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Autor Thema: Urteil: Mehrere Tausend Euro Erstattung!  (Gelesen 4029 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Urteil: Mehrere Tausend Euro Erstattung!
« am: 17. Dezember 2010, 13:39:34 »
Wer noch zögert, die eigenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sollte sich ein Urteil des Amtsgerichts Amtsgerichts Gelnhausen durchlesen (hier). Hierin wurde (wieder mal) einem Gaskunden eine Erstattung von mehreren Tausend Euro zugesprochen.

Das Urteil zeigt deutlich, dass sich eine Klage wegen unwirksamer Preiserhöhungen umso mehr lohnt, je älter der Vertrag ist, aus dem man Rückzahlungsansprüche geltend macht. Denn dann schuldet der Kunde dem Versorger für die Zeit vom 01.01.2007 bis Vertragsende nur die Summe, die sich aus der Multiplikation des Verbrauchs in dieser Zeit mit den Preisen (Cent/kWh) ergibt, die zu Anfang des Vertrages galten. Bei Altverträgen aus der Mitte der 90-er Jahre liegt dieser Preis oft bei nur (aus DM umgerechnet) 1,9 Cent netto!

Wenn man dagegen die Summe setzt, die man zwischen dem 01.01.2007 und dem Vertragsende für seinen Verbrauch tatsächlich gezahlt hat, dann ergibt sich schnell eine Differenz von mehreren Tausend Euro, die zurückgefordert werden kann.

Warum also sich nur mit einem mickrigen Vergleichsangebot zufrieden geben?

Offline Faultier

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Urteil: Mehrere Tausend Euro Erstattung!
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2010, 14:32:02 »
Super!
Danke sehr!!!

Offline bolli

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Urteil: Mehrere Tausend Euro Erstattung!
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2010, 08:52:59 »
Hallo Gas-Rebell,
erwähnen sollte man aber auch, dass es mittlerweile einige Gerichte (z.B: Hanseatisches OLG Hamburg) gibt, die nicht kommentarlos die Anfangspreise ansetzen sondern Gutachten in Auftrag geben, welches möglicherwiese (?) (der genau Inhalt der Fragestellungen, die die Gutachten beinhalten sollen, ist noch nicht bekannt) der Einstandspreis/Gestehungspreis des Versorgers zu verschiedenen Zeitpunkten war oder auch inweiweit sich die Gestehungskosten verändert haben.
Dieses ergibt sich aus der Obiter Dicta Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, wo es dieser offen gelassen hat, ob der Vertragsanfangspreis auch dann gilt, wenn der Kunde diesen über einen längeren Zeitraum kommentarlos (ohne Wiederspruch) gezahlt hat, auf dieser Basis nun Rückforderungsansprüche erhebt UND sich die Gestehungskosten des Versorgers erheblich erhöht haben. In diesem Fall könnte eine andere Beurteilung geboten sein.
Auf der anderen Seite gibt es eben die Entscheidungen des AG Gelnhausen, aber auch des LG Bonn, die eben diese Altpreise als o.k. ansehen. Aber gegen berufungs- oder revisionsfähige Entscheidungen wird mit Sicherheit diese auch eingelegt.

Ich wäre also etwas vorsichtig, da es sicher entscheidend darauf ankommt, WAS Inhalt der Gutachten sein wird und wie diese Daten dann von den gerichten bewertet werden. Denn der \"gute VIII. BGH-Senat\" hat sich mit Sicherheit was dabei gedacht, dass er das schon mal in seine Entscheidung aufgenommen hat, obwohl es ja gar nicht zur seinerzeitigen Entscheidung anstand (quasi ein Wink mit dem Zaunpfahl  ;) ).

Diese Erläuterungen sollen nicht heißen, dass ich Ihre, Gas-Rebells , Äußerungen nicht teile, aber ich denke, die Verbraucher sollten beide Seiten kennen. Und im Gegensatz zum unerschütterlichen RR-E-ft bin ich nicht so gutgläubig gegenüber dem VIII. Senat und wage daher in keinster Weise eine Prognose über Entscheidungen, die diesem in besagtem Entscheidungsumfeld vorgelegt werden. Da ist der wie eine Überraschungsbox.

Offline Gas-Rebell

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Urteil: Mehrere Tausend Euro Erstattung!
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2010, 09:25:13 »
Zitat
Original von bolli
Hallo Gas-Rebell,
erwähnen sollte man aber auch, dass es mittlerweile einige Gerichte (z.B: Hanseatisches OLG Hamburg) gibt, die nicht kommentarlos die Anfangspreise ansetzen sondern Gutachten in Auftrag geben, ...
Es wäre hilfreich, konkret benannten Urteilen wie hier dem des AG Gelnhausen, nicht vage Unkenrufe entgegen zu setzen, sondern anderslautende Entscheidungen ebenso konkret zu benennen (Aktenzeichen, Link).

Zitat
...Obiter Dicta Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, wo es dieser offen gelassen hat, ob der Vertragsanfangspreis auch dann gilt, ...
Das ist nicht korrekt. Über den Vertragsanfangspreis hat der BGH nichts gesagt.

 

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