'Neuer Kunde\' und mir wurde das \"Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages\" bestätigt.

Meine Verwirrung: was ist denn nun? Vielleicht konnte das Sonderabkommen vom 1.1.2010 aus diversen Gründen nicht wirksam werden. Zum Beispiel weil ja der Vertragsbeginn ohne meine Zustimmung verändert wurde etc.

Wenn die Stadtwerke dennoch behaupten würden, sie hätten aber meinen alten Vertrag (Tarif) gekündigt, den sie nur von S1 in Optimo umbenannt hätten, wäre die Kündigung wirksam, weil diese ja - nach 1993 - zu jedem Jahr bloss mit Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen könnte.

Sie schreiben mir aber, ich wäre in dem Tarif Optimo mit Beginn vom 1.1.2010. Dann könnte dieser \'Tarif\' nicht vor dem 30.September 2011 gekündigt werden.


So ist das, mit der Verwirrung

Offline RR-E-ft

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #7 am: 26. Mai 2011, 11:06:57 »
@Maharik

Es käme darauf an, was 1993 tatsächlich mit Ihnen vertraglich vereinbart wurde.

Wenn seinerzeit tätsächlich vereinbart worden sein sollte, dass der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. gekündigt werden kann, dann wäre er durch eine am 30.09. zugegangene Kündigungserklärung zum 31.12.10 wirksam beendet worden und hiernach wäre durch weitere Energieentnahme ein neuer Grundversorgungsvertrag konkludent abgeschlossen worden, wenn Sie denn selbst Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind.

Wenn...

Wenn Sie keine Erinnerung daran haben, was 1993 tatsächlich vertraglich vereinbart wurde:

Gibt es darüber eine Vertragsurkunde mit Ihrer Unterschrift?

Andernfalls können Sie gar nicht wissen, ob tatsächlich vertraglich vereinbart worden war, dass der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. gekündigt werden kann.

Die vertragliche Vereinbarung einer entsprechendenn Kündigungsregelung müsste der Versorger nachweisen, der sich darauf beruft.

Dafür reicht es nicht, AGB aus 1993 oder spätere AGB vorzulegen, wenn zu diesen jeweils nicht klar ist, dass diese überhaupt tatsächlich  zwischen den Parteien vertraglich vereinbart - also in den konkreten Vertrag wirksam einbezogen - wurden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB.

Offline Maharik

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #8 am: 26. Mai 2011, 19:56:27 »
@RR-E-FT


Ich will versuchen, meine Kenntnisse beizusteuern. Was sind im diesem Falle die AGB?

Ich versuche, meine Laienhaften Kennntisse zu sortieren.

Nach meiner Auffassung habe ich einen Vertrag mit (damals) der VEW geschlossen. Dieser Vertrag sagte, dass ich aufgrund der Tatsache, meinen \"gesamten Raumwärmebedarf\" durch Gas zu decken und durch die Abnahmemenge (über 10.000 kWh) eine Gasbelieferung außerhalb der Grundversorgung zugesagt bekomme. Das ist für mich der Inhalt des Vertrages.

Da dies nicht für einen Einzelkunden, sondern für eine Mehrzahl von Kunden angeboten wurde, wurde keine Einzelvertrag geschlossen, sondern ich wurde in einem \'Tarif\' beliefert.

Zu diesem Tarif war und weden aber wirksam (denke ich) sogenannte \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' einbezogen, die damit Bestandteil des Tarifes und damit Bestandteil des Vertrages waren und sind.

In den \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' gültig ab 1. Januar 1993 steht: \"Dieses Sonderabkommen hat zunächst die Laufzeit von einem Jahr und kann danach vom Kunden oder von VEW mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres (Kalenderjahres) schriflich gekündigt werden.\"
Also Vertragsbeginn: Mai 1993, erste fristgerechte Kündigung bis Sept. 1994 zum 31.12.94 möglicht.

