Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Androhung Versorgungssperre  (Gelesen 22514 mal)

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Offline Maharik

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Androhung Versorgungssperre
« am: 12. März 2011, 17:52:41 »
Hallo an alle da draußen,

heute kam ein Schreiben meines Versorgers. Wie ja bekannt, bin ich zum 1.1.2011 trotz aller Widersprüche in der Grundversorgung mit einem neuen Vertrag gelandet.

Ich habe - wie hier mit dem Energiebund besprochen - unter Vorbehalt weiter meine Abschläge in alter Höhe bezahlt. Nun kriege ich heute eine Mahnung und Androhung der Versorgungssperre, weil ich Zahlungsfristen nicht eingehalten hätte.

Der Versorger hatte - trotz klarem Verbrauch von 27.000 kWh - den \'Kleinstverbrauchertarif\' (bis 7000 kWh) zugrunde gelegt und daraus einen Phantasieabschlag errechnet. Nun fordert er die Differenz und droht mit Sperrung.

Es ist ein \'Affenkram\', weil ja die Rechtsgrundlage für die Grundversorgung gar nicht gegeben und meine alter Vertrag überhaupt nicht gekündigt ist. Trotzdem tut der Versorger jetzt so, als könne er nach § 19 S. 2 GasGvv die Versorgung einstellen.

Es ist unglaublich, wie aus reinen Fiktionen immer wieder angebliche Rechtsverhältnisse gemacht werden sollen.

Ich habe schon unseren Anwalt hier vor Ort informiert, mal sehen, was dem einfällt. Bisher war es so, dass es immer nur um leere Drohungen ging und dann doch nichts passierte. Aber vielleicht doch eine Schutzschrift einreichen und dem Versorger darlegen, dass es für die Forderung keine Grundlage gibt?

Gruß Maharik

Offline bjo

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #1 am: 12. März 2011, 18:26:29 »
Zitat
Original von Maharik
Hallo an alle da draußen,


Der Versorger hatte - trotz klarem Verbrauch von 27.000 kWh - den \'Kleinstverbrauchertarif\' (bis 7000 kWh) zugrunde gelegt und daraus einen Phantasieabschlag errechnet. Nun fordert er die Differenz und droht mit Sperrung.

Gruß Maharik

viele Versorger kennen einen sogenannte Bestabrechnung, d. h. der Kunde wird automatisch zum möglichst besten Tarif abrechnet. Ausnahme hier bestimmte Online Tarife und der gleichen des jeweiligen Anbieters. Prüfe das und dreh den Spies um. Zur Not anzeigen wegen versuchtem Betrug!

Offline Maharik

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #2 am: 12. März 2011, 19:06:15 »
@bjo


Hmm. An der Stelle zaudere ich immer, weil das hieße ja, in einem fiktiven Rechtsverhältnis etwas ändern wollen. Ich erkenne ja gar nicht an, dass ich in der Grundversorgung bin. Insofern können mir ja auch die Preise egal sein.

Insofern denke ich zunächst, den Versorger zur schriftlichen Rücknahme aufzufordern und darauf zu verweisen, dass eben besagte Grundversorgung nicht besteht. Dies dann mit Frist und schon einmal ankündigen, dass man sich entsprechend mit einer Schutzschrift zur Wehr setzt.

Ich habe auch noch einmal die GasGvv gelesen und finde dort auch unter § 2 (Vertragsabschluss) nichts, worauf sich mein Versorger überhaupt stützen kann. Hier gibts nämlich wieder was für Juristen: nach § 2 Satz zwei beruft sich der Versorger darauf, dass die Grundversorgung zustande kommt, weil ein anderer Vertrag (mit ihm endet). Aber auch hier verlangt die GasGvv, dass der Kunde eine Mitteilungspflicht hat, damit ein Vertrag zustande kommt. Wer der vorherige Versorger war oder sein soll, steht nicht im Text. Man könnte schon allein deshalb argumentieren, dass lt. GasGvv kein Vertrag zustande gekommen sein kann.

Der Versorger misst hier auch mit zweierlei Maß: um einen Neuvertrag zu unterschreiben, soll man beim gleichen Versorger seinen alten Vertrag kündigen. Dazu werden sogar Formulare \'gezinkt\'. Hier aber soll die GasGvv gelten, ohne dass - siehe oben - dem Gesetz Genüge getan wird.

