Das massive Ruhrgas- Problem des E.ON- KonzernsDurch neue Fördertechniken besteht ein Überangebot an Gas auf dem Weltmarkt. Das drückt die Verkaufspreise. Eons Bezugsverträge aber laufen langfristig, zum Teil über Jahrzehnte und orientieren sich zu allem Überfluss meist am Ölpreis, was die Einkaufspreise eher steigen lässt.
Der Konzern zahlt deshalb drauf. Alleine in den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres entstand so ein Loch im dreistelligen Millionenbereich. Für das Jahr 2011 rechnet Finanzchef Marcus Schenck mit einem Minus von einer Milliarde Euro im Gashandel. Eon verhandele deshalb „mit Nachdruck“ mit seinen Lieferanten, allen voran denen in Russland. „Dass man zu jedem verkauften Molekül Gas ein Stück Geld dazu legt, ist nicht nachhaltig wirtschaftlich“, stellte Firmenchef Teyssen fest.
Es hat sich bewahrheitet, was der BGH bereits in seinen Entscheidungen vom 24.03.10 Az. VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08 festgestellt hatte, nämlich dass eine Preisänderungsklausel mit Ölpreisbindung nicht zur Prognose eines Marktpreises für Erdgas und an die Anpassung an einen solchen taugt und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein muss.
Dies gilt auch für alle Gaslieferungsverträge zwischen Unternehmen (so OLG Hamm, Urt. v. 28.10.10) und deshalb auch für Gaslieferverträge zwischen Gasversorgungsunternehmen in Deutschland.
Und deshalb hätten von enstprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Vorlieferanten betroffene Gasversorger enteprechende Preissteigerungen infolge einer solchen Ölpreisbindung mit Verweis auf die Unwirksamkeit entsprechender Klauseln und darauf gestützter Preissteigerungen wohl abwehren können.
Immerhin gab es auch die Dissertation von Kollegen Dr. Olaf Däuper (BBH) zur Unzulässigkeit entsprechender Klauseln.
Statt sich gegenüber Vorlieferanten auf die Klauselunwirksamkeit zu berufen, haben die Gasversorger jedoch danach getrachtet, darauf gründende Bezugskostensteigerungen (und teilweise noch mehr) auf ihre Kunden weiterzuwälzen.
Das war nicht nur das Geschäftsmodell der E.ON Ruhrgas, sondern aller Gasversorger in Deutschland. Die gesamte Gasbranche trat insoweit in der Vergangenheit als eine Art verschworene Gemeinschaft unter der Erdgas- Raute auf. Der BDEW- Vorgänger BGW hielt dazu die Fahne hoch.
Eine solche Weiterwälzung ist jedoch gerade unzulässig, wenn es nicht um die Anpassung der Gaspreise an einen Marktpreis auf der vorgelagerten Lieferstufe geht, für eine solche nicht erforderlich und angemessen ist (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Nun steht fest, dass die Klauseln und in deren Zuge die Bezugskostensteigerungen nicht zur Anpassung an einen
Marktpreis auf der vorgelagerten Lieferstufe taugten. Die Praxis hat es einfach erwiesen.
Soweit die Bezugspreise der Ruhrgas oberhalb der Marktpreise für Erdgas liegen, ist es der Ruhrgas nicht möglich, diese Bezugspreise auf der Absatzseite durchzusetzen. E.ON Ruhrgas ist wegen der Klauseln nun gezwungen, das Gas sogar unter Einstandspreis abzugeben/ zu verkaufen und zu jedem verkauften Gasmolekül noch Geld dazuzulegen, wie es der E.ON- Chef bildhaft ausdrückte.
Genau dazu wären schon immer alle Gasversorger in Deutschland gezwungen gewesen, wenn sie nicht marktunüblich durch Marktbeherrschung in der Lage gewesen wären, nicht nur ihre überteuerten Einstandspreise weiterzuwälzen, sondern jeweils sogar noch eine gehörige Schippe oben drauf zu legen.
Dies muss auch in den Billigkeitsprozessen der Tarifkunden eine Rolle spielen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).