Eine andere Art von Dokument, Schriftstück oder \'Vertrag\' gibt es - nach Angaben der VEW - nicht.

Diese sogenannten \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' wurden bisher nicht erneuert, ergänzt, gekündigt oder modifiziert in dem Sinne, dass ich als Kunde darüber informiert worden wäre.

Es gibt nun aber neue \'Bedingungen zum Sonderabkommen\', die angeblich am 1.1.2010 in Kraft getreten sind, ohne dass ein altes Sonderabkommen beendet oder gekündigt wurde.

Das gesamte alte (und neue) Sonderabkommen enthält aber überhaupt keine Regelungen darüber, wer was wann wie ohne Mitteilungspflicht ändern darf und wie eine Kündigung dieses Sonderabkommens zu erfolgen hat.

Wie schon gesagt, einen \'Vertrag\' gibt es nicht und der Versorger behauptet, dass quasi die Tarifbedingungen schon der Vertrag seien, was ich selbst nicht nachvollziehen kann.

Offline RR-E-ft

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #9 am: 26. Mai 2011, 20:22:12 »
@Maharik
 

Es wird immer individuell ein Vertrag abgeschlossen, nämlich durch Angebot und Annahme,  §§ 145 ff. BGB.
 
Und in jenen konnten nur diejenigen  AGB wirksam einbezogen werden, die der Kunde vor oder bei Vertragsabschluss tatsächlich ausgehändigt bekommen hatte und mit deren Einbeziehung er sich bei Vertragsabschluss tatsächlich einverstanden erklärt hatte, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB (siehe nur OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09, OLG Dresden; Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; LG Gera, Urt. v. 07.11.08 Az. 2 HK O 95/08].

Ob und ggf. welche AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss tatsächlich  zugänglich gemacht wurden und ob er sich in Kenntnis solcher mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

Den Reim, den Sie sich zur Frage der Einbeziehung gemacht haben, trägt deshalb jedenfalls nicht.  

Es lässt sich von hier aus nicht beurteilen, welche AGB Ihnen vor oder bei Vertragsabschluss 1993 tatsächlich ausgehändigt oder sonst zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht  worden waren und ob Sie sich mit deren Einbeziehung in den Vertrag bei Vertragsabschluss einverstanden erklärt hatten oder nicht.

Offline Maharik

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Kündigung oder nicht?
« Antwort #10 am: 26. Mai 2011, 20:47:32 »
Gegeben ist ein Schreiben der SWST vom 24.01.04

Überschrift: Vertragsbestätigung und Abschlagsforderung

Wir begrüßen Sie als neuen Kunden der SWST. Entsprechend unserer Vereinbarung mit den VEW ist die Stadtwerke STeinfurt GmbH ab 01.01.1994 für die Gasversorgung zuständig.

Die Stadtwerke Steinfurt GmbH tritt in die von Ihnen mit der VEW geschlosssenen Verträge ein.

Grundlagen des Versorgungsvertrages sind die Verordnungungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Tarifkunden (AVBGAsV) unsere dazugehörenden Ergänzenden Bedingungen und Allgemeinen Tarife für die jeweilige Versorgungsart. Die für Sie in Frage kommenden Bedingungen und Tarife werden bei Vertragsabschluss und auf Wunsch ausgehändigt.

Ausgehändigt wurde bei der Vertragsabschluss weder etwas von der VEW 1993 noch bei den Stadtwerken am 1.1.1994.

Die in Frage kommenden Bedingungen und Tarife habe ich JETZT aus dem historischen Konzernarchiv der REW (die die VEW übernommen hat) erhalten.

Vor Vertragsabschluss kenntlich oder zugänglich gemacht wurde gar nichts, auch nicht bei den SWST und ein Einverständnis liegt zunächst nicht vor.


Ungeachtet dessen behaupten die SWST, mit mir in einem Vertrags-, Tarif- Versorgungs- oder Rechtsverhältnis zu stehen, welches ab 1.1.2010 gültig sein soll und welches - nach meiner Lesart - nicht vor dem 30.9.2011 gekündigt werden kann.