Naja, wahrscheinlich ist es auch nur wieder ein Finte der Stadtwerke um zu sehen, wer vom Baum fällt.

Offline chr74

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #3 am: 12. März 2011, 21:18:37 »
Hallo,

ich bin in der gleichen Situation (angebliche Kündigung, dann angeblich Grundversorgung) und habe auch das gleiche Schreiben erhalten (Androhung der Sperrung beim Wasser, Androhung der Kündigung beim Gas).

Ich vermute, dass das auch einfach damit zusammenhängen könnte, dass ich bei der Überweisung die \"alte\" Kundennummer angegeben habe. Die Überweisung wurde aber bislang nicht storniert. Ich werde Montag mal bei den Stadtwerken anrufen.

Weitere Neuigkeiten würden mich interessieren (z.B. was der Anwalt dazu sagt).

Offline bjo

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #4 am: 13. März 2011, 15:25:19 »
Zitat
Original von Maharik
@bjo


Hmm. An der Stelle zaudere ich immer, weil das hieße ja, ein einem fiktiven Rechtsverhältnis etwas ändern wollen. Ich erkenne ja gar nicht an, dass ich in der Grundversorgung bin. Insofern können mir ja auch die Preise egal sein.

Naja, wahrscheinlich ist es auch nur wieder ein Finte der Stadtwerke um zu sehen, wer vom Baum fällt.

du hast recht, kläre aber diesen Punkt, eventuell hilft das wenn du im Streifall beweisen kannst das die sich engegen ihrer eigenen AGB´s verhalten :-)

Offline bolli

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #5 am: 14. März 2011, 08:18:33 »
Zitat
Original von Maharik
Ich habe auch noch einmal die GasGvv gelesen und finde dort auch unter § 2 (Vertragsabschluss) nichts, worauf sich mein Versorger überhaupt stützen kann. Hier gibts nämlich wieder was für Juristen: nach § 2 Satz zwei beruft sich der Versorger darauf, dass die Grundversorgung zustande kommt, weil ein anderer Vertrag (mit ihm endet). Aber auch hier verlangt die GasGvv, dass der Kunde eine Mitteilungspflicht hat, damit ein Vertrag zustande kommt. Wer der vorherige Versorger war oder sein soll, steht nicht im Text. Man könnte schon allein deshalb argumentieren, dass lt. GasGvv kein Vertrag zustande gekommen sein kann.
Fraglich kann aus meiner Sicht nur sein, ob Ihr Sondervertrag wirksam gekündigt ist oder nicht.

WENN dieses der Fall ist und Sie weiterhin (nach dem Vertragsende) Gas aus der Leitung entnehmen, und (logischerweise) keinen neuen Soindervertrag woanders abgeschlossen haben, kommt AUTOMATISCH ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande.

Dieses ergibt sich aus § §36 Abs. 1 EnWG, wonach die für ihr Gebiet zuständigen Grundversorger VERPFLICHTET sind, Letztverbraucher mit Energie zu beliefern. D.h., wenn Sie keinen anderen versorger haben, muss der Grundversorger liefern. Ihre Zustimmung zu diesem Grundversorgungsvertrag signalisieren Sie durch die Entnahme von Gas. Der Jurist nennt das konkludentes Verhalten. D.h. durch Ihre Gasentnahme OHNE ANDEREN VERTRAG gehen Sie automatisch einen Grundversorgungsvertrag ein.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 2 GasGVV Ihrerseits wird nicht als Rechtsfolge haben, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, da sie nur dazu dient, den Grundversorger darauf vorzubereiten, dass er demnächst einen neuen Kunden bekommt. In der heutigen Zeit hat er diese Mitteilung aber meist bereits durch den Netzbetreiber erhalten, der die Kündigung des alten Versorgers sowie das Nichtvorhandenseins eines neuen Vertrags kennt und Sie somit netzseitig dem Grundversorger  zuordnet. Es könnte ihnen höchstens eine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Das dieser Verstoß eine Unterbrechung gem. § 19 GasGVV rechtfertigen könnte, möchte ich allerdings aus o.g. Gründen ausschließen.

