Hallo
Gas-Rebell,
erwähnen sollte man aber auch, dass es mittlerweile einige Gerichte (z.B: Hanseatisches OLG Hamburg) gibt, die nicht kommentarlos die Anfangspreise ansetzen sondern Gutachten in Auftrag geben, welches möglicherwiese (?) (der genau Inhalt der Fragestellungen, die die Gutachten beinhalten sollen, ist noch nicht bekannt) der Einstandspreis/Gestehungspreis des Versorgers zu verschiedenen Zeitpunkten war oder auch inweiweit sich die Gestehungskosten verändert haben.
Dieses ergibt sich aus der Obiter Dicta Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, wo es dieser offen gelassen hat, ob der Vertragsanfangspreis auch dann gilt, wenn der Kunde diesen über einen längeren Zeitraum kommentarlos (ohne Wiederspruch) gezahlt hat, auf dieser Basis nun Rückforderungsansprüche erhebt UND sich die Gestehungskosten des Versorgers erheblich erhöht haben. In diesem Fall
könnte eine andere Beurteilung geboten sein.
Auf der anderen Seite gibt es eben die Entscheidungen des AG Gelnhausen, aber auch des LG Bonn, die eben diese Altpreise als o.k. ansehen. Aber gegen berufungs- oder revisionsfähige Entscheidungen wird mit Sicherheit diese auch eingelegt.
Ich wäre also etwas vorsichtig, da es sicher entscheidend darauf ankommt, WAS Inhalt der Gutachten sein wird und wie diese Daten dann von den gerichten bewertet werden. Denn der \"gute VIII. BGH-Senat\" hat sich mit Sicherheit was dabei gedacht, dass er das schon mal in seine Entscheidung aufgenommen hat, obwohl es ja gar nicht zur seinerzeitigen Entscheidung anstand (quasi ein Wink mit dem Zaunpfahl
).
Diese Erläuterungen sollen nicht heißen, dass ich Ihre,
Gas-Rebells , Äußerungen nicht teile, aber ich denke, die Verbraucher sollten beide Seiten kennen. Und im Gegensatz zum unerschütterlichen
RR-E-ft bin ich nicht so gutgläubig gegenüber dem VIII. Senat und wage daher in keinster Weise eine Prognose über Entscheidungen, die diesem in besagtem Entscheidungsumfeld vorgelegt werden. Da ist der wie eine Überraschungsbox.