Hilft das irgendwie weiter?

Grüße
Maharik

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 26. Mai 2011, 21:05:59 »
@Maharik

Auf die Stadtwerke kann der Vertrag nur unverändert übergegangen sein, nämlich so wie er 1993 mit VEW abgeschlossen worden war, undzwar letztlich entweder mit den 1993 wirksam einbezogenen VEW- AGB oder eben ohne solche, wenn diese gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB seinerzeit in den Vertrag  nicht wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Hohenstein-Ernstthal, Urt. v. 22. 06.09 Az. 4 C 1215/08].

Mehr als der Abschluss des Liefervertrages mit VEW im Mai 1993 war doch gar nicht vertraglich vereinbart worden:

Zu einer vertraglichen Vereinbarung gehören nach wie vor mindestens zwei, so dass nicht ein Vertragsteil einseitig Änderungen des Vertragsinhalts herbeiführen oder diktieren kann.

Auf die Lesart der Stadtwerke kommt es dafür nicht an.
Die mögen vielleicht denken, dass sie den Vertragsinhalt einseitig neu festlegen konnten und könnten.
Vertragsrechtlich ist dies jedoch jedenfalls nicht möglich.

Wurden 1993 die VEW-AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, so gibt es gar keine vertragliche Abrede über Beendigungszeitpunkte und Kündigungsfristen, so dass wieder auf BGH VIII ZR 241/08 zurückzugreifen ist. Dann könnte der Vertrag wohl wieder mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, jedoch nicht ausschließlich jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres.

Offline Maharik

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« Antwort #12 am: 26. Mai 2011, 22:27:57 »
@ RR-E-Ft

Ich habe gerade wieder das Urteil des Amtsgerichtes Warendorf vom 22.12.2009 gelesen (5C 991/08)

Die vertreten (auf Seite 12) die Ansicht, das von einer wirksamen Einbeziehung der AGB ausgegangen werden könne, wenn auf diese hingewiesen wurde (s. oben). Außerdem vertreten die das Venire contra factum prorium.


Der Fall ist mit meinem fast identisch, außer dass es hier nicht um die Frage der Preise, sondern um die Frage geht, in welchem Vertragszustand ich mich zum September 2010 und danach befunden habe. Wenn Vertragszustand a) = Wirksame Einbeziehung der AGB (sprich: Bedingungen zum Sonderabkommen) dann müsste die \'Beendigung\' des Tarifes unwirksam sein, weil die Gültigkeit des Sonderabkommens eben vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 dauert.

 Ich vermag aus den Darlegungen des Gerichtes in Warendorf nicht zu ersehen, dass ich beweisen muss, dass mir die AGB vor Vertragsabschluss zugänglich waren, sonder dieses Gericht scheint ja davon auszugehen, dass die \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' Bestandteil des Vertrages geworden sind, weil auf die Geltung hingewiesen wurde.

Oder sehe ich das falsch?

P.S.: Habe das AG Hohental Ernstthal Urteil eben gelesen, den AGB Teil habe ich leider nicht gefunden. Habe nur gesehen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin einen Sondervertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, was aus den Rechnungen etc. eindrucksvoll hervorgeht.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 26. Mai 2011, 22:49:45 »
@Maharik

Sie sehen das falsch.

Für eine wirksame Einbeziehung der derzeit gültigen AGB hätte der Versorger Ihnen eine Vertragsänderung durch deren Einbeziehung (nach vorheriger Übersendung der geänderten AGB) antragen müssen.

Und Sie hätten innerhalb der Annahmefrist die Annahme der angetragenen Vertragsänderung erklären müssen, §§ 145 ff. BGB.

Sie berichten selbst, dass Sie nichts erklärt hatten.
Sie halten sich bezüglich auch dieser Aussage hoffentlich selbst für glaubwürdig.
Schließlich möchte ich Ihnen ja auch Glauben schenken.