Wegen Ihrer Zahlungsrückstände, die seiner Ansicht nach bestehen, dürfte § 19 Abs. 2 GasGVV gelten:
Zitat
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Sollten Sie sich tatsächlich in einem Grundversorgungsverhältnis befinden (was Sie ja eben noch bestreiten), so wäre die Forderung der Versorgers durch Ihren Widerspruch gegen seine Preise eben nicht fällig (§ 315 BGB). Insofern hätten Sie gar keine fällige Zahlungsverpflichtung zu erfüllen und er kein Sperrecht.
Im Sondervertrag würde die GasGVV wahrscheinlich eh nicht gelten, da sie nur sehr selten rechtswirksam als AGB bei Vertragsabschluss des Sondervertrages vereinbart worden ist.

Daher mit Anwalt beantragen, die Sperrverfügung aufzuheben. Geschieht dieses nicht, Hausverbot erteilen und gerichtliche Verfügung erwirken.

Offline Maharik

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #6 am: 15. März 2011, 08:00:09 »
@bolli

Zunächst Dank für die ausführliche Stellungnahme. Die Argumentation war mir im Wesentlichen bekannt.

Ich finde das Ganze - als juristischer Laie - aber problematisch.

Zunächst ist für mich ein Vertrag der \"Bezug zweier aufeinander abgegebener, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen.\"

Zweitens: Überall im Forum lese ich: Nicht-Handeln erzeugt nichts.

Drittens: Wozu gibt es die Ersatzversorgung?

Viertens: Wozu gibt es Soll- und Kann- Bestimmungen?


Falls es eine Rechtsprechung zur \'automatischen Einstufung\' in die Grundversorgung geben sollte (dass die Versorger dies so auslegen, ist mir klar), würde mich die Begründung interessieren.

Wenn eine Vertrag zuende ist, gibt es nach meiner Auffassung eben einen vertragsfreien Zustand = Ersatzversorgung.

Das Gas, welches ich entnehmen (kann), ist im Prinzip keinem Versorger zuzuordnen - seit der Marktliberalisierung.

Es \"gilt\" - sagt das ENWG, dass dies dem Grundversorger zuzurechnen ist.

Alsdann §3 GasGvv: Der Grundversorger hat dem Kunden das Ende der Ersatzversorgung mitzuteilen und zu erklären, dass \"zur Fortsetzung der Gasversorgung der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist.\" Zum Beispiel ein Grundversorgungsvertrag.

Hier gibt es doch eindeutige Widersprüche in der Rechtsauslegung,die ich so nicht nachvollziehen kann.

Aber:

Grundversorgungsverträge sollen in schriftlicher Form abgeschlossen werden (Soll- Bestimmung).

Mein Versorger kündigt an, dass er mit 3monatiger Frist einen Tarif kündigen will. Und tut nichts.

Dann erhalte ich am 21.12 eine Mitteilung, dass \"zwischen uns ein Vertrag zustande gekommen ist.\" Also eine Mitteilung über etwas, was in der Vergangenheit liegt.

Wann? Wodurch, ist der Vertrag zustande gekommen? Ich habe kein Gas \'konkludent\' entnommen, was erst das Zustandekommen eines Vertrages begründen könnte. Dieser Zeitpunkt liegt noch in der Zukunft!

Ich begreife einfach nicht, warum bei einem solchen Vertrag die Logik suspendiert werden soll, nur weil es einem bestimmten Rechts(verdrehungs)verständis der Energiewirtschaft so passt.

Konkludent entnehmen kann ich erst am 1. Januar. Jenseits der Frage, ob ich dann nich in einem \'vertragslosen\' Zustand bin und zunächst die Ersatzversorgung greifen müsste, kann ich im Dezember überhaupt keine Handlungen begehen, die einen Vertrag zum 1. Januar begründen würden.

Insofern: wie ist die Meinung dazu? Ich halte das für äußerst problematisch, wenn die Versorger durch Nichtstun Vertragsverhältnisse \'erzwingen\' können, und dies dann auch legitimiert wird.

Offline bolli

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #7 am: 15. März 2011, 13:55:38 »
Zitat
Original von Maharik
Zunächst ist für mich ein Vertrag der \"Bezug zweier aufeinander abgegebener, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen.\"

Zweitens: Überall im Forum lese ich: Nicht-Handeln erzeugt nichts.

