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Autor Thema: Kündigung durch die kalte Küche  (Gelesen 7257 mal)

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Offline tgu

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Kündigung durch die kalte Küche
« am: 27. September 2005, 20:09:05 »
Als Sondervertragskunde der Stadtwerke Schwerin habe ich den Preiserhöhungen (2) mit entsprechendem Musterschreiben widersprochen. Die Jahresendabrechnung wurde meinerseits entsprechend gekürzt und die Abschläge ebenfalls. Weiterhin wurde die Einzugsermächtigung entzogen. Reger Schriftverkehr mit Sperrandrohung, meinerseits erfolgte Hinweis auf die Rechtslage. Seitdem Ruhe.
Heute erhalte ich Post vom örtlichen Stromanbieter (eon.edis), der mir mitteilt, dass seitens der Stadtwerke Schwerin eine Kündigung (zum 30.09.05) eingegangen ist. Die edis will ab 01.10.05 die Versorgung übernehmen.
Meine Frage: Können die Stadtwerke Schwerin ohne Einhaltung von Fristen Verträge kündigen, um missliebige Kunden loszuwerden?

Offline Cremer

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Kündigung durch die kalte Küche
« Antwort #1 am: 27. September 2005, 22:18:04 »
@tgu

ja, ist abhängig vom Vertrag.

Ich nehme an, die SW Schwerin sind nur Stromanbieter, nicht der örtliche zuständige Netzbetreiber.

Dann ist es von den Vertragsbedingungen abhängig, wer, wann und wie kündigen kann. Bitte nachschauen.
Siehe auchhttp://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1382&highlight=d%FCsseldorf

Legen Sie beim Netzbetreiber, wo Sie zwangseingestuft werden, entsprechnd Widerspruch ein
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Kündigung durch die kalte Küche
« Antwort #2 am: 28. September 2005, 11:58:16 »
@tgu

Wenn Sie bisher von den Stadtwerken Schwerin im Netzgebiet der E.ON edis versorgt werden, muss der bestehende Stromlieferungsvertrag durch die Stadtwerke Ihnen gegenüber gekündigt werden.

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Hat Sie eine solche von Ihrem Stromhändler Stadtwerke nicht erreicht, besteht der Vertrag mit diesen ungekündigt fort.

Darauf, was die Stadtwerke dem Netzbetreiber mitteilen kommt es grundsätzlich nicht an, es sei denn, Ihre Verträge sehen etwas anderes vor.

Zudem unterliegt die Kündigung regelmäßig Kündigungsfristen.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung werden mangels Fälligkeit nicht vorliegen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline tgu

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Kündigung durch die kalte Küche
« Antwort #3 am: 30. September 2005, 20:38:54 »
Lt. telefonischer Aussage ist die Kündigung am 24.08. rausgegangen,  leider nie bei mir angekommen. Man hat mir jetzt auf Nachfrage eine Kopie des Schreibens mitgeschickt.

\"Sollten Sie sich für eine Fortführung des Vertragsverhältnisses entscheiden, kündigen wir Ihnen bereits an, dass wir von unserem Zurückbehaltungsrecht - Kündigung der Belieferung entsprechend § 13 AGB für die Belieferung mit Strom außerhalb von Schwerin - Gebrauch machen werden. Da Ihnen in der Sache offensichtlich nicht das in Anspruch genommene Kürzungsrecht zusteht, können wir dieses auch ohne weiteres durchsetzen. Es liegt hier kein Sachverhalt vor, der dazu führt, das die von Ihnen genannten Rechtssprechung unsere Rechte beschränken würde

Entsprechend der AVBEltV, Verordnung über die Allgemeinen bedingungen für Eletrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979 sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom außerhalb von Schwerin, Ziffer 13, kündigen wir Ihnen hiermit den Stromliefervertrag zum Ende des nächsten Kalendermonats. Der Netzbetreiber wird über die Kündigung informiert.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist und der erfolgten Ablesung erhalten Sie die Endrechnung, welche wir bei Nichtzahlung des Rechnungsbetrages gerichtlich durchsetzen werden.\"

Hier wird die Versorgung gekündigt, weil ich die Endrechnung um 60 € gekürzt habe. Weiterhin werden statt geforderten 130 € Abschlag meinerseits 100 € (alt 94 €) überwiesen. Müssen die Stadtwerke nachweisen, dass die Kündigung zugestellt wurde? Bin ich jetzt Kunde bei der edis, wenn nicht, wer bekommt jetzt die Abschläge?

Offline RR-E-ft

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Kündigung durch die kalte Küche
« Antwort #4 am: 30. September 2005, 20:51:59 »
@tgu

Wenn man eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht bekommen hat und deshalb einen Vorteil daraus hat, so fragt man natürlich nicht nach, damit einem eine solche Erklärung sodann noch zugestellt wird!

Laufe nie zu Deinem Fürsten, wenn Du nicht gerufen bist.

Nun haben Sie die Kündigung ja, wenn auch in Kopie.

Wenn die Kündigung schriftlich erfolgen musste und es findet sich keine Originalunterschrift eines Geschäftsführers, alleinvertretungsberechtigten Prokuristen \"ppa.\" oder eine Unterschrift \"i.V.\", so können Sie die Erklärung noch unverzüglich deshalb zurückweisen, insbesondere wenn nur \"i.A.\" unterzeichnet, § 171 BGB.

Möglicherweise geht es dann nur noch um die Kündigungsfrist, weil die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wohl nicht vorliegen.

§§ 30, 33 AVBEltV schafft kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehleneder Fälligkeit nach Unbilligkeitseinwand.

Aber das ist dann schon langsam Nebensache.

Sie hätten den Versorger nicht darauf hinweisen sollen, dass Sie gar keine Kündigung erhalten hatten.


Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist.

Suchen Sie sich über den Tarifrechner unter www.verivox.de einen neuen Versorger und wechseln Sie alsbald zu diesem.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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