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Autor Thema: Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö  (Gelesen 11345 mal)

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Offline cornulus

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„die Anhebung der Erdgaspreise hat bezug zu den Weltmarktpreisen des Erdöls. Infolge des drastischen Preisanstiegs an den internationalen Rohölmärkten sind auch die deutschen Heizölnotierungen seit Frühjahr 2004 angestiegen. Unsere an diese Notierungen gebundenen Bezugskonditionen mit unserem Vorlieferanten folgen dieser Entwicklung mit mehrmonatlicher Verzögerung, so dass eine entsprechende Preisanpassung zum 01.01.2005, zum 01.04.2005 sowie zum 01.10.2005 ubumgänglich war. Auch andere Energieversorger haben Ihre Preise angepasst.

Die oben genannten Preisänderungen haben wir in unserem amtlichen Bekanntmachungsorgan, der „Segeberger Zeitung“, am 21.12.2004 bzw. am 26.03.2005 und 08.06.2005 sowie zum 01.10.2005 veröffentlicht. Zusätzlich erfolgte jeweils eine entsprechende Information in unserem Internet-Auftritt unter www.stadtwerke-kaltenkirchen.de.

Mit der Koppelung an den Ölpreis bzw. an die Preise für Heizöl haben Erdgasproduzenten und Importeure ein probates Mittel gefunden, um beiden Seiten ein relativ hohes Maß an Sicherheit zu geben. Es darf nicht vergessen werden, dass Deutschland – wie westeuropa insgesamt – in hohem Maße importabhängig sind. Das hier verbrauchte Erdgas stammt zu 30% aus Rußland. 26% steuert Norwegen bei, 17% liefern die Niederlande.

Die deutsche Erdgasversorgung ist also von wenigen Erdgasproduzenten abhängig. Andererseits brauchen die Erdgasproduzenten die Sicherheit. Für die Erschließung von Vorkommen, beispielsweise in schwierigen Regionen wie Sibirien, erforderlichen hohen Investitionskosten auch wieder hereinzubekommen. Impoteure und Produzenten in ganz Westeuropa setzen dabei auf langfristige Verträge, die für einen Interessenausgleich sorgen. Die Orientierung der Preise an der Konkurrenzenergie Heizöl – mit einer zeitlichen Verzögerung von rund einem halben Jahr – macht dabei Sinn.

Die Kombination von langfristigen Verträgen – für Deutschland reichen sie zum Teil schon über das Jahr 2025 hinaus – und Ölpreisbindung sorgt dafür, dass die Produzenten nicht willkürlich die Preise in die Höhe treiben können und bietet gleichzeitig die Sicherheit, die benötigten Erdgasmengen auch in Zukunft zur Verfügung zu haben.

Dasss die Ölpreisbindung keine Willkür ist, sondern Marktkräfte wiederspiegelt, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Spotmärkte in Großbritannien und USA. Dort folgen die Gaspreise ebenfalls dem Ölpreisen, allerdings mit weit größeren Schwankungen, insbesondere im Winter. Demgegenüber glättet die Ölpreisbindung Preisspitzen beim Öl und wirkt so preisdämpfend für den Verbraucher.

In Zeiten hoher Energiepreise wird zumeist übersehen, dass die Ölpreisbindung keine Einbahnstraße ist, sondern in beide Richtungen gilt. Im Jahr 2002 beispielsweise lag der Erdgaspreis um drei Prozent unter dem des Jahres 1985. Ohne Erdgassteuer hätte die Differenz sogar 16% betragen. Die Steuer wurde übrigens seither nochmal erhöht. Das allerdings ist ein Thema, , das bei Politikern derzeit nicht besonders beliebt ist.

Angesichts des hohen Importbedarfs nicht nur Deutschlands sondern der gesamten Europäischen Union, könnte die Marktmacht der wenigen Erdgasanbieter zu einem Preisdiktat führen, wenn das Regulativ der Ölpreisbindung wegfiele.

Nach alledem wird deutlich, dasss Preiserhöhungen nicht der Gewinnsteigerung unseres Unternehmens dienen, sondern wirtschaftlich erforderlich sind und lediglich unsere erhöhten Bezugskosten widerspiegeln.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gemäß §30 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Erdgasversorgung mit Tarifkunden (AVBGasV) zur Zurückbehaltung von Rechnungen und Abschlagsberechnungen u.a. nur dann berechtigt sind, wenn offensichtliche Fehler vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die Bestandteil des Versorgungsvertragsist, sind Sie verpflichtet, Abschläge und Rechnungsbeträge vollständig innerhalb der Zahlungsfristen zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückerstattungsprozesses geltend zu machen.\"

Offline Pelikan

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2005, 23:57:02 »
@cornulus

so einen Brief habe ich zur Mitteilung der Preiserhöhung auch bekommen.
Mindestens der letzte Absatz ist falsch und soll Kunden nur zu unnötigen Zahlungen bewegen. Der BGH hat den Verweis auf einen Rückzahlungsprozeß als unzulässig erklärt.