Dem großen Schweiger lässt sich jedenfalls kein Sprechdurchfall unterstellen.

Schweigen auf einen Antrag gilt im nichtkaufmännischen Verkehr auch  nicht als Annahmeerklärung. Wer schweigt, erklärt schließlich grundsätzlich nichts.
 
Wäre Ihnen jedoch  tatsächlich ein Antrag des Versorgers auf entsprechende Vertragsänderung zum 01.01.10 zugegangen und hätten Sie sich ferner zudem mit einer solchen  schließlich fristgerecht einverstanden erklärt gehabt, so hätte der entsprechend geänderte  Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.10 wirksam beendet werden können. Wenn der Vertrag nämlich erst zum 31.12.11 erstmals wirksam beendet werden könnte, würde die Mindestvertragslaufzeit nicht ein Jahr, sondern tatsächlich zwei Jahre betragen.

Offline Maharik

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« Antwort #14 am: 27. Mai 2011, 08:13:06 »
@RR-E-ft


Danke, ich werde meinem Optiker Bescheid sagen dass er die Dioptrinzahl prüfen möge   :D
Zunächst wegen der Neugier: Das mit den zwei Jahren verstehe ich nicht. Danach ist eine eindeutige temporäre Bestimmung und eine Kündigung nach der Mindestlaufzeit heißt, dass sie nicht innerhalb der Mindestlaufzeit ausgesprochen werden kann.

Ich habe viele Verträge gelesen (Strom- und Gasverträge) mit sogenannter Erst-, Grund- oder Mindestlaufzeit.

Wenn z.B. ein Vertrag eine Erstlaufzeit von 12 Monaten hat und danach zum Monatsende gekündigt werden kann dann beträgt n.m. Auffassung die Gesamtlaufzeit 13 Monate.

Ich bin der Meinung, dass es sonst hätte heißen müssen: Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und endet zum 31.12. des Kalenderjahres. Sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des 31.12. gekündigt wird, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahre.

Gut. das ist nicht die Sache.


Setzen wir folgendes voraus: ich habe den geänderten AGB nicht zugestimmt und nichts erklärt. In diesem Fall halte ich mich tatsächlich für glaubwürdig.

Dann ist der Satz auf den Schreiben des Versorger: \"Für Kunden mit Sondervertrag sind Grundlage die jeweiligen ihrem Tarif zugrund liegenden Sonderbedingungen und Sonderpreise. Die für Sie infrage kommenden Bedingungen und Tarife wurden Ihnen Vertragsabschluss ausgehändigt.\"   eh nur Makulatur, weil ich seit 18 Jahren keine jeweils geltenden Bedingungen zu Gesicht bekommen habe?


Wenn ich Sie richtig verstehe, wäre ich dann im Zustand zur Zeit des Vertragsabschlusses (mit oder ohne wirksame Einbeziehung) der AGB.

Was nun aber die Kündigung angeht: Der Versorger will den Tarif Optimo beenden und erklärt dies. Einen Vertag über den Tarif Optimo habe ich nicht abgeschlossen, sondern der Tarif hieß schlicht und ergreifend 430.Der damals abgeschlossene Tarif bezog sich u.a. darauf, dass der Preis des Sonderabkommens mit dem Preis für die Haushaltsversorgung (3.000 - 10.000) kWh verknüpft war.

Der seite dem 1.4.2008 geltende Optimo Maxi Tarif ist an den Grundtarif \'Vollversorgung\' (3.000 - 100.0000 kWh) der SWST gebunden. (Kein Tippfehler !) Die abnahmebezogene Zuordnung von Sonderverträgen (über 10.000 kWh = Sonderkunde) wurde hier also abgeschafft.

Wenn nun dieser Tarif \'beendet\' wird, inwieweit betrifft mich das dann überhaupt?

 

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