OLG Oldenburg, B. v. 14.12.10 Az. 12 U 49/07 EuGH- Vorlage wegen Auslegung des BGH zur Transparenz in Gassonderverträgen (EWE)Das OLG Oldenburg macht deutlich, dass es die entsprechende Auslegung des BGH in der Entscheidung vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 weder mit nationalem noch mit europäischem Recht vereinbar ansieht und hat die Rechtsfrage mit Bezug auf
europäisches Recht deshalb nunmehr dem EuGH in Luxemburg vorgelegt.
Fraglich ist zunächst, ob der EuGH für die Auslegung europarechtlicher Bestimmungen durch die nationalen Gerichte zuständig ist.
Die Besonderheit liegt darin, dass die Revisionserwiderung zum BGH bereits den möglichen Verstoß gegen europäische Normen thematisiert hatte, der BGH in seiner Entscheidung darauf mit keiner Silbe einging und deshalb auch der grundgesetzlich geschützte und im nationalen Verfahrensrecht verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör, möglicherweise auch der
auf den gesetzlichen Richter, verletzt sein könnte.
Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass sich der BGH in seiner Entscheidung nicht auch mit diesen zur Entscheiung gestellten Rechtsfragen befasste, sie nicht einmal in Erwägung zug, sich statt dessen in seine - auch im Schrifttum heftiger Kritik unterliegenden - verfassungsrechtlich bedenklichen- obiter- dicta- Rechtsprechung zur Transparenz von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen \"verschanzte\".
Interessant erscheint der vom OLG Oldenburg weiter betrachtete Aspekt, wonach unklare Regelungen schon
jedenfalls aufgrund ihrer Unklarheit gem. § 305 BGB
nicht wirksam einbezogen sein könnten, wodurch sich die Frage der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB erübrigen könnte, da diese nur
wirksam einbezogenes Klauselwerk betrifft.
Dies betrifft aber die Frage der Auslegung nationalen Rechts.
Zutreffend stellt der Senat heraus, dass die
gesetzlichen Regelungen insoweit nur die
Verpflichtungen des Versorgers enthalten.
Vom Recht zur Pflicht - die als Recht missverstandene Doppelverpflichtung