Auf meinen Einwand hat der Versorger nicht geantwortet, aber den Abschlag auf meinen Wert gesetzt.

Mit Gruß
Pelikan

Offline Cremer

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #2 am: 08. Oktober 2005, 10:43:19 »
@cornulus,

lesen Sie bitte die Threads hier in den vergangenen Zeitraum, ca. ein Monat

Jeder hat mehr oder weniger solche Schreiben bekommen. Ich kann sie bald nicht mehr lesen ;-)

Fakt ist:
§ 315 geht vor § 30 AVBGasV.
MFG
Gerd Cremer
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Offline cornulus

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #3 am: 09. Oktober 2005, 23:35:54 »
Danke. Ich hatte mich schon über die Beiträge der letzten Wochen ausreichend munitioniert und poste das Schreiben hier vor allem, um Nachahmer / Mitstreiter zu informieren.
Ich habe auf das Schreiben wie folgt reagiert (vielleicht kann mich jemand informieren, wenn ich einen Fehler gemacht habe):

1. (Da mir eine Preiserhöhung entgangen war)
ergänzend zu unserem o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass wir auch die Erhöhung der Gaspreise zum 01.01.2005 für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB halten und uns auf deren Unverbindlichkeit berufen.
Wir fordern Sie auf, uns Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Somit gelten unsere Ausführungen im Schreiben vom 26.09.2005 für alle Preiserhöhungen in 2005.

2. wir können Ihren Ausführungen nicht folgen.
Bzgl. der Gaspreisbindung gibt es laut Aussage von EON unterschiedliche Preisformeln. Lediglich für den Privatkunden wird zur Berechnung des Gaspreises willkürlich der Ölpreis herangezogen. Für die Stromerzeugung wird z.B. eine Preisformel verwendet, bei der als Referenz die Steinkohle dient (Quelle:http://www.daserste.de/plusminus/beitrag.asp?uid=qb1rr9dieuiw8h3m&cm.asp ).

Der Grenzübergangspreis für Erdgas ist zwischen Januar 2002 und Mai 2005 laut  Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lediglich um ca. 0,4 Cent je kW/h gestiegen, zwischen Mai 2003 und Mai 2005 lediglich um ca. 0,2 Cent je kW/h (Quelle: http://www.bafa.de sowie zusammengefasst auf der Seite http://www.vng.de/content/deutsch/Erdgasmarkt/Gaspreise/hel_gasimportpreise/index.html  der Verbundnetz Gas AG, Leibzig).
Da die Grenzübergangspreise für Erdgas nur zu etwa einem Drittel in die Preiskalkulationen der Gasversorger einfließen, wäre im genannten Zeitraum von 2002 bis 2005 lediglich ein Anstieg der Verbraucherpreise um etwa 0,13 Cent je kW/h gerechtfertigt. Die von den Gasversorgern wie EON/Ruhrgas oder RWE im gleichen Zeitraum erwirtschafteten Rekorderlöse wurden bekanntlich zum größten Teil an die Aktionäre ausgeschüttet. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit für Preiserhöhungen ist hier nicht zu erkennen.

Wegen ihres Hinweises auf den §30 AVBgasV mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der Bundesgerichtshof in verschiedenen Urteilen deutlich auf die lange bestehende Rechtsprechung hinweist, wonach § 30 AVBV den Unbilligkeitseinwand gerade nicht ausschließt. Bitte lesen Sie hierzu z.B. die Urteile mit den Aktenzeichen  VIII ZR 278/02, X ZR 60/04 und X ZR 99/04.
Der Verweis auf den Rückerstattungsprozess in §30 AVBgasV, so der BGH, ist mit dem Grundgedanken des § 315 BGB und dessen Schutzfunktion unvereinbar und deshalb unwirksam.

3. Kürzung der monatl. Abschläge (Anmerkung: da der Brief per Einschreiben nicht vor dem 15. 10. ankommen wird, müssen wir leider eine Abbuchung am 15.10. noch zulassen)

Energiesparmaßnahmen in unserem Haus haben zu einer neuerlichen Reduktion des Gasverbrauchs geführt. Wir halten daher eine Zwischenabrechnung für geboten.