Drittens: Wozu gibt es die Ersatzversorgung?

Viertens: Wozu gibt es Soll- und Kann- Bestimmungen?
...
Insofern: wie ist die Meinung dazu? Ich halte das für äußerst problematisch, wenn die Versorger durch Nichtstun Vertragsverhältnisse \'erzwingen\' können, und dies dann auch legitimiert wird.
Erstens: Schon in seinem Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Rdnr. 36 hat der VIII. BGH-Senat diesen konkludenten Vertragsschluss in der Grundversorgung durch Gasentnahme erwähnt (ohne ihn allerdings näher zu begründen):
Zitat
Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart.

Zweitens: Der VIII. Senat sieht in dem Öffnen des Gashahns eben Ihre Zustimmung zu dem Vertrag, sonst müssten Sie ihn zulassen.

Drittens: Grundsätzlich ist die Ersatzversorgung in § 38 EnWG geregelt und dauert höchstens 3 Monate. Sie sollte wohl ursprünglich grundsätzlich dazu dienen, kurzfristige zeitliche Übergänge zwischen zwei Vertragsverhältnissen zu überbrücken, die in den beiden Verträgen (Ende alter Vertrag und Beginn neuer Vertrag) noch nicht abgedeckt sind. Ich gebe Ihnen aber insofern Recht, als mit dem konkludenten Vertragsschluss durch Gasentnahme dieser Zustand ja kaum mehr auftritt, außer man kündigt ihn vorher an. Aber das müssen Sie mit dem VIII. Senat ausmachen, da ich mit dieser ganzen Rechtsprechung eh auf Kriegsfuss stehe. Nur müssen wir derzeit (leider) damit leben.  X(

Viertens: Bei \"kann\" und \"soll\" ist bei beidem pflichtgemäßes Ermessen auszuüben; der Unterschied besteht darin, dass \"soll\" i.d.R. zu befolgen und nur in pflichtgemäß ermessenen Ausnahmefällen abzulehen ist. Bei \"kann\" besteht weitaus größeres Ermessen. Ermessensfehlausübungen können natürlich angegriffen werden.  ;)

Und als letztes: Der Versorger kann nicht durch Nichtstun Vertragsverhältnisse \"erzwingen\". SIE können nämlich durch einen aktiven Vertragsschluss mit einem anderen Versorger bestimmen, mit wem Sie einen solchen eingehen. Nur wenn Sie dieses nicht tun und trotzdem Gas aus der Leitung entnehmen, kommt die \"stillschweigende Variante\" zu tragen. Übrigens als Denkanstoß: Wenn SIE nie aktiv einen Vertrag abschließen würden, würden Sie nie ein Vertragsverhältnis eingehen und auch nie in die Grundversorgung kommen, obwohl Sie Gas abnehmen. Das wollte der Gesetzgeber sicher auch nicht.
Allerdings hat der auch nicht den Sockelpreis erfunden.  ;)

Offline Maharik

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #8 am: 15. März 2011, 19:21:12 »
@bolli

Sind meine Einwände denn unbegründet? Meine Frage nach den zeitlichen Fristen ist noch nicht beantwortet.

Was ich verstehe ist: Text Versorger: Wenn der Vertrag ausläuft, werden sie automatisch in die Grundversorgung eingestuft. Ich sage: falsch!

Der Inhalt lautet: wir sind verpflichtet Sie innerhalb der Grundversorung weiter zu beliefern.

Text Versorger: Mit Ende des Vorvertrages (Sondervertrages) kommt automatisch ein neuer Vertrag zustande.

Ich sage: falsch! Von alleine kommt gar nichts zustande.

Wenn der Versorger mir am 21.12.2010 mitteilt, dass er mich \"als Neukunden begrüßt\" und mir eine \"Vertragsbestätigung\" zusendet, so ist das...(rechtsmissbräuchlich, Nötigung oder was auch immer).

Weil: die Vertragsbestätigung ist nicht der Vertrag, sonder das, was der Name sagt. Sie setzt das Zustandekommen und die Existenz eines Vertrages, der vorher(!) geschlossen wurde, voraus.

Zum 21.12 bin ich nach wie vor in meinem Sondervertrag. Ich habe keine Willenserklärung abgegeben, die ein Vertragsverhältnis begründen könnte.

Das konkludente Zustandekommen eines Vertrages setzt eine Handlung meinerseits voraus. Ich muss in die Straßenbahn/den Bus eingestiegen sein, um meinen Teil zu einem konkludenten Vertrag überhaupt geleistet zu haben.

Dazu bin ich zeitlich, physisch und logisch aber vor dem 1.1.2011 nicht fähig und in der Lage.

Wenn der Versorger nun mit einer Versorgungssperre droht, die sich auf einen Vertrag bezieht, der angeblich vor dem 21.12.2010 geschlossen worden sein soll und zu dem zumindest eine Vertrags-(Kunden)Nummer existiert, wie ist dann die Rechtsgrundlage.

Für mich ist es die Forderung auf einen nicht existierenden Vertrag. Hier werden Behauptungen aufgestellt und Sachverhalte vermischt, die weder rechtlich noch logisch zusammehängen.

Wir dürfen doch hier nicht die Unlogik \'Versorgungspflicht\' = automatisch aus sich selbst generiertes Vertragsverhältnis mitmachen, oder sehe ich das falsch?

Wenn der Versorger Kenntnis hat, dass der alte Vertrag ausläuft, kann und sollte (!) er nach §2 GasGvv dem Kunden einen Vertrag mit den Bedingungen der Grundversorgung zuschicken. Das wäre nach meinem Verständnis rechtskonform. Wenn er das nicht tut, kann er nach Vertragsende (!) einen Vertrag schicken oder - und erst dann greift dieses Konstrukt - auf konkludenten Vertragschluss rekurrieren.

Alles andere wäre nach meiner Auffassung die Aushöhlung der Vertragsfreiheit und sowas wie Kontrahierungszwang, den es zwar in der GKV gibt, aber doch wohl nicht in der Energiewirtschaft. Am 21.12.2010 kann niemand wissen, was ich am 1.1.2011 will. Ich kann mein Gas auch absperren, meinen Holzofen anmachen und die Pizza im Elektroofen braten.

Wieso können die STadtwerke also vorher behaupten, ich hätte einen Vertrag abgschlossen, nur weil NACH dem 1.1. eine bestimmte Form des Vertragschlusses möglich wäre (konkludente Form)?

Also: gibt es nun den Vertrag, oder gibt es ihn nicht?

Vielen Dank schon im Voraus

Maharik

Offline bolli

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #9 am: 16. März 2011, 08:23:59 »
Zitat
Original von Maharik
Also: gibt es nun den Vertrag, oder gibt es ihn nicht?
So, an dieser Stelle geb ich mal meine Letzte Antwort, den Rest werden Sie mit einem/Ihrem Anwalt klären müssen:

1. Aus meiner Sicht ja, es gibt diesen Grundversorgungsvertrag (sofern Ihr alter Vertrag rechtmäßig gekündigt wurde, aber das war und ist hier ja nicht das Thema). SIE mögen das derzeit nicht ganz einsehen, aber Fakt ist, dass es dazu eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die was anderes sagt. SIE können in Ihrem eigenen Verfahren ja Ihre Meinung nochmals darlegen und versuchen IHREN Richter von was anderem zu überzeugen, aber das wird deutlich schwieriger als

2. den Preis für die aufgenommene Grundversorgung wegen Unbilligkeit anzugreifen. Sie haben ja dem Preis von Anfang an widersprochen. Nach Ansicht des VIII. Senats kommt aber trotzdem ein sogenannter Sockelpreis zustande, den man seiner Meinung nach nicht angreifen kann. HIER gibt es aber einige Unstimmigkeiten mit Formulierungen von EnWG und GasGVV, so dass hier möglicherweise ein Vorgehen im einem Klageverfahren trotzdem erfolgreich sein könnte (aber sicher nicht einfach wird und eines ausgewiesenen Experten bedarf).

3. Die angedrohte Versorgungssperre sollte eindeutig rechtswidrig sein und sich daher auch abwehren lassen. Das sollte Ihr Anwalt aber hoffentlich im Griff haben, das ist ja wohl mittlerweile Standard. Wenn die Stadtwerke das bisher zurückbehaltene Geld wollen, müssen sie Sie verklagen und Sie haben die Möglichkeit, Ihren Sachverhalt zu den Preisen, wie unter Ziffer 2. gesagt, darzulegen.