Zählerstand am 10.12.2004         39.913 m3
Zählerstand am 09.10.2005         40.355 m3
                     ------------
Verbrauch                  442 m3
Vorjahresverbrauch 1.10.-31.12.         273 m3
                     ------------
voraussichtlicher Jahresverbrauch      715 m3

 715 m³ x Faktor 11,079 entspricht ca.       7.922 kW/h

7.922 kW/h x 3,6 Cent netto (Tarif 1)  zzgl. 16% MwSt. =       330,82 Euro
zzgl. Grundpreis Tarif 1 brutto               111,26 Euro
                           -----------------
Summe                        442,08 Euro      


Bereits bezahlt 02.05 – incl. 10.05.            495,00 Euro
   

Daraus ergibt sich für uns bereits jetzt ein Guthaben von    52,92 Euro.

Wir werden daher weitere Abschlagszahlungen in diesem Jahr nicht mehr leisten.
Unsere Erlaubnis, den Abschlag für die Gaslieferung von unserem Konto abzurufen, widerrufen wir hiermit unmittelbar nach der Abbuchung, die um den 15. Oktober 2005 stattfindet. Nach der Jahresabrechnung werden wir eine neue Abbuchungserlaubnis erteilen.
Den monatl. Abschlag für Wasser / Abwasser in Höhe von 23,00 Euro buchen Sie bitte wie gewohnt weiter von unserem Konto ab.

Offline Cremer

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #4 am: 09. Oktober 2005, 23:51:37 »
@cornulus,

zu 2) können und sollten Sie den Absatz 2 und 3 streichen (Der Grenzübergangs.... und: Da die Grenzübergangs....)

Lassen Sie ruhig den Versorger solche Vergleiche anführen. Es ist immer einfacher dagegen zu halten. Was meine Sie wie dre Versorger dies auffassen wird. Es ist ein Leichtes dagegen zu argumentieren.

zu3 ) können Sie ruhig die Abbuchung stoppen. Der Brfief kommt ja als Erläuterung, wenn auch eine Tag später, was soll\'s.

Dann haben Sie einen Grund eine neue Berechnung am Jahresende aufzustellen mit der Gewissheit und Sicherheit, dass Sie nicht zu viel gezahlt haben und nun die Differenz zu Ihrer Berechnung dem Versorger \"erstatten\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline cornulus

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #5 am: 10. Oktober 2005, 00:13:50 »
Danke Herr Cremer,
ich habe die beiden Absätze gestrichen. Die Abbuchung stoppe ich bis auf noch offene 2,08 Euro ab sofort und bringe den Brief morgen vorbei (gegen Empfangsbestätigung). Dann passt das auch noch mit der Abbuchung.

Grüße

cornulus

Offline cornulus

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #6 am: 15. Oktober 2005, 23:57:36 »
Hier die Antwort auf mein Schreiben:

\"1. Ölpreisbindung
Es gibt vertragliche Preisgleitklauseln zwischen uns und unserem Vorlieferanten, die bei der Ermittlung der Bezugspreise maßgeblich sind und an die wir leider gebunden sind. Im Übrigen verweise ich auf unsere Ausführungen in unserem Schreiben vom 05.10.2005.
2. Rechtsfragen zu §315 BGB
Ihre Ausführungen zu §30 AVBgasV entsprechen nicht unserer Rechtsauffassung. Leider gibt es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung. Wir beobachten die bRechtsentwicklung.
3. Mitteilungen von Gaspreiserhöhungen per E-Mail
Offizielles Bekanntmachungsorgan der Stadtwerke Kaltenkirchen GmbH ist endsprechend unserer Satzung die „Segeberger Zeitung“. Mit der Veröffentlichung von relevanten Bekanntmachungen in der Segeberger Zeitung werden wir unseren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht. Eine individuelle Benachrichtigung – auch per E-Mail – ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang weisen wir auf unser Internet-Angebot hin. Unter www.stadtwerke-kaltenkirchen.de können die aktuellen Preise abgerufen werden.
4. Widerspruch gegen alle Gaspreiserhöhungen in 2005
Hierzu verweisen wir ebenfalls auf unser Schreiben vom 05.10.2005.
4. Prüfung der Abschläge
Sie sind der Auffassung, dass Ihr Gasverbrauch gesunken ist. Da Sie von der Richtigkeit ihrer Berechnungen ausgehen, fordern Sie uns bezüglich Ihres Erdgasverbrauchs auf, lediglich 2,08 Euro für dieses Jahr abzubuchen.
Bitte beachten Sie, dass Sie von uns zusätzlich auch wasser beziehen und die der Stadt Kaltenkirchen zugehörigen Abwassergebühren ebenfalls an uns entrichten.
Wir bitten Sie, uns den aktuellen Zählerstand für Wasser mitzuteilen. Erst dann können wir prüfen, ob eine Senkung der Abschläge gerechtfertigt ist.
5. Einzugsermächtigung über 2,08 Euro
Vor dem Hintergrund, dass wir die Sachlage überprüfen möchten, können wir auf Ihren Vorschlag nicht eingehen. Wir haben Ihre Einzugsermächtigung für Gas, Wasser und Abwasser gelöscht. Beachten Sie bitte hierzu das beiliegende Zahlartänderungsschreibenund sorgen Sie für eine fristgerechte Begleichung
Nach erfolgter Überprüfung der Daten- und Sachlage können wir gerne wieder eine Einzugsermächtigung einrichten.\"

Und meine Erwiderung:

\"Den Zählerstand des Wasserzählers und des Gaszählers haben wir Ihnen vor wenigen Tagen über die Serviceseiten Ihrer Homepage mitgeteilt. Der Zählerstand ist heute 34,7 m³. Der Verbrauch ist damit in diesem Jahr etwas niedriger als im Vorjahreszeitraum.
Der Vollständigkeit halber geben wir erneut den Zählerstand des Gaszählers an. Er ist 40357 m³.

Wir haben uns bzgl. der Abschlagszahlungen ausdrücklich nur auf den Gasverbrauch bezogen und Sie aufgefordert die im Abschlag enthaltenen 23 Euro für Wasser und Abwasser von unserem Konto abzubuchen.
Da Sie leider die Einzugsermächtigung gelöscht haben, werden wir vorläufig wie von Ihnen gewünscht den Abschlag für Wasser / Abwasser per Dauerauftrag an Sie überweisen.

Wir gehen weiter davon aus, dass Abschläge für Gas in diesem Jahr nicht mehr geleistet werden müssen da die bisherigen Zahlungen den Verbrauch deutlich übersteigen. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir keinesfalls die Zahlung der Abschläge grundsätzlich verweigern. Sobald unser Verbrauch die erfolgte Zahlung überschreitet, spätestens nach der Jahresabrechnung, werden wir die Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Preise von 2004 wieder aufnehmen.\"

Offline Cremer

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #7 am: 16. Oktober 2005, 12:15:56 »
@cornulus,

Ihr Schreiben ist in Ordnung so
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Gerd Cremer
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Offline Graf Koks

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #8 am: 16. Oktober 2005, 14:05:22 »
Zitat:

\"Rechtsfragen zu §315 BGB
Ihre Ausführungen zu §30 AVBgasV entsprechen nicht unserer Rechtsauffassung. Leider gibt es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung. Wir beobachten die Rechtsentwicklung.\"


Ich würde doch mal anmerken wollen, dass es \"leider\" selbstverständlich eine gefestigte Rechtsprechung gibt. Man ist im Hause Ihres GVU nur eben leider einsichts-resistent.

M.f.G.
Graf Koks

Offline cornulus

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Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö
« Antwort #9 am: 23. Oktober 2005, 23:53:01 »
Die obige Korrespondenz mit den Stadtwerken entwickelte sich wie folgt weiter (Info für Nachahmer/Mitstreiter):

Mit Datum 18.10. erreichte uns am 19.10. eine Mahnung über die Abschläge für Gas, Wasser und Abwasser. Angemahnt wurde der volle Betrag incl. einer Mahngebühr von 3 Euro. Im Brief steht, man habe alle Zahlungseingänge bis zum 17.10.05 berücksichtigt.
Zur Erinnerung: Am 15.10. (ein Samstag) wurden wir von den Stadtwerken darüber informiert, dass die Einzugsermächtigung gelöscht wurde und wir für fristgerechte Zahlungseingänge am 15.10.05, also am gleichen Tag sorgen sollen.

Antwort unsererseits dazu:

Ihre Mahnung weisen wir zurück.

1. In Ihrem Brief vom 13.10., hier eingegangen am 15.10.2005, teilten Sie uns mit, dass Sie unsere Einzugsermächtigung gelöscht haben obwohl wir in unserem Schreiben vom 9.10.2005 ausdrücklich darum gebeten haben, den Abschlag für Wasser und Abwasser zum 15.10. einzuziehen.
2. Nach dem Eingang Ihres Briefes am 15.10. (Samstag), haben wir am 16.10.05 (Sonntag) die Überweisung des Abschlags für Wasser und Abwasser online in Auftrag gegeben. Dass der entsprechende Betrag noch nicht am 17.10.05 (Montag) Ihrem Konto gutgeschrieben wurde, haben Sie selber zu verantworten da uns die Löschung der Einzugsermächtigung erst zwei Tage zuvor über ein Wochenende mitgeteilt wurde.
3. Bei dem Abschlag für Gas handelt es sich nicht um einen offenen Posten da unsererseits bereits eine erhebliche Überzahlung der Gaslieferung vorgenommen wurde. Wir haben nach § AVBGasV einen Anspruch auf Reduzierung der Abschläge. Eine Reduzierung der Abschläge haben wir Ihnen bereits in unseren Schreiben vom 9.10. und 15.10.2005 mitgeteilt.

 

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