Mehr wird kaum zu erreichen sein.

Offline Maharik

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #10 am: 16. März 2011, 09:50:54 »
@bolli

Schade, ich will Ihr Engagement nicht kritisieren. Aber es scheint mir, Sie haben nur den letzten Satz meines letzten Beitrages gelesen und die vorher schon vorgetragenen Argumente wiederholt.


Wenn Sie wenigsten schreiben würden: Die Frage, wann der Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein soll ist aus den und den Gründen irrelevant, dann  würden Sie auch auch meine Frage eingehen.

Leider bleibt die Frage so für mich noch immer offen.


Dennoch besten Dank.

Offline Cremer

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #11 am: 16. März 2011, 12:16:13 »
@Maharik,

wurde denn jetzt der Sondervertrag rechtkonform und rechtzeitig von den Stadtwerken gekündigt ja oder nein?

Geben Sie dsoch dazu mal eine Darstellung der Sachlage.

Wenn ja, dann sind Sie in der Grundversorgung eingestuft. Bei vorliegendem Widerspruch (§307) Ihrerseits dürfte es aber nicht zu einer Versorgungssperre kommen.
Wenn Ja, dann sollte Ihr RA wissen, wie man dies abwendet.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Maharik

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Androhung Versorgungssperre
« Antwort #12 am: 16. März 2011, 13:36:56 »
@cremer

a) Sondervertrag ist nicht rechtswirksam gekündigt, sagt auch Anwalt vor Ort.

b) Es geht um die - aus meiner Sicht - grundsätzliche Frage, ob und wie ein \'Grundversorgungsvertrag\' zustande kommen kann. Ob und inwieweit für diese Frage die Antwort a) relevant ist, weiß ich nicht.

c) Meine Frage lautet, ob der Grundversorgungsvertrag \'automatisch\' zustande kommen kann, was ich mit guten Gründen bezweifele. Leider ist bisher niemand auf meine Zweifel eingangen, die alle aus den obigen Beiträgen zu ersehen sind.

d) Der Versorger \'behauptet\', es sei \'automatisch\' ein Vertrag zustande gekommen. Ich möchte hier im Forum bitte die Gründe hören, ob dies so stimmt oder ggf. nicht doch anzuzweifeln ist.

e) Die GasGVV § 2 ist meines Erachtens insofern eindeutig, als dass im Sinner einer \'Automatik\' nur der konkludente Abschluss in Frage kommen kann.

f) Dann lautet meine Frage wie oben: Kommt die konkludente Zustimmung zum Beförderungsvertrag zustande, BEVOR ich in den Bus gestiegen bin?

Ich würde mich freuen, zu diesen Fragen etwas zu hören.

Vielen Dank

Offline Schwalmtaler

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« Antwort #13 am: 16. März 2011, 13:57:12 »
Durch die Entnahme von Gas/Strom ohne vorher abgeschlossenen Vertrag kommt automatisch ein Grundversorgungsvertrag zustande.

Endet ein bisheriger Vertrag ohne das dem Netzbetreiber ein neuer Versorger bekannt wird, versorgt sie der Grundversorger automatisch im Rahmen der Ersatzversorgung (deren Preise meistens gleich der Grundversorgung sind).
Ist ihr bisheriger Vertrag nun rechtskonform zum 31.12. beendet worden und Sie haben sich bisher nicht um einen neuen Anbieter und damit Vertrag gekümmert, bezahlen sie die Ersatzversorgungspreise an ihren Grundversorger, der ggf. identisch mit ihrem bisherigen Versorger ist.
Ist der alte Vertrag nicht rechtswirksam beendet worden, sollte sich ihr Anwalt um die klärung dringend kümmern!

oh, falschen Button genutzt, sollte eine Antwort auf den letzten Beitrag von maharik sein!

Offline DieAdmin

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« Antwort #14 am: 16. März 2011, 14:31:45 »
Zitat
Original von Schwalmtaler
...

oh, falschen Button genutzt, sollte eine Antwort auf den letzten Beitrag von maharik sein!

Kein Drama, der Fehler lässt sich schnell beheben. Die Threads sind zusammgefügt